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BGH · XX ZR 83/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 83/75

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten, an die Klägerin 7.240 DM Kapitalentschädigung und ab 1. November 1953 fortlaufend die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % sowie Zinsen nach § 169 BEG zu zahlen; weiter sprach es Heilverfahren wegen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung bei einer jugendlichen Verfolgten und - nur bis zu dem 1. Für die Klägerin, die von 1949 bis 1953 als Jüdin in Israel lebte und daher nach § 164 BEG von der Entschädigung für Gesundheitsschaden als Flüchtling oder Staatenlose (§ 160 BEG) ausgeschlossen sein wird, nimmt das Berufungsgericht, ohne sich dazu in den Entscheidungsgründen seines Urteils zu äußern, offenbar eine allgemeine Das Berufungsgericht nimmt an, der Klägerin stehe für in der Sowjetunion erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen nach den Grundsätzen in BGH RzW 1962, 116 ein Entschädigungsanspruch zu: Sie habe Pinsk mit ihrer Mutter im September 1939 noch vor dem Einzug sowjetischer Truppen nach einem deutschen Luftangriff aus Furcht vor deutscher Besetzung und Judenverfolgung verlassen und sei über die Grenze nach Rußland geflohen. Die Klägerin habe nicht wissen können, daß tatsächlich nur eine unerhebliche Gefahr bestanden habe, daß deutsche Truppen Pinsk einnehmen würden, weil nach dem deutsch-sowjetischen Abkommen Pinsk von den Sowjets habe besetzt werden sollen. Das Ausweichen vor den die Juden verfolgenden Deutschen habe der Klägerin und ihren Angehörigen auf Grund bestimmter objektiver Verhältnisse und Vorgänge, nämlich des Luftangriffs auf Pinsk und des Herannahens deutscher Truppen, als notwendig erscheinen dürfen. Sie habe dann das gleiche Schicksal wie westpolnische Flüchtlinge erlebt, die nach dem Überschreiten der sowjetischen Grenze festgenommen und deportiert worden seien. Zum Zeitpunkt ihrer Flucht im September 1939 seien die Klägerin und ihre Angehörigen den sowjetischen Staatsbürgern noch nicht gleichgestellt gewesen. Auf diesen Fall träfen die Bedenken nicht zu, die der Bundesgerichtshof in RzW 1974, 204 zur Entschädigungsberechtigung von Juden erhoben habe, die bei der Flucht in dem Staat geblieben seien, in dessen Machtbereich sie schon bisher gelebt hätten. Seine Feststellungen reichen nicht aus, um das gesamte Schicksal der Klägerin in der Sowjetunion und dadurch hervorgerufene gesundheitliche Schäden als adäquate und verfolgungseigentümliche Folgen der Flucht vor objektiv oder vermeintlich drohenden nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen zu beurteilen. sage Glauben, man habe - bereits im September 1939 - von Vernichtungslagern für Juden gehört und sei deshalb beim Einrücken der deutschen Truppen in Polen und nach einem deutschen Luftangriff auf Pinsk geflohen* Das Berufungsgericht wird sich die Frage vorlegen müssen, wie lange damals objektiv die Gefahr einer Judenverfolgung in Pinsk bestand (vgl. Warum die Klägerin und ihre Angehörigen nach der sowjetischen Besetzung von Pinsk nicht zurückgekehrt sind, ist nicht festgestellt. Schließlich sind die Umstände nicht festgestellt, unter denen die Klägerin und ihre Angehörigen - auch der Vater ?

Zitierte Normen: § 169 BEG
FeststellungSowjetunionKasachstanBerufungsgerichtsowjetischFluchtKlägerinPinskRevision

Volltext der Entscheidung

2369 041
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XX ZR 83/75	URTEIL	Verkündet am
24. März 1977
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister in Wiesbaden, Luisenstraße 7,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Masha
H
9
USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4. März 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1931 geborene Jüdische Klägerin floh im September 1939 aus ihrer Heimatstadt Pinsk in Ostpolen in die Sowjetunion. Sie wurde festgesetzt und gelangte nach Kasachstan. In der Nachkriegszeit befand sie sich in DP-Lagern und wanderte 1949 nach Israel aus. Seit 1953 lebt sie in den USA.
1966 beantragte die Klägerin Entschädigung für in der Sowjetunion erlittene Gesundheitsschäden. Die Behörde
 
gewährte ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist, lehnte den Entschädigungsantrag jedoch ab, weil zwischen den geklagten Gesundheitsstörungen und nationalsozialistischen Unrechtshandlungen kein adäquater Ursachenzusammenhang bestehe. Die Klage blieb in der ersten Instanz ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten, an die Klägerin 7.240 DM Kapitalentschädigung und ab 1. November 1953 fortlaufend die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % sowie Zinsen nach § 169 BEG zu zahlen; weiter sprach es Heilverfahren wegen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung bei einer jugendlichen Verfolgten und - nur bis zu dem 1. Januar 1948 - wegen Insuffizienz des Stütz- und Bewegungsapparates zu. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Für die Klägerin, die von 1949 bis 1953 als Jüdin in Israel lebte und daher nach § 164 BEG von der Entschädigung für Gesundheitsschaden als Flüchtling oder Staatenlose (§ 160 BEG) ausgeschlossen sein wird, nimmt das Berufungsgericht, ohne sich dazu in den Entscheidungsgründen seines Urteils zu äußern, offenbar eine allgemeine
 
Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG an. Die Feststellung, daß sich die Klägerin am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes aufgehalten habe, trifft es nicht.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Klägerin stehe für in der Sowjetunion erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen nach den Grundsätzen in BGH RzW 1962, 116 ein Entschädigungsanspruch zu: Sie habe Pinsk mit ihrer Mutter im September 1939 noch vor dem Einzug sowjetischer Truppen nach einem deutschen Luftangriff aus Furcht vor deutscher Besetzung und Judenverfolgung verlassen und sei über die Grenze nach Rußland geflohen. Dort seien sie festgesetzt worden. Die Klägerin habe nicht wissen können, daß tatsächlich nur eine unerhebliche Gefahr bestanden habe, daß deutsche Truppen Pinsk einnehmen würden, weil nach dem deutsch-sowjetischen Abkommen Pinsk von den Sowjets habe besetzt werden sollen. Diese Abmachung sei geheim gehalten worden. Das Ausweichen vor den die Juden verfolgenden Deutschen habe der Klägerin und ihren Angehörigen auf Grund bestimmter objektiver Verhältnisse und Vorgänge, nämlich des Luftangriffs auf Pinsk und des Herannahens deutscher Truppen, als notwendig erscheinen dürfen. Sie habe dann das gleiche Schicksal wie westpolnische Flüchtlinge erlebt, die nach dem Überschreiten der sowjetischen Grenze festgenommen und deportiert worden seien. Zum Zeitpunkt ihrer Flucht im September 1939 seien die Klägerin und ihre Angehörigen den sowjetischen Staatsbürgern noch nicht gleichgestellt gewesen. Erst auf Grund eines Erlasses vom 29. November 1939 hätten alle polnischen Staatsangehörigen auf dem Gebiet der westlichen Bezirke
 
der Ukraine und Weißrußlands die sowjetische Staatsangehörigkeit erworben. Auf diesen Fall träfen die Bedenken nicht zu, die der Bundesgerichtshof in RzW 1974, 204 zur Entschädigungsberechtigung von Juden erhoben habe, die bei der Flucht in dem Staat geblieben seien, in dessen Machtbereich sie schon bisher gelebt hätten. Der somit entschädigungsberechtigten Klägerin stünden Kapitalentschädigung, Mindestrente, Zinsen und Heilverfahren zu. Nach den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Strauss und Prof. Dr. Bergmann bestehe eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung bei einer jugendlichen Verfolgt«! mit den hervorstechenden Zügen eines Spannungszustandes, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % hervorrufe. Für drei Jahre habe eine Insuffizienz des Stütz- und Bewegungsapparates Vorgelegen.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.
Seine Feststellungen reichen nicht aus, um das gesamte Schicksal der Klägerin in der Sowjetunion und dadurch hervorgerufene gesundheitliche Schäden als adäquate und verfolgungseigentümliche Folgen der Flucht vor objektiv oder vermeintlich drohenden nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen zu beurteilen.
Ohne den genauen Zeitpunkt des Verlassene der Heimatstadt Pinsk nahe der alten polnisch-sowjetischen Staatsgrenze festzulegen, geht das Berufungsgericht davon aus, daß Furcht vor drohender nationalsozialistischer Rassenverfolgung der Beweggrund der Flucht in die Sowjetunion gewe sen sei. Es nimmt anscheinend an, daß eine solche Gefahr, wenn auch nur unerheblich, zur Zeit der Flucht tatsächlich bestanden habe. Jedenfalls aber schenkt es der Zeugenaus-
 
sage Glauben, man habe - bereits im September 1939 - von Vernichtungslagern für Juden gehört und sei deshalb beim Einrücken der deutschen Truppen in Polen und nach einem deutschen Luftangriff auf Pinsk geflohen* Das Berufungsgericht wird sich die Frage vorlegen müssen, wie lange damals objektiv die Gefahr einer Judenverfolgung in Pinsk bestand (vgl. BGH RzW 1964, 164; 1966, 471; 1971, 303) oder zur Furcht vor einer nur vermeintlich drohenden Verfolgung Anlaß bestand (vgl. BGH RzW 1975, 265 Nr. 5). Die sowjetische Besetzung der Stadt, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts möglicherweise schon wenige Tage nach der Flucht erfolgt ist, dürfte die ohnehin "unerhebliche Gefahr" beseitigt und verständlichen Befürchtungen die Grundlage entzogen haben. Warum die Klägerin und ihre Angehörigen nach der sowjetischen Besetzung von Pinsk nicht zurückgekehrt sind, ist nicht festgestellt. Ebensowenig ist ermittelt, wann die Klägerin durch sowjetische Behörden festgesetzt worden, wann und wie sie nach Kasachstan gelangt sowie ob und gegebenenfalls wann sie sowjetische Staatsangehörige geworden ist. Schließlich sind die Umstände nicht festgestellt, unter denen die Klägerin und ihre Angehörigen - auch der Vater ? - in Kasachstan gelebt haben. Die Kenntnis der Belastungen ist für die Beurteilung ihrer Ursächlichkeit für gesundheitliche Schäden unerläßlich. Auch die Zurechenbarkeit der Schäden im Sinne von Adäquanz und Verfolgungseigentümlichkeit kann ohne die Feststellung der unmittelbar schadensursächlichen Bedingungen nicht bejaht werden. Hinsichtlich der Lebensbedingungen in Kasachstan besteht hier insbesondere deshalb Ungewißheit, weil der Berufungsrichter, wie die Revision zu Recht beanstandet, ausweislich des Tatbestandes und der Sachverhaltsangaben zu dem Beweisbeschluß vom 6. No-
vember 1973 von einem Verfolgungsschicksal ausgegangen ist (Aufenthalt unter menschenunwürdigen Zuständen in verschiedenen Lagern, Zwangsarbeiten als Kind), das die Klägerin selbst so nicht geschildert hat.
Dr, Thumm
 Zorn	Henkel
 Fuchs
Portmann