* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

April 1973 - 5 U (WG) 40/73 - wird, soweit über die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente entschieden ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unzulässig ist. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. April 1973 - 5 U (WG) 701/72 - wird, soweit über den Anspruch auf Heilverfahren entschieden ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage imzulässig ist. April 1962 verlangte die Klägerin wiederum Entschädigung für Ge sundheits schaden, den sie auch erläuterte. Januar 1949 und auf Rente wies das Landgericht 1964 mit der Begründung ab, die Erklärung vom Juli 1961 sei ein Anspruchsverzicht. Februar 1967 eingereichten Schriftsatz machte sie ein auf § 150 BEG n.F. gestütztes Neuantragsrecht geltend mit der Behauptung, ihr 1941 (richtig I960) verstorbener Ehemann habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, was ihr nach § 150 Abs.3 BEG als Witwe zugute komme. Im Dezember 1972 erweiterte sie die Klage um den Anspruch auf Kapitalentschädigung ab 1. Die 1969 erhobene Leistungsklage hält das Berufungsgericht für zulässig: Ihr stehe nicht entgegen, daß derselbe Anspruch auch Gegenstand des seit 1963 anhängigen Rechtsstreits sei. Gegenstand der Klage nach § 210 BEG ist nicht der Bescheid, sondern der Anspruch, soweit ihn die Behörde durch den Bescheid abgelehnt hat (BGH ständig; Insoweit muß daher die Revision gegen das die zweite Klage betreffende Berufungsurteil 5 U (WG) 40/73 mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Klage unzulässig ist. Die 1963 erhobene Klage war auf Kapitalentschädigung und Rente beschränkt; sie wurde erst im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 5. 1• Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus (5 U (WG) 701/72), daß die Klägerin den Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden durch das Schreiben der bevollmächtigten Rechtsanwältin Hfggh Juli 1961 rechtswirksam zurückgenommen hat. Juni 1961 durch den Tatrichter und die Erwägungen, mit denen er eine Anfechtbarkeit nach §§ 119, 120 BGB verneint hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Richtig ist auch, daß die Klägerin den rechtzeitig angemeldeten, später zurückgenommenen Anspruch nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG wieder anbringen konnte (BGH RzW 1969, 275; ständig). Ist wie hier im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußge-setzes der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig, dann muß er unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGH RzW 1970, 28; 1977, 214). 3. Auf die Überleitung (Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, § 150 BEG n.F.) und Angleichung (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BEG-SchlußG) käme es nicht an, wenn die erneute Anmeldung - der Widerruf der Rücknahme - des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden am 1. Die Klage gegen einen Bescheid, durch den die Entschädigungsbehörde den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung in voller Höhe zugesprochen hat, ist aber mangels Beschwer unzulässig (BGH RzW I960, 183; 1965, 277; ständig). Die Begründung, mit der das Berufungsgericht in dem Urteil 5 U (WG) 40/73 das Recht auf Angleichung verneint hat, ist frei von Rechtsfehlern. Diese Erwägungen widersprechen dem Wortlaut des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG und den Grundsätzen in BGH RzW 1974, 183 Nr. 19. Die Klägerin stützt das Anfechtungsrecht auf §150 Abs. 1 und 3 BEG n.F. Diesen Überleitungsgrund hat sie durch den am 8.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 261 ZPO § 189a BEG
WGRechtEntschädigungBEGBerufungsgerichtAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21. Februar 1980 Adomeit
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
URTEIL
IX ZR 82 u. 83/76
Madeleine Kl
f
A
Brasilien,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
■Straße Ä
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
7S
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
1.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgeriehts Koblenz vom 5. April 1973 - 5 U (WG) 40/73 - wird, soweit über die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente entschieden ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unzulässig ist.
2.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. April 1973 - 5 U (WG) 701/72 - wird, soweit über den Anspruch auf Heilverfahren entschieden ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage imzulässig ist.
3.	Im übrigen werden die Berufungsurteile aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin beantragte im März 1958 Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden. Den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nahm sie im Juli 1961 zurück. Die Behörde setzte durch Bescheid vom 25« Oktober 1961, der früheren Bevollmächtigten am 7. November 1961 zugestellt, entsprechend dem Antrag der Klägerin für die Zeit vom 5. April 1941 bis 15. Januar 1945	1.350 DM Entschädigung für Freiheits-
schaden fest. Am 1. April 1962 verlangte die Klägerin wiederum Entschädigung für Ge sundheits schaden, den sie auch erläuterte. Die Behörde lehnte ab, weil der Anspruch zurückgenommen worden sei. Die Klage auf Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1949 und auf Rente wies das Landgericht 1964 mit der Begründung ab, die Erklärung vom Juli 1961 sei ein Anspruchsverzicht. Mit der Berufung 5 U (WG) 701/72 verfolgte die Klägerin diese Ansprüche weiter. In einem beim Berufungsgericht am 7. Februar 1967 eingereichten Schriftsatz machte sie ein auf § 150 BEG n.F. gestütztes Neuantragsrecht geltend mit der Behauptung, ihr 1941 (richtig I960) verstorbener Ehemann habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, was ihr nach § 150 Abs. 3 BEG als Witwe zugute komme. Im Dezember 1972 erweiterte sie die Klage um den Anspruch auf Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 und den auf Heilverfahren.
Im Dezember 1965 bat die Klägerin die Behörde um Neuentscheidung wegen ”...B - Schäden an Körper oder Gesundheit”. Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 1. April 1969 aus medizinischen Gründen ab. Die Klägerin klagte am 10. Juli 1969 auf Heilverfahren und erneut auf Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und Rente. Das Landgericht wies die Klage 1972 ab. Die Klägerin legte Berufung ein(5 U (WG) 40/73).
 
Das Oberlandesgericht wies durch zwei am gleichen Tag verkündete Urteile beide Berufungen zurück. Mit ihren Revisionen beantragt die Klägerin, beide Berufungsurteile aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Senat hat die beiden Verfahren zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Ent s che i dungs gründe
I.
Die 1969 erhobene Leistungsklage hält das Berufungsgericht für zulässig: Ihr stehe nicht entgegen, daß derselbe Anspruch auch Gegenstand des seit 1963 anhängigen Rechtsstreits sei. Es handle sich nicht um zwei gleichzeitige Prozesse desselben Inhalts. Der Bescheid vom 1. April 1969 sei ein neuer Verwaltungsakt, der die Klägerin selbständig belaste. Auch die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehe nicht. Der Antrag auf Entscheidung nach dem BEG-Schlußgesetz vom Dezember 1963 unterliege zu demindest teilweise anderen rechtlichen Voraussetzungen als der vom 10. Februar 1958.
Das ist nur hinsichtlich des Anspruchs auf Heilverfahren im Ergebnis richtig.
Gegenstand der Klage nach § 210 BEG ist nicht der Bescheid, sondern der Anspruch, soweit ihn die Behörde durch den Bescheid abgelehnt hat (BGH ständig;
 
 vgl. RzW 1969, 428;	1970,	168;	1976,	34).	Die	An-
sprüche auf Kapitalentschädigung und Rente sind bereits seit 1963 rechtshängig. Seitdem konnten deshalb diese Ansprüche nicht anderweitig anhängig gemacht werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 263 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F., § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO n.F.). Insoweit muß daher die Revision gegen das die zweite Klage betreffende Berufungsurteil 5 U (WG) 40/73 mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Klage unzulässig ist.
Der Anspruch auf Heilverfahren wurde hingegen erst mit Erhebung der zweiten Klage 1969 rechtshängig. Die 1963 erhobene Klage war auf Kapitalentschädigung und Rente beschränkt; sie wurde erst im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1972 um den Heilverfahrensanspruch erweitert. Daraus folgt, daß die Klage von 1969 insoweit zulässig und die Erweiterung der früheren Klage um den Heilverfahrensanspruch im Dezember 1972 unzulässig ist. Insoweit ist daher die Revision gegen das die erste Klage betreffende Berufungsurteil 5 U (WG) 701/72 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage unzulässig ist.
II.
Die Revisionen sind begründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente im Berufungsurteil 5 U (WG) 701/72 und gegen die Entscheidung über den Anspruch auf Heilverfahren im Berufungsurteil 5 U (WG) 40/73 richten.
 
1• Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus (5 U (WG) 701/72), daß die Klägerin den Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden durch das Schreiben der bevollmächtigten Rechtsanwältin Hfggh
 Juli 1961 rechtswirksam zurückgenommen hat. Die Auslegung der Vollmacht vom 7. Juni 1961 durch den Tatrichter und die Erwägungen, mit denen er eine Anfechtbarkeit nach §§ 119, 120 BGB verneint hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Richtig ist auch, daß die Klägerin den rechtzeitig angemeldeten, später zurückgenommenen Anspruch nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG wieder anbringen konnte (BGH RzW 1969, 275; ständig).
2.	Die Erwägungen, mit denen der Berufungsrichter in demselben Urteil die Prüfung des Klageanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Überleitung und Angleichung verweigert hat, sind falsch. Ist wie hier im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußge-setzes der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig, dann muß er unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGH RzW 1970, 28;	1977,	214).
3.	Auf die Überleitung (Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, § 150 BEG n.F.) und Angleichung (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BEG-SchlußG) käme es nicht an, wenn die erneute Anmeldung - der Widerruf der Rücknahme - des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden am 1. April 1962 nach dem bis zu dem 17. September 1965 geltenden Recht zulässig gewesen wäre (BGH ständig; vgl. RzW 1973, 227 Nr. 22;	1974, 183 Nr. 19) mit der Folge, daß über
 ihn ohne die Beschränkungen, denen die Oberleitung und Angleichung unterliegen, sachlich entschieden werden müßte.
Das ist hier nicht der Fall. Ein Nachschieben von Ansprüchen war möglich, solange das Verfahren über einen rechtzeitig angemeldeten Anspruch weder bei der Entschädigungsbehörde noch bei den Entschädigungsgerichten endgültig abgeschlossen war. Hatte die Entschädigungsbehörde über einen Entschädigungsanspruch entschieden, so war das Verfahren noch nicht abgeschlossen, solange der Bescheid noch angefochten werden konnte (BGH RzW 1964, 327;	1965, 277;	1974,
183 Nr. 19). Die Klage gegen einen Bescheid, durch den die Entschädigungsbehörde den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung in voller Höhe zugesprochen hat, ist aber mangels Beschwer unzulässig (BGH RzW I960, 183;	1965,	277; ständig). Hier war nach
 Rücknahme des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nur noch der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden« Ihn regelte der Bescheid vom 25. Oktober 1961. Mit seiner Zustellung am 7« November 1961 war das Verfahren über den Antrag endgültig abgeschlossen. Denn er hatte dem Antrag der Klägerin in vollem Umfange entsprochen»
4.	Bei Verzicht oder regelnder Rücknahme - nur darum geht es im Streitfall - richtet sich die Überleitung oder Angleichung des GesundheitsSchadensan-spruchs allein nach Art. III Nr. 3 (BGH RzW 1974,
 183 Nr. 19; ständig) oder Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a,
Nr. 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 1969, 358; ständig).
 
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht in dem Urteil 5 U (WG) 40/73 das Recht auf Angleichung verneint hat, ist frei von Rechtsfehlern. Mit der von der Revision nicht angegriffenen tat-richterlichen Feststellung, daß medizinische Gründe für den Verzicht oder die Rücknahme keine Rolle gespielt haben, fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung für die Neuentscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, 2 BEG-SchlußG.
Zur Überleitung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG führt das Berufungsgericht aus: Der Klägerin stehe aufgrund der Neufassung des § 150 BEG kein Neuantragsrecht zu. Schon nach altem Recht habe sie aufgrund des § 160 BEG Entschädigung für Gesundheitsschaden verlangen können. Auch ein weitergehender Anspruch sei ihr nicht entstanden, da sie nicht schon früher Entschädigung für Gesundheitsschaden erlangt habe.
Diese Erwägungen widersprechen dem Wortlaut des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG und den Grundsätzen in BGH RzW 1974, 183 Nr. 19. Danach ist die Anfechtung wirksam, wenn der Klägerin aufgrund der Änderungen in Art, I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch als nach bisherigem Recht zusteht. Dabei ist - anders als bei einer Neuanmeldung nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG - unerheblich, ob der Berechtigte bereits nach bisherigem Recht Entschädigung erhalten hat.
Die Klägerin stützt das Anfechtungsrecht auf §150 Abs. 1 und 3 BEG n.F. Diesen Überleitungsgrund hat sie durch den am 8. Februar 1967 beim Landgericht eingereichten Schriftsatz ausreichend erläutert. Als nach § 150 Abs. 3 mit Abs. 1 BEG Entschädigungsberechtigte kann sie einen weitergehenden Anspruch
 
7?
haben, weil - entgegen §§ 160, 161 Satz 2 BEG - eine Kapitalentschädigung auch für die Zeit vor dem 1, Januar 1949 zu leisten ist (§ 151 BEG). Sie verlangt mit ihrer insoweit zulässigen früheren Klage Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945.
Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzun gen des Klageanspruchs, insbesondere denen des § 150 Abs. 1 und 3 BEG n.F., hat der Berufungsrichter nicht getroffen.
Aus diesen Gründen werden die Berufungsurteile, soweit die Klagen zulässig sind, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Henkel	Fuchs
 Portmann	Gärtner