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BGH · IX ZR 83/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 83/74

DV-BEG schränkt für diesen Anspruch die Zurechnung nach dem Grundsatz der Adäquanz von Bedingung und Folge nicht ein (Fortführung von BGH RzW 1973, 336). Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Seit dem Tode des Vaters wird der Kläger in seiner Wohnung von einem Pfleger versorgt; die anfallenden Pflegekosten werden von seiner Mutter verauslagt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Kammergericht das landgerichtliche Urteil teilweise ab und sprach dem Kläger 80.375,29 DM ohne Zinsen zu. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Pflegekosten nach §§ 29, 30 BEG, § 8 Abs, 2 der 2, DV-BEG, Aus § 30 Abs. 1 BEG mit § 137 Abs. 1 Nr. 3 BBG ergibt sich, daß das Heilverfahren auch die notwendige Pflege umfaßt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1973, 336; 1976, 138) ist dem Entschädigungspflichtigen, der für den Verfolger eintritt, die Gesundheitsstörung nach dem Grundsatz der Adäquanz von Bedingung und Folge zuzurechnen. Denn jedenfalls schränkt sie den nach § 30 Abs. 1 BEG mit § 138 Abs. 1 BBG bestehenden Erstattungsanspruch nicht ein; sie sollte nach der amtlichen Begründung (BRDrucks. Der Berufungsrichter stellt fest, daß der Einfluß des Verfolgungsschadens auf die seit 1964 bestehende Pflegebedürftigkeit des Klägers erwiesen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei erwiesen, daß der Kläger zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande sei. Er brauche einen Pfleger aber schon deshalb, weil sonst nicht gewährleistet sei, daß er die notwendigen Handhabungen des täglichen Lebens auch tatsächlich ausführe. Zwar ist hilflos und damit pflegebedürftig nur, wer wegen völliger Hilflosigkeit ohne fremde Hilfe nicht aus-kommen kann, wobei es nicht genügt, daß die Hilfe nur für einzelne Verrichtungen notwendig ist (BGH RzW 1972, 55)* Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (DöD 1966, 209) steht aber auch bei der bearatenrechtlichen Unfallfürsorge die Notwendigkeit jederzeitiger Hilfsbereitschaft durch einen Hauspfleger der Notwendigkeit tatsächlicher dauernder Hilfeleistung gleich. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für das Heilverfahrensrecht nach § 30 BEG an. Da der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ständiger Beaufsichtigung bedarf, um ihm jederzeit die erforderliche Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angedeihen zu lassen, ist er hilflos im Sinne von § 138 Abs. 1 BBG, § 11 Abs. 1 DVO zu §137 BBG und bedarf daher der Pflege. Gegen die Höhe des Erstattungsbetrages der notwendigen Pflegekosten wendet sich die Revision nicht.

Zitierte Normen: § 137 BBG § 30 BEG § 138 BBG
PflegerPflegebedürftigkeitAnspruchBerlinPflegekostenKlägernotwendigRevision

Volltext der Entscheidung

2404 051
V
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
<5~ ** 7/
BEG § 30; 2. DV-BEG §§ 8 Abs. 2, 9 Nr. 3
a)	Anspruch auf notwendige Pflege besteht unabhängig davon, ob das Leiden, das die Pflegebedürftigkeit verursacht hat, noch heilbar ist.
b)	§ 8 Abs. 2 der 2. DV-BEG schränkt für diesen Anspruch die Zurechnung nach dem Grundsatz der Adäquanz von Bedingung und Folge nicht ein (Fortführung von BGH RzW 1973, 336).
c)	Die Notwendigkeit jederzeitiger Hilfsbereitschaft durch einen Hauspfleger steht der Notwendigkeit tatsächlicher dauernder Hilfeleistung gleich.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 1978 - IX ZR 83/74 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 83/74	URTEIL	Verkündet	am
5. Oktober 1978 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Harry
D.F./mtm,
 vertreten durch seinen Pfleger: Rechtsanwalt Dr.
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof. Dr.
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1929 in Berlin geborene jüdische Kläger wan-derte 1933 aus Verfolgungsgründen mit seinen Eltern nach Frankreich aus. 1940 flüchtete er mit seiner Mutter nach Marseille, von wo ihm 1941 die Auswanderung nach Kuba gelang. Seit 1944 lebt er in Mexiko, wo sein Vater 1964 starb.
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 1964 wurde dem Kläger Heilver-
 
fahren, Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zuerkannt. Als Verfolgungsleiden wurde Epilepsie mit Grand Mal und Petit Mal vergesellschaftet mit Geistesstörungen im Sinne ab-grenzbarer Verschlimmerung anerkannt. Der verfolgungsbedingte Anteil der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 wurde mit 25 % bemessen.
Seit dem Tode des Vaters wird der Kläger in seiner Wohnung von einem Pfleger versorgt; die anfallenden Pflegekosten werden von seiner Mutter verauslagt.
Den Antrag, ihm die seit Dezember 1964 angefallenen Pflegekosten zu erstatten, lehnte die Behörde durch Bescheid vom 21. Mai 1969 ab. Der Kläger verlangte zunächst Zahlung von 44.096 DM und erweiterte die Klage im Rechtsstreit auf 85.544,38 DM nebst Zinsen. Das Landgericht gab der Klage voll statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Kammergericht das landgerichtliche Urteil teilweise ab und sprach dem Kläger 80.375,29 DM ohne Zinsen zu.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist nicht begrün-
det.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Pflegekosten nach §§ 29, 30 BEG, § 8 Abs, 2 der 2, DV-BEG,
§ 137 BBG, § 11 DVO zu § 137 BBG.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Aus § 30 Abs. 1 BEG mit § 137 Abs. 1 Nr. 3 BBG ergibt sich, daß das Heilverfahren auch die notwendige Pflege umfaßt. Das gilt unabhängig davon, ob das Leiden, das die Pflegebedürftigkeit verursacht hat, noch heilbar ist. Andernfalls würden gerade die schwerst-geschädigten Verfolgten, die an einem unheilbaren Leiden erkrankt sind, von dem Anspruch auf Erstattung der notwendigen Pflegekosten ausgeschlossen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1973, 336; 1976, 138) ist dem Entschädigungspflichtigen, der für den Verfolger eintritt, die Gesundheitsstörung nach dem Grundsatz der Adäquanz von Bedingung und Folge zuzurechnen. Wenn für das Versorgungsrecht des unfallgeschädigten Beamten andere Grundsätze gelten, so ist das für das Entschädigungsrecht nicht maßgeblich (BGH RzW 1973, 336). § 8 Abs. 2 der 2. DV-BEG, der den Sonderfall der abgrenzbaren Verschlimmerung regelt, steht dem nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob diese Vorschrift den Fall der notwendigen Pflege mitumfaßt. Denn jedenfalls schränkt sie den nach § 30 Abs. 1 BEG mit § 138 Abs. 1 BBG bestehenden Erstattungsanspruch nicht ein; sie sollte nach der amtlichen Begründung (BRDrucks. 38/66 S. 3) den Interessen der Berechtigten dienen und nicht deren Rechte beschränken.
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Der Berufungsrichter stellt fest, daß der Einfluß des Verfolgungsschadens auf die seit 1964 bestehende Pflegebedürftigkeit des Klägers erwiesen ist.
Der Sachverständige Dr. Zutt, dem das Berufungsgericht .folgt, habe in seinem Gutachten vom 7. August 1970 ausdrücklich verneint, daß die Pflegebedürftigkeit bei Hinwegdenken des Verfolgungsanteils zur gleichen Zeit und im gleichen Ausmaß eingetreten wäre. Diese Feststellung trägt die volle Erstattungsfähigkeit der Pflegekosten, soweit der Zustand des Klägers eine Pflegekraft notwendig macht.
Der Berufungsrichter bejaht auch diese Voraussetzung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei erwiesen, daß der Kläger zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande sei. Zwar sei er physisch in der Lage, sich zu kleiden, sich zu waschen und zu essen. Er brauche einen Pfleger aber schon deshalb, weil sonst nicht gewährleistet sei, daß er die notwendigen Handhabungen des täglichen Lebens auch tatsächlich ausführe. Im übrigen habe der Pfleger dafür zu sorgen, daß der Kläger während seiner Anfälle sich und anderen keinen Schaden zufüge.
Auch das ist nicht rechtsfehlerhaft. Zwar ist hilflos und damit pflegebedürftig nur, wer wegen völliger Hilflosigkeit ohne fremde Hilfe nicht aus-kommen kann, wobei es nicht genügt, daß die Hilfe nur für einzelne Verrichtungen notwendig ist (BGH RzW 1972, 55)* Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (DöD 1966, 209) steht aber auch
 bei der bearatenrechtlichen Unfallfürsorge die Notwendigkeit jederzeitiger Hilfsbereitschaft durch einen Hauspfleger der Notwendigkeit tatsächlicher dauernder Hilfeleistung gleich. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für das Heilverfahrensrecht nach § 30 BEG an. Da der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ständiger Beaufsichtigung bedarf, um ihm jederzeit die erforderliche Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angedeihen zu lassen, ist er hilflos im Sinne von § 138 Abs. 1 BBG, § 11 Abs. 1 DVO zu §137 BBG und bedarf daher der Pflege.
Die Verfahrensrüge der Revision, das Kammergericht habe die vom Beklagten beantragte Einholung eines medizinischen Obergutachtens zu Unrecht verweigert, weil es die Verfolgungseinwirkung auf die Pflegebedürftigkeit der Epilepsie ohne Beiziehung eines Obergutachters nicht habe beurteilen können, greift nicht durch. Das bedarf keiner Begründung (§ 565 a ZPO).
Gegen die Höhe des Erstattungsbetrages der notwendigen Pflegekosten wendet sich die Revision nicht. Auch insoweit sind Rechtsfehler nicht erkennbar.
Mai
 Zorn
Henkel
 Fuchs
Dr. Lang