Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die lichter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter am 14. Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 20. Juli 1982 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts nat der Beklagte zu 1) am 17.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZK 83/82 BESCHLUSS in dern Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die lichter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter am 14. Juli 1983 beschlossen: Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 1982 wird verworfen. Die Kostenentscheidung bleibt Vorbehalten. Streitwert: 72.225,15 DM. Gründe Gegen das ihm am 15. Juli 1982 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts nat der Beklagte zu 1) am 17. August 1982, einem Dienstag, bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt für den Fall, daß ihm Prozeßkostenhilfe gewährt werde. Die an diese Bedingung geknüpfte Revision 1st unzulässig (vgl. 3GHZ 4, 54) und auch weder in der gesetzlichen Frist eingelegt noch begründet worden. Sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO). herz Gärtner Henkel Winter Fuchs