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BGH

Gericht: BGH

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Behörde lehnte den Antrag durch 3escheid vom 13* Februar 1968 mit der Begründung ab, dem Kliger seien nach dem 8. Dieser begründete im August 1972 die Klage, Die Beklagte begründete ihren Antrag auf Klageabweisung mit der Unzulässigkeit des Entschädigungsantrags, Nach erneuter sachverständiger Begutachtung der Geschäftsund Prozeßfähigkeit wies das Landgericht die Klage als unzulässig ab. Der Zusammenhang der Revisionsbegründung läßt aber ii noch ausreichender Weise erkennen, daß der Kläger das Berufungsurteil in vollem Umfange angreifen, also die Aufhetong des gesamten Berufungsurteils erreichen will (BGH LM § 5'46 ZPO Nr. 14; Urteil vom 16. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage uneingeschränkt zulässig. Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen befindet sich der Kläger seit mindestens 1966 in einem Zustande krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit ("floride produktive - psychotische Erlebnissymptome und Wahnbildung bei einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis"), der seine freie Wi11ensbeStimmung ausschließt. Der Pfleger hat am 3, August 1972 einen den Anforderungen des § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatz eingereicht, der nicht zugestellt worden ist. In diesem Zeitpunkt war die Klagefrist noch nicht abgelaufen; auch wenn der Bescheid vom 13. Zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lag jedenfalls eine wirksame Sachentscheidung der Behörde vor, da die Beklagte aus Sachgründen Klageabweisung beantragt hatte (BGH RzW I960, 404 Nr. 72; 1972, 338; ständig). b) Sie ist jedoch nicht begründet, weil, wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat, ein zulässiger Antrag auf Entschädigung fehlt. Durch eine Entscheidung im Sinne des § 189 Abs.3 BEG kann nur Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erteilt, nicht aber ein fehlender Antrag ersetzt werden. Außerdem scheidet eine stillschweigende Wiedereinsetzung aus, wenn wie hier die Behörde die Frage der Fristv^rsäumnis und der Wiedereinsetzung ausdrücklich offeng blassen hat (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34; ständig). Sein Antrag ist deshalb verspätet und un-zuläss Lg. Wiedereinsetzung in die versäumte Schlußfrist findet nicht statt (BGH RzW 1973, 196; ständig).

Zitierte Normen: § 6 BEG § 104 BGB § 52 ZPO § 209 BEG § 105 BGB § 189 BEG
WiedereinsetzungBEGPflegerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 83/81	URTEIL	Verkündet	am
21. Oktober 1982 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Kläger und Revisionskläger,
- Pfleger und Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Freie und Hansestadt H	>
vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, N|HH|straße 30, H
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Beklagte und Revisionsbeklagte
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Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Dsr Kläger beantragte im September 1966 Entschädigung für Fr^iheits-, Gesundheits-, Eigentums-, Vermögens- und Berufsschäden sowie Soforthilfe, im März 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Behörde lehnte den Antrag durch 3escheid vom 13* Februar 1968 mit der Begründung ab, dem Kliger seien nach dem 8. Mai 1945 die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BEG), so daß über die verspätete Antragstellung und den Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entscheiden sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 16. Februar 1968 zugestellt.
Er erhob mit seinem am 7. Mai 1968 eingereichten Schreiben Klage. Nachdem ein gerichtlicher Sachverständiger seine
 
Prozeßfähigkeit verneint hatte, wurde Rechtsanwalt am 6. Juli 1971 zu dem Pfleger bestellt mit dem Wirkungskreis: "Vertretung in einem Entschädigungsverfahren laufend beim Landgericht Hamburg ...". Dieser begründete im August 1972 die Klage, Die Beklagte begründete ihren Antrag auf Klageabweisung mit der Unzulässigkeit des Entschädigungsantrags, Nach erneuter sachverständiger Begutachtung der Geschäftsund Prozeßfähigkeit wies das Landgericht die Klage als unzulässig ab.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt er die Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision ist zulässig.
Revisions- und Begründungsschrift enthalten keinen bestimnt gefaßten Antrag (§ 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Zusammenhang der Revisionsbegründung läßt aber ii noch ausreichender Weise erkennen, daß der Kläger das Berufungsurteil in vollem Umfange angreifen, also die Aufhetong des gesamten Berufungsurteils erreichen will (BGH LM § 5'46 ZPO Nr. 14; Urteil vom 16. Februar 1978 - IX ZR 72/76, nicht veröffentlicht). Es gibt keinen Anhalt dafür, daß er die Revision gegenüber seinem Antrag im Berufungsverfahren beschrankt hat.
2.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet
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a)	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage uneingeschränkt zulässig. Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen befindet sich der Kläger seit mindestens 1966 in einem Zustande krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit ("floride produktive - psychotische Erlebnissymptome und Wahnbildung bei einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis"), der seine freie Wi11ensbeStimmung ausschließt. Er ist geschäfts-und prozeßunfähig (§ 104 Abs, 2 BGB; § 209 Abs. 1 BEG,
§ 52 ZPO).
Dennoch ist die Klage in zulässiger Weise erhoben.
Der Pfleger hat am 3, August 1972 einen den Anforderungen des § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatz eingereicht, der nicht zugestellt worden ist. Diesen Mangel hat die Beklagte in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 1974 nicht gerügt. In diesem Zeitpunkt war die Klagefrist noch nicht abgelaufen; auch wenn der Bescheid vom 13. Februar 1968 wirksam gewesen sein sollte, hatte sie nicht ab seiner Zustellung begonnen. Denn diese konnte wirksam nur an den gesetzlichen Vertreter gerichtet werden (§ 197 Abs. 1 BEG, § 7 Abs. 1 VwZG; BGH RzW 1973, 478 Nr. 21). Zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lag jedenfalls eine wirksame Sachentscheidung der Behörde vor, da die Beklagte aus Sachgründen Klageabweisung beantragt hatte (BGH RzW I960,
 404 Nr. 72; 1972, 338; ständig). Damit war die Klage insgesamt zulässig mit einem einheitlichen Streitgegenstand.
b)	Sie ist jedoch nicht begründet, weil, wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat, ein zulässiger Antrag auf Entschädigung fehlt.
 
Bei dem Antrag (§ 189 Abs. 1 BEG) handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (BGH ständig; vgl. RzW 1979, 21). Sie kann nur abgeben, wer - wenn auch beschränkt - geschäftsfähig ist. Die Willenserklärung des Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB), auch die lediglich vorteilhafte. Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Grundsätze von Treu und Glauben keine Ausnahme zu. Daher war der Antrag des Klägers vom September 1966 ebenso wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom März 1967 unwirksam.‘
Der Bescheid vom 13. Februar 1968 hat, auch als Sachentscheidung, diesen Mangel nicht behoben. Die stillschweigende Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG setzt den Entschädigungsantrag einer geschäftsfähigen Person voraus. Durch eine Entscheidung im Sinne des § 189 Abs. 3 BEG kann nur Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erteilt, nicht aber ein fehlender Antrag ersetzt werden. Außerdem scheidet eine stillschweigende Wiedereinsetzung aus, wenn wie hier die Behörde die Frage der Fristv^rsäumnis und der Wiedereinsetzung ausdrücklich offeng blassen hat (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34; ständig).
D ?r Pfleger Rechtsanwalt S^^fc ist erst nach Ablauf der Sc llußfrist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG tätig geworden. Sein Antrag ist deshalb verspätet und un-zuläss Lg. Wiedereinsetzung in die versäumte Schlußfrist findet nicht statt (BGH RzW 1973, 196; ständig). Deshalb kommt ?s auf die Gründe für die Fristversäumnis nicht an.
Die Frist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG ist nicht anwendbar, weil es am Tatbestand des § 31 Abs. 2 BEG fehlt. Der Kläger war nicht mindestens ein Jahr in einem Konzentrationslager. Nach seinen Angaben befand er sich 1935 ein halbes Jahr im Konzentrationslager Oranienburg und von Spätherbst 1940 bis Sommer 1942 im Lager Gurs/ Südfrankreich. Dieses letztere Lager ist in der Anlage zur 6. DV-BEG (Verzeichnis der Konzentrationslager und ihrer Außenkommandos gemäß § 42 Abs. 2 BEG) nicht aufgeführt.
Fuchs
 Dr. Lang
 Zorn	Henkel
 Gärtner