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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. a) ob und ggf.wenn diese einen Antrag nach dem israelischen Gesetz für die Invaliden der NS-Verfolgung - israelisches Invalidengesetz - gestellt hat, Sollte die Erklärung nicht rechtzeitig hier vorliegen, sind wir leider gezwungen, gegen das Urteil des LG-Trier vom 14. Die neue Fassung des § 547 ZPO beschränkt die zulassungsfreie Revision allerdings auf den Fall, daß das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Februar 1975 an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin keine Erklärung des Verzichts auf die Berufung. In dem Schreiben werde lediglich für den Fall der nicht wunschgemäßen Vorlage der verlangten Negativbescheinigung die Berufung angedroht. Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel liegt nur vor, wenn die unterlegene Partei den klaren Willen zu dem Ausdruck bringt, sie wolle sich endgültig mit dem für sie ungünstigen Urteil abfinden (BGH NJW 1974, 1248). liegender Gedanke, die Androhung eines Rechtsmittels für einen bestimmten Fall enthalte zugleich den Verzicht auf das Rechtsmittel, sofern dieser Fall nicht eintritt. Wenn die Klägerin dennoch dem Schreiben des Beklagten vom 17. Februar 1975 entnahm, der Beklagte wolle - jedenfalls für einen bestimmten Fall -kexne Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein-legen, so begab sie sich auf das Gebiet spekulativer Erwartung.

Zitierte Normen: § 221 BEG § 547 ZPO § 221 BEG § 242 BGB
BerufungRechtsmittelisraelischErklärungFallKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 85/77	URTEIL	Verkündet	am
12. Juni 1980 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
TJ| Ji
G^P B/Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevolimächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, -FM^^M-Straße 1, Mi
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
/er
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1920 in Chust/CSSR geborene jüdische Klägerin war ab April 1944 der nationalsozialistischen Rassenverfolgung ausgesetzt. Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 16. Januar 1974 ab, weil nicht erwiesen sei, daß die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre. Der Klage auf ein Heilverfahren, Kapitalentschädigung und die Mindestrente nebst Zinsen gab das Landgericht im wesentlichen statt. Nach Zustellung dieses Urteils schrieb der Beklagte unter dem 17. Februar 1975 an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin:
 
"zur Prüfung der AnspruchsvorausSetzungen des § 150 BEG bitten wir um Vorlage einer Erklärung der Antragstellerin,
a)	ob und ggf. wenn diese einen Antrag nach dem israelischen Gesetz für die Invaliden der NS-Verfolgung - israelisches Invalidengesetz - gestellt hat,
b)	falls ein Antrag gestellt worden ist, ob und ggf. welche Angaben die Antragstellerin zu welchem Zeitpunkt über ihre Muttersprache und sonstigen Sprach-kenntnisse gemacht hat. Dabei ist das Aktenzeichen des israelischen Verfahrens anzugeben. Die Antragstellerin hat ferner - möglichst in zweifacher Ausfertigung - eine schriftliche Erklärung vorzulegen, daß sie das israelische Amt für Invalidenrehabilitation von der Schweigepflicht entbindet.
Hat die Antragstellerin keinen Antrag nach dem israelischen Invalidengesetz gestellt, ist bei dem israelischen Amt für Invalidenrehabilitation die Übersendung einer entsprechenden Bestätigung an unser Amt zu beantragen.
Wir bitten um Vorlage dieser Erklärung binnen vier Wochen.
Sollte die Erklärung nicht rechtzeitig hier vorliegen, sind wir leider gezwungen, gegen das Urteil des LG-Trier vom 14. Januar 1975 Berufung einzulegen."
Die später eingelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Abänderung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
 Mit der zulassungsfreien Revision kann die Klägerin geltend machen, die Berufung sei unzulässig (§ 221 Abs. 1 BEG). Das gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht die Berufung für zulässig gehalten hat (BGH RzW 1976, 157).
 
Die neue Fassung des § 547 ZPO beschränkt die zulassungsfreie Revision allerdings auf den Fall, daß das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Für den Entschädigungsrechtsstreit ist die zulassungsfreie Revision aber in § 221 BEG besonders geregelt. Diese Vorschrift ist nicht geändert worden. Insoweit ist also der alte Rechtszustand bestehen geblieben.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht sieht in dem Schreiben des Beklagten vom 17. Februar 1975 an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin keine Erklärung des Verzichts auf die Berufung. In dem Schreiben werde lediglich für den Fall der nicht wunschgemäßen Vorlage der verlangten Negativbescheinigung die Berufung angedroht. Damit habe der erteilten Auflage Nachdruck verliehen werden sollen. Der Schriftsatz enthalte nicht die Erklärung, daß die Berufung nur für den Fall eingelegt werden sollte, daß die Bescheinigung nicht beigebracht werde. Es sei nicht ersichtlich, daß der Beklagte sich insoweit in dem Gebrauch eines Rechtsmittels habe beschränken wollen. Dafür sei auch kein einleuchtender Grund gegeben. Deswegen könne auch nicht eingewendet werden, der Beklagte handele treuwidrig, wenn er dennoch Berufung einlege. Durch das Schreiben sei kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.
Diesen Ausführungen folgt der Senat in vollem Umfang. Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel liegt nur vor, wenn die unterlegene Partei den klaren Willen zu dem Ausdruck bringt, sie wolle sich endgültig mit dem für sie ungünstigen Urteil abfinden (BGH NJW 1974, 1248). Von einer solchen eindeutigen Erklärung kann hier nicht die Rede sein. Es ist ein recht fern
 
liegender Gedanke, die Androhung eines Rechtsmittels für einen bestimmten Fall enthalte zugleich den Verzicht auf das Rechtsmittel, sofern dieser Fall nicht eintritt. Wenn die Klägerin dennoch dem Schreiben des Beklagten vom 17. Februar 1975 entnahm, der Beklagte wolle - jedenfalls für einen bestimmten Fall -kexne Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein-legen, so begab sie sich auf das Gebiet spekulativer Erwartung. Da der Beklagte sich somit nicht festgelegt hatte, handelte er auch nicht widersprüchlich, als er später Berufung einlegte. Eine etwa enttäuschte Erwartung der Klägerin ist unter diesen Umständen nach § 242 BGB nicht schutzwürdig.
Mai
 Dr. Lang
 Zorn
Portmann
 Gärtner