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BGH · IX ZR 83/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 83/78

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik Köln 1939 aus medizinischen Gründen ab. folgte der gutachterlichen Stellungnahme des Arztes Dr. Jentsch und verweigerte sie, well sich die medizinische Auffassung gegenüber der dem ablehnenden Bescheid zugrunde gelegten Beurteilung nicht geändert habe« Die Klage wurde durch Urteil vom 7. Der Sachverständige Prof« Dr« Bräutigam, dem die Klägerin eine in Form einer eidesstattlichen Versicherung gehaltene VerfolgungsSchilderung übersandt hatte, kam in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, daß bei ihr leichte Züge einer neurotischen Persönlichkeitsstruktur beständen, die nicht mit Wahrscheinlichkeit als verfolgungsbedingt anzusehen seien. Juni 1977 Stellung, beantragte die Einholung eines Gutachtens durch einen Spezialisten auf dem Gebiet der Jugendpsychiatrie und hilfsweise, den Sachverständigen zu den von ihr behaupteten Mängeln und Widersprüchen in seinem Gutachten persönlich vor der Kammer zu hören« Das Landgericht wies die Klage ab« Mit der Berufungsbegründung wiederholte die Klägerin ihre Angriffe gegen die Begutachtung durch Prof« Dr« Bräutigam und rügte, daß das Landgericht ihrem Antrag auf persönliche Anhörung des Sachverständigen zur Ausübung des Fragerechts nicht stattgegeben habe. Dem entsprach der Vorsitzende des Berufungsgerichts nicht« In dem Termin zur mündlichen Verhandlung stellte der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Antrag, sie zu vertagen, weil er noch ein Privatgutachten vorlegen wolle« Das Berufungsgericht lehnte den Antrag ab und wies die Berufung zurück« Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter« Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten« Januar 1970 begehre, könnten solche Ansprüche im "Abänderungs verfahren" nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl« die Richtlinien der Länder für das Zweitverfahren Nr« II 4, RzW 1973» 30), sondern sei für die rückliegende Zeit allenfalls der fünffache Jahresbetrag der auf den 1« Januar 1970 entfallenden wiederkehrenden Leistung zu zahlen« Auch im übrigen ständen ihr Leistungen gemäß §§ 28 ff BEG nicht zu, weil sie nicht an Gesundheitsstörungen leide, die mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückgingen« Dies sei schon in den Gutachten der Universität Köln und des Dr« Jentsch dargelegt worden« Die vom Landgericht herbeigeführte medizinische Prüfung habe keinen Grund für die Abänderung des Erstbescheids zutage gefördert« Der Sachverständige Prof. dem Senat seit vielen Jahren als ein auf dem Gebiet verfolgungsbedingter seelisch-nervlicher Störungen erfahrener Arzt bekannt und besitze einen hervorragenden wissenschaftlichen Ruf.Er habe auch im Falle der Klägerin sein Gutachten gründlich und gewissenhaft erstattet, die zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen berücksichtigt und seiner Beurteilung gerade auch die ausführliche schriftliche Verfolgungsschilderung der Klägerin vom 8. Zudem sei das Vorbringen verspätet, weil sie den Antrag nicht spätestens in dem Verhandlungstermin vor dem Landgericht gestellt habe. Mit seiner Ansicht, daß der Klägerin im Abhilfeverfahren für die Zeit vor dem 1. Januar 1930 nur eine Entschädigung bis zur Höhe des fünffachen Jahresbetrages der auf diesen Zeitpunkt entfallenden wiederkehrenden Leistung zugebilligt werden könne, setzt sich das Berufungsgericht allerdings, wie die Revision zu Recht rügt, in Gegensatz zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzV 1972, 341; 344). Im übrigen hat der Beklagte Ermessenserwägungen, den der Klägerin etwa zustehenden Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu beschränken, überhaupt nicht angestellt« Auf dieser Gesetzesverletzung beruht jedoch das angefochtene Urteil nicht« Denn das Berufungsgericht billigt die Verweigerung der Abhilfe ohne Rechtsirrtum mit der Begründung, daß der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht zustehe« Denn es sei nicht wahrscheinlich, daß sie einen solchen durch die Verfolgung erlitten habe« 1« Zu Unrecht meint die Revision, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Prof« Dr« Bräutigam hätte stützen dürfen, weil das Landgericht ihm in seinem Beweisbeschluß nicht den Sachverhalt vorgegeben habe, von dem er auszugehen hatte« Es ist Sache des Tatrichters, die tatsächlichen Grundlagen für die ärztlichen Gutachten zu ermitteln und dem Sachverständigen mitzuteilen, jedenfalls soweit dies keine besondere Sachkunde voraussetzt (§§ 176 Abs« 1» April 1955* Seinem Gutachten einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen, auch wenn dieser sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 8. Die Revision sieht auch zu Unrecht einen Verfahrensfehler darin, daß dem Anträge auf Ladung des Sachverständigen nicht entsprochen worden ist. Daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht außerdem beantragt habe, den Sachverständigen zu laden, um ihm Fragen zu stellen, wird von der Revision nicht geltend gemacht.

Zitierte Normen: § 402 ZPO § 209 BEG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
DI NAHEN DES VOLKES
IX ZR 83/78	URTEIL	Verkündet	am
7. Mai 1981
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Sophie K Bl Rue
 Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, itraßetfi
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel» Fuchs» Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 11. April 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1920 geborene jüdische Klägerin wanderte aus Verfolgungsgründen 1933 mit ihren Eltern von Deutschland nach Frankreich aus. Dort geriet sie während des Zweiten Weltkrieges erneut in die Verfolgung.
Den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik Köln 1939 aus medizinischen Gründen ab. Die verspätet eingereichte Klage wurde als unzulässig abgewiesen. 1966 beantragte die Klägerin Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Die Behörde
 
folgte der gutachterlichen Stellungnahme des Arztes Dr. Jentsch und verweigerte sie, well sich die medizinische Auffassung gegenüber der dem ablehnenden Bescheid zugrunde gelegten Beurteilung nicht geändert habe« Die Klage wurde durch Urteil vom 7. März 1967 abgewiesen« Einen 1969 gestellten Verschlimmerungsantrag nahm die Klägerin 1973 zurück und bat um Abhilfe«
Die Behörde lehnte ab« Die Klägerin erhob Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung, Rente und Zinsen.
Der Sachverständige Prof« Dr« Bräutigam, dem die Klägerin eine in Form einer eidesstattlichen Versicherung gehaltene VerfolgungsSchilderung übersandt hatte, kam in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, daß bei ihr leichte Züge einer neurotischen Persönlichkeitsstruktur beständen, die nicht mit Wahrscheinlichkeit als verfolgungsbedingt anzusehen seien. Dazu nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Juni 1977 Stellung, beantragte die Einholung eines Gutachtens durch einen Spezialisten auf dem Gebiet der Jugendpsychiatrie und hilfsweise, den Sachverständigen zu den von ihr behaupteten Mängeln und Widersprüchen in seinem Gutachten persönlich vor der Kammer zu hören« Das Landgericht wies die Klage ab« Mit der Berufungsbegründung wiederholte die Klägerin ihre Angriffe gegen die Begutachtung durch Prof« Dr« Bräutigam und rügte, daß das Landgericht ihrem Antrag auf persönliche Anhörung des Sachverständigen zur Ausübung des Fragerechts nicht stattgegeben habe. Sie werde zunächst versuchen, auf eigene Kosten ein Privatgutachten einzuholen, um die auf gezeigten Bedenken zu erhärten« Sie bitte, zunächst keinen Verhandlungstermin anzuberaumen, bis ein Gutachten vorgelegt oder das - schon aus finanziellen Gründen mögliche - Scheitern dieser Bemühungen angezeigt werde«
 
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Dem entsprach der Vorsitzende des Berufungsgerichts nicht« In dem Termin zur mündlichen Verhandlung stellte der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Antrag, sie zu vertagen, weil er noch ein Privatgutachten vorlegen wolle« Das Berufungsgericht lehnte den Antrag ab und wies die Berufung zurück« Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter« Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten«
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet«
Der Berufungsrichter billigt die Verweigerung der Abhilfe. Soweit die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit vor dem 1. Januar 1970 begehre, könnten solche Ansprüche im "Abänderungs verfahren" nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl« die Richtlinien der Länder für das Zweitverfahren Nr« II 4, RzW 1973» 30), sondern sei für die rückliegende Zeit allenfalls der fünffache Jahresbetrag der auf den 1« Januar 1970 entfallenden wiederkehrenden Leistung zu zahlen«
Auch im übrigen ständen ihr Leistungen gemäß §§ 28 ff BEG nicht zu, weil sie nicht an Gesundheitsstörungen leide, die mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückgingen« Dies sei schon in den Gutachten der Universität Köln und des Dr« Jentsch dargelegt worden« Die vom Landgericht herbeigeführte medizinische Prüfung habe keinen Grund für die Abänderung des Erstbescheids zutage gefördert« Der Sachverständige Prof. Dr, Bräutigam sei
 
dem Senat seit vielen Jahren als ein auf dem Gebiet verfolgungsbedingter seelisch-nervlicher Störungen erfahrener Arzt bekannt und besitze einen hervorragenden wissenschaftlichen Ruf. Er habe auch im Falle der Klägerin sein Gutachten gründlich und gewissenhaft erstattet, die zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen berücksichtigt und seiner Beurteilung gerade auch die ausführliche schriftliche Verfolgungsschilderung der Klägerin vom 8. März 1977 zugrunde gelegt. Venn er auf Grund seines persönlichen Eindrucks berichte, die Klägerin verhalte sich in der Untersuchungssituation Nin einseitiger und tendenziöser Weise1*, sie mache das Verfolgungsschicksal zu dem Mittelpunkt ihres Lebens, bagatellisiere und harmonisiere demgegenüber alle sonstigen Konflikte und Belastungen, sei das nicht Ausdruck eines mangelnden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und dem Patienten, sondern ein überzeugender objektiver Schluß. Die eidesstattliche Versicherung lasse nämlich deutlich erkennen, daß die Klägerin, deren Verfolgung allenfalls als mittelschwer betrachtet werden könne, die ihr widerfahrene Unbill in stark übersteigerter Weise dargestellt habe. Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens beständen nicht. Der Sachverständige habe - und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Verfolgung einen heranwachs enden Menschen betroffen habe - widerspruchsfrei dargelegt, es beständen bei der Klägerin leichte Züge einer neurotischen Persönlichkeitsstruktur, die weder eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Durchschnitt 10 bis 20 %) verursachten, noch mit Wahrscheinlichkeit auf der Verfolgung beruhten. Das Landgericht habe keinen Verfahrensfehler begangen, als es den Antrag auf persönliche Anhörung des Sachverständigen übergangen habe.
Zwar müsse ein Sachverständiger zu dem Verhandlungstermin ge-
 
laden werden, wenn eine Partei dies beantrage, um ihn befragen zu können. Dafür sei aber erforderlich, daß sie - wenn auch nur im allgemeinen - angebe, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünsche. Die Klägerin habe in ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 1977 nicht dargelegt oder auch nur angedeutet, welche Fragen sie dem Sachverständigen stellen wolle. Sie habe deutlich zu erkennen gegeben, daß und aus welchen Gründen sie das Gutachten als so mangelhaft empfinde, daß ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen eingeholt werden müsse, nicht aber offenbart, durch welche Erläuterungen Prof. Dr. Bräutigam sein Gutachten nach ihrer Meinung tragfähig machen könne. In der Berufungsbegründung habe sie kaum eingehender substantiiert und die beabsichtigten Fragen nicht einmal allgemein formuliert. Zudem sei das Vorbringen verspätet, weil sie den Antrag nicht spätestens in dem Verhandlungstermin vor dem Landgericht gestellt habe.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Mit seiner Ansicht, daß der Klägerin im Abhilfeverfahren für die Zeit vor dem 1. Januar 1930 nur eine Entschädigung bis zur Höhe des fünffachen Jahresbetrages der auf diesen Zeitpunkt entfallenden wiederkehrenden Leistung zugebilligt werden könne, setzt sich das Berufungsgericht allerdings, wie die Revision zu Recht rügt, in Gegensatz zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzV 1972, 341; 344). Venn die Behörde auf einen Abhilfeantrag in eine erneute Sachprüfung eingetreten ist und festgestellt hat, daß die frühere Entscheidung unrichtig ist, dem Antragsteller vielmehr ent-
 
gegen der damaligen Beurteilung ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, so ist dieser zu erfüllen« Der Entschädigungspflichtige darf die Abhilfe dann im konkreten Fall nur aus guten Gründen verweigern oder beschränken« Deshalb widerspricht die regelmäßige Beschränkung wiederkehrender Leistungen für die Vergangenheit nach Abschnitt II Nr« 4 Abs« 2 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder dem Zweck des Abhilfeverfahrens (BGH RzV 1976, 192). Im übrigen hat der Beklagte Ermessenserwägungen, den der Klägerin etwa zustehenden Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu beschränken, überhaupt nicht angestellt«
Auf dieser Gesetzesverletzung beruht jedoch das angefochtene Urteil nicht« Denn das Berufungsgericht billigt die Verweigerung der Abhilfe ohne Rechtsirrtum mit der Begründung, daß der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht zustehe« Denn es sei nicht wahrscheinlich, daß sie einen solchen durch die Verfolgung erlitten habe«
Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen sind nicht begründet:
1« Zu Unrecht meint die Revision, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Prof« Dr« Bräutigam hätte stützen dürfen, weil das Landgericht ihm in seinem Beweisbeschluß nicht den Sachverhalt vorgegeben habe, von dem er auszugehen hatte« Es ist Sache des Tatrichters, die tatsächlichen Grundlagen für die ärztlichen Gutachten zu ermitteln und dem Sachverständigen mitzuteilen, jedenfalls soweit dies keine besondere Sachkunde voraussetzt (§§ 176 Abs« 1»
 
209 Abs. 1 BEG, §§ 144, 286 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 37,
389, 394; BGH RzW 1980, 60 m. w. Nachw.). Das hat das Landgericht getan. Sein BeweisbeschluB vom 27. Juli 1976 bestimmte, daß die Erstattung des Gutachtens "unter Berücksichtigung des erlittenen Verfolgungsschicksals (vgl. dazu Blatt 4, 16, 52, 53 der Akten Reg.-Nr. 33958)" erfolgen solle. Dabei handelt es sich um die von der Klägerin eingereichte "Schilderung des Verfolgungsvorgangs", um ihre am 5. Dezember 1956 vor dem Amtsgericht Dortmund abgegebene eidesstattliche Versicherung und um die Bescheinigung der Firma SH0vom 28. April 1955* Seinem Gutachten einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen, auch wenn dieser sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 8. März 1977 ergeben hätte, war der Sachverständige nicht befugt. DaB er von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei als demjenigen, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BGH Urteil vom 12. März 1981 - IV a ZR 108/80, zur Veröffentlichung bestimmt), legt die Revision nicht dar.
2. Die Revision sieht auch zu Unrecht einen Verfahrensfehler darin, daß dem Anträge auf Ladung des Sachverständigen nicht entsprochen worden ist. Der Sachverständige muß geladen werden, wenn eine Partei das beantragt, um ihn befragen zu können (§§ 402, 373, 397 ZPO; vgl. BGHZ 6, 398 , 400/401; 24, 9, 14; 35, 370, 372), sofern der Antrag nicht offensichtlich zu dem Zwecke der Prozeßverschleppung oder in anderer mißbräuchlicher Absicht gestellt worden ist (BGHZ 24, 9, 14; BGH RzW 1980, 117). Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 14. Juni 1977 jedoch nicht beantragt, den Sachverständigen zu laden, damit sie ihm Fragen stellen könne, sondern damit er sein Gutachten erläutere.
 
Diesem Antrag zu entsprechen, stand im Ermessen des Tatrichters (§ 411 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 6, 398, 401; BGH RzW 1973» 60 Nr. 22). Daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht außerdem beantragt habe, den Sachverständigen zu laden, um ihm Fragen zu stellen, wird von der Revision nicht geltend gemacht. Deshalb war auch der Berufungsrichter nicht verpflichtet, einem in der Berufungsinstanz gestellten Anträge, den Sachverständigen zur Befragung zu laden, zu entsprechen. Einen Anspruch auf Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen vor Gericht hat die Partei, die das Fragerecht im ersten Rechtszug nicht ausgeübt hat, im Berufungsrechts-zug nicht (BGHZ 35, 370, 373/374).
3. Auch die Rüge, der Berufungsrichter hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag entsprechen müssen, greift nicht durch. Die Ablehnung des Antrags ist unanfechtbar (§ 227 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und unterliegt deshalb nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 348 ZPO). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Prüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen könnten, sind hier nicht vorgetragen.
4. Die weiteren Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft. Sie greifen ebenfalls nicht durch. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 a ZPO).
Mai
 Henkel
Fuchs
 Gärtner
Dr. Jähnke