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BGH · IX ZR 83/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 83/73
BerufskrankheitenVerfolgungUnfallBerufungsgerichtRzWEntschädigungBundesgerichtshofberufenKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:____________nein	^^78	QQ§
BEG §§ 1, 28 Abs. 1
a)	Ver^b^gungseigentiimlichkeit begrenzt die Entschädigung nur dann, wenn der Schaden aus einer allgemeinen Gefahrenlage, insbesondere dem Krieg und seinen Folgen, entstanden ist,
b)	Arbeitsunfälle im verfolgungsbedingt ergriffenen Beruf werden entschädigt, wenn zwischen der Verfolgung und dem Schaden ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht. Das ist der Fall, wenn es sich um einen berufstypischen Unfall handelt und die Unfallgefahr erheblich größer war als in dem früher ausgeübten oder ohne die Verfolgung wahrscheinlich gewählten Beruf.
BGH, Urt. v. 23. Juni 1977 - IX ZR 83/73 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 83/73	URTEIL	.	Verkündet am
23. Juni 1977 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Martin
C
de la
 Bolivien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Str. 186,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Juni 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1927 geborene Jüdische Kläger, Sohn des 1934 verstorbenen Inhabers eines Berliner Zwischenmeisterbetriebes, besuchte bis 1936 die staatliche Volksschule und danach eine jüdische Schule. Ende 1938 oder Anfang 1939 wanderte er mit Mutter und Geschwistern nach Belgien aus und 1940 weiter über England nach Bolivien. Eine Tischlerlehre in La Paz brach er nach etwa einem Jahr ab, weil eine ordnungsmäßige Ausbildung in der ohne Maschinen betriebenen, wenig beschäftigten Werkstatt nicht möglich gewesen sei. Er begann eine Mechanikerlehre in dem Betrieb zweier jüdischer Auswanderer, wo von Hand Miskroskope als Halbfertigfabrikate hergestellt wurden.
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Im September 1941 erlitt er dort einen Arbeitsunfall, zu dem es nach seiner Schilderung, von der das Berufungsgericht ausgeht, so kam: Der Meister OflH|^, der von Beruf Mechaniker war, den Betrieb technisch leitete und auch selbst Hand anlegte, war damit beschäftigt, ein Stück Stahl von etwa 30 bis 40 cm Länge und 2 cm Durchmesser, das in einen Schraubstock gespannt war, mit Hammer und Meißel zu zerteilen.
Hierbei sprang ein Stahlsplitter ab und drang dem Kläger, der etwa 1 1/2 bis 2 m entfernt am Nickelbad stand, ins Auge. Der Kläger mußte die Lehre abbrechen. Er erhielt eine Abfindung in Höhe des 1 l/2-fachen Jahresmindestgehalts eines Minderjährigen. Später war er Kellner, Chauffeur, Kaufmann, verwaltete einen Club und betrieb ein Restaurant.
Der Kläger beantragte Entschädigung für den Verlust des Auges und weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die Behörde lehnte ab. Die Klage, gestützt ausschließlich auf den Arbeitsunfall, blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Kapitalent-schädigung ab 1. Oktober 1940, Rente ab 1. November 1953 und Heilverfahren für den Verlust des linken Auges weiter^ Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus, bei dem Verlust des linken Auges handele es sich um ein schicksalhaftes Ereignis außerhalb des Abgeltungsbereichs der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über Schäden an Körper oder Gesundheit. Ein Entschädigungsanspruch wegen des Un
 falls könne nicht mit der Erwägung angenommen werden, daß der Kläger durch die nationalsozialistische Verfolgung zur Auswanderung in ein Land veranlaßt worden sei, das keine dem deutschen Unfallversicherungsrecht entsprechende Sozialgesetzgebung kenne. Es fehle an der adäquat-ursächlichen Verknüpfung zwischen der Verfolgung und dem Schaden. Selbst in
 Fällen, in denen der Arbeitsunfall in einem verfolgungsbe-
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dingt gewählten ungewohnten oder gefährlichen Ausweichberuf eingetreten sei, habe der Bundesgerichtshof eine adäquate Verursachung durch die Verfolgung nur dann angenommen, wenn der Unfall gerade auf mangelnder Vertrautheit mit der Arbeit beruht habe und nicht auf einer Verkettung außergewöhnlicher Umstände (BGH RzW I960, 375 Nr. 31). Es sei darauf abgestellt worden, ob einem optimalen Beobachter oder dem Setzer der Bedingung im Zeitpunkt der Verfolgung erkennbar gewesen sei, daß ein schädigender Erfolg dieser Art eintreten könne. Deshalb habe der Bundesgerichtshof die Haftung für solche Berufskrankheiten abgelehnt, die auf nur ganz ausnahmsweise eintretende Umstände zurückzuführen seien (BGH RzW 1962, 21;
 1963, 496). In der Entscheidung RzW 1964, 124 habe er einen Gesundheitsschaden unentschädigt gelassen, den ein Verfolgter nach Berufsaufgäbe im Rahmen von Notstandsarbeiten erlitten habe, wobei dieselben Schutzmaßnahmen wie für Nichtverfolgte bestanden hätten. Ferner sei in dem der Entscheidung RzW 1967,
23 Nr. 18 zugrundeliegenden Fall Entschädigung für den Arbeitsunfall eines früher kaufmännisch Tätigen bei verfolgungsbedingt ergriffener Fabrikarbeit abgelehnt worden, weil auch andere Fabrikarbeiter in gleicher Weise von dem Unglück hätten betroffen werden können. Nach diesen Grundsätzen wäre der Arbeitsunfall hier zweifelsfrei nicht entschädigungsfähig.
Er sei nicht darauf zurückzuführen, daß der Kläger in dem verfolgungsbedingt ergriffenen neuen Beruf nicht hinreichend geübt oder erfahren gewesen sei oder daß ihm die sonstige körperliche Eignung gefehlt habe. Der Kläger habe das Metallstück
 
nicht selbst bearbeitet, und es sei nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß er sich bei größerer Erfahrung vor dem Unfall geschützt hätte. Es könne auch nicht angenommen werden, daß auf Grund der Verfolgungsumstände besonders ungünstige Arbeitsbedingungen bestanden hätten und ursächlich für den Unfall geworden wären. Daß der Unfall durch das Fehlen von Arbeitsschutzvorschriften ermöglicht worden sei, könne nicht festgestellt werden. Detailliert habe es einschlägige Arbeitsschutzvorschriften nach den Feststellungen des Landgerichts damals auch in Deutschland nicht gegeben. Zudem würden derartige Unfallverhütungsvorschriften erfahrungsgemäß häufig mißachtet. Der Meister OlBBihabe die gefährliche Methode, den eingespannten Stahl mit Hammer und Meißel’zu teilen, nicht aus einer verfolgungsbedingten Notlage gewählt. Er hätte das Metallstück auch in der einfach eingerichteten Werkstatt, die er als Emigrant betrieben habe, zersägen oder zerschneiden können. Fachlich sei er vorgebildet gewesen, so daß der Unfall auch nicht darauf beruhe, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen mit unzureichend ausgebildeten Mitarbeitern hätte Zusammenarbeiten müssen.
Allerdings habe der Bundesgerichtshof RzW 1968, 500 jedenfalls für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und Berufskrankheiten im Ausweichberuf die Grundsätze seiner früheren Rechtsprechung abgewandelt. Einem als Bäcker tätig gewordenen Verfolgten, der ohne die Verfolgung einen akademischen Beruf ergriffen hätte, habe er einen Entschädigungsanspruch für Bronchialasthma zuerkannt, das durch eine Mehlallergie entstanden sei. Die Grundsätze dieser Entscheidung seien auch für Berufsunfälle einschlägig, da eine unterschiedliche Behandlung von Berufskrankheiten lind Berufsunfällen nicht möglich sei und auch die Rechtsprechung beide Schadensgruppen bisher stets gleich behandelt habe*
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Ob dem Urteil BGH RzW 1968, 500 in allen Punkten gefolgt werden könne, erscheine fraglich. So sei zweifelhaft, ob die Gefahr von Körperschäden tatsächlich in allen akademische» Berufen gegenüber den mit Hand- oder Maschinenarbeit verbundenen Tätigkeiten in Industrie und Handwerk so viel geringer sei, daß einem Optimalen Beobachter” prognostische Feststellungen möglich gewesen wären. Selbst nach den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in der Mehlallergie-Entscheidung aufgestellt habe, könne der Arbeitsunfall des Klägers Jedoch nicht als adäquat und verfolgungseigentümlich angesehen werden. Daß der Kläger ohne die Verfolgung das Gymnasium besucht und abgeschlossen hätte, sei nach der familiären Lage äußerst unwahrscheinlich. Auch seine älteren Geschwister seien nicht so ausgebildet worden.
Nachdem der Vater 1934 verstorben sei und die Mutter den Betrieb habe weiterführen müssen, hätten für den Kläger erst recht keine Aussichten bestanden, eine längere und teuerere Berufsausbildung als seine Geschwister zu erhalten. Auch ohne die rassische Verfolgung habe bei dieser Situation das Ergreifen eines handwerklichen Berufs nahegelegen. Eine Abstufung der Gefahrengrade innerhalb der verschiedenen handwerklichen Berufe sei bei der Beurteilung der Frage der adäquaten Kausalität nicht möglich, da sich keine hinreichend zuverlässigen Abgrenzungskriterien finden ließen. Auch in BGH RzW 1968, 500 sei nicht angedeutet, daß nach den unterschiedlichen Gefahrenbereichen und Schadensmöglichkeiten verschiedener Handwerksarten differenziert werden könne. Entgegen der Auffassung des Klägers sei übrigens der Beruf des Schneiders oder Zuschneiders, der für ihn nach der Gestaltung des Betriebes seiner Eltern am nächsten gelegen hätte, durchaus nicht frei von dem Risiko eines Berufsunfalls.
Sonstige Leiden des Klägers begründeten keinen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente. Eine vegetative Dystonie liege nicht vor. Herzbeschwerden bestünden erst seit 1950; sie beruhten nicht auf der Verfolgung, äußeren Lebensumständen oder schädigenden Klimaeinflüssen. Auf eine durch Diät-fehler und Mangelernährung hervorgerufene Funktionsstörung der Leber ließen die Laborbefunde nicht schließen, sie deuteten vielmehr auf ein entzündliches Leiden.
Diese Darlegungen, die von der Revision nur hinsichtlich der Beurteilung des Arbeitsunfalls angegriffen werden, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Richtig ist, daß ein Entschädigungsanspruch wegen des Unfalls nicht deshalb besteht, weil der Kläger durch die Verfolgung zur Auswanderung in ein Land veranlaßt worden ist, das keine der deutschen entsprechende Sozialgesetzgebung kennt. Entschädigung nach den §§ 28 ff BEG wird für einen durch die Verfolgung verursachten Schaden an Körper oder Gesundheit geleistet, nicht aber dafür, daß das Zufluchtsland für einen Berufsunfall keinen zureichenden Versicherungsschutz bereitsteilt. Aus dem Urteil BGH RzW 1962, 452, das die Revision nennt, ist nichts anderes herzuleiten. Es betrifft die Widerlegung der Ursächlichkeitsvermutung der §§ 28 Abs. 2,* 15 Abs. 2 BEG für Unfälle, die während einer Freiheitsentziehung entstanden sind. Die Entschädigungsfähigkeit von Arbeitsunfällen im Exil hat der Bundesgerichtshof nicht damit begründet, daß dafür keine Versorgungsleistungen wie in Deutschland gezahlt werden.
Das liefe auf eine besondere, so im Gesetz nicht vorgesehene Entschädigung von VermögensSchäden hinaus.
 
Auch der Ausgangspunkt der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, daß im Entschädigungsrecht für die Zurechnung von Ursache und Folge ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich ist, trifft zu. Daß die nationalsozialistische Judenverfolgung über die erzwungene Auswanderung des Klägers nach Bolivien eine Bedingung für den Eintritt des Arbeitsunfalls gesetzt hat, genügt für die Begründung eines Entschädigungsanspruchs nicht. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt dann vor, wenn die Möglichkeit, daß der Schaden infolge der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme eintreten würde, nicht so entfernt war, daß sie nach der Erfahrung des Lebens nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte, wenn für einen optimalen Beobachter oder den Urheber der Verfolgung zur Zeit der Verfolgung erkennbar war, daß die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu dem später eingetretenen Schaden führen würde (vgl. BGH RzW 1955, 248; 293; 294 Nr. 52; 1958, 305 Nr. 35; I960, 303; 375 Nr. 30 und Nr. 315 1962, 21; 116; 449; 1963, 493; 496; 1964, 124; 212; 547; 1965, 163; 310; 1966, 72; 317; 1967, 23 Nr. 18; 1968, 500; 1973, 250; 1974, 204; 1976, 136).
Bei der Beurteilung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, vornehmlich solchen in Ausweichberufen, hat der Bundesgerichtshof, wie das Berufungsgericht zutreffend wiedergibt, mehrmals die adäquat-ursächliche Verknüpfung zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und dem Gesundheitsschaden verneint (BGH RzW 1958, 305 Nr. 35 -Unfall mit Pferd und Wagen in der Landwirtschaft; I960,
375 Nr. 31 - Verletzung durch herabstürzenden Block bei Unterwasserarbeiten; 1962, 21 - Netzhautablösung bei schwerer Arbeit; 1963, 496 - Explosionsunfälle bei Reifenmontagen sowie lärmbedingte GehörSchädigung als Berufs-
krankheit; 1964, 124 - Kniegelenkentzündung bei Notstandsarbeiten) . In diesen Urteilen ist der Bundesgerichtshof von der Adäquanzformel in BGHZ 3, 261, 266/267 ausgegangen. Danach ist eine Begebenheit adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. Bei der dahin zielenden Würdigung sind lediglich die zur Zeit des Eintritts der Begebenheit dem optimalen Beobachter erkennbaren und die dem Setzer der Bedingung noch darüber hinaus bekannten Umstände zu berücksichtigen. Dem hat der Entschädigungssenat sich angeschlossen. Er hat betont, es müsse im Auge behalten werden, daß die Prüfung auf Adäquanz nicht eigentlich eine Untersuchung der Kausalität sei, sondern der Ermittlung der Grenze diene, bis zu der dem Setzer einer Bedingung billigerweise eine Haftung für ihre Folgen zugemutet werden könne. Die Voraussehbarkeit späterer Arbeitsunfälle für den optimalen Beobachter und den Verfolger zur Zeit der Verfolgung hat er nach der Erhöhung der Gefahrenlage beurteilt. Diese hat er angenommen, wenn es zu dem Unfall kam, weil der Verfolgte den Anforderungen des neuen Berufs nicht gewachsen war oder wegen fehlender Geschicklichkeit die Gefahren nicht meistern konnte, die dieser mit sich brachte. Dagegen hat der Bundesgerichtshof die vorhersehbare Gefahrerhöhung verneint, wenn auch jeder andere nicht verfolgte, mit dem Beruf vertraute Arbeiter in der gleichen Lage wie der Verfolgte den Unfall hätte erleiden können (BGH RzW I960, 375 Nr. 31; 1963, 496; 1967, 23), und mehrfach in derartigen Fällen ohne weitere Begründung davon gesprochen, eine unglückliche Verkettung außergewöhnlicher Umstände habe zu dem Schaden geführt (BGH RzW I960, 375

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 Nr. 31; 1963, 496; 1964, 124). Diese Grundsätze sind außer auf Arbeitsunfälle auch auf Berufskrankheiten angewandt worden (BGH RzW 1962, 21; 1963, 496; 1964, 124).
Von letzterem ist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1968, 500 (Mehlallergie im Bäckerberuf) abgerückt. Unter Hinweis auf Briegleb, RzW 1965, 1, hat er ausgeführt, bei Berufskrankheiten lasse sich der adäquate Kausalzusammenhang nicht mit der Begründung in Abrede stellen, daß es durch eine unglückliche Verkettung von Umständen zu der Erkrankung gekommen sei. Es sei die Eigenart der Berufskrankheiten, daß ihnen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeitern erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt seien. Deshalb könne es nicht als unwahrscheinlich oder außergewöhnlich bezeichnet werden, daß die Krankheit eine in dem Beruf tätige Person befalle. Entscheidend sei, ob die Krankheit, die der Verfolgte sich durch den Ausweichberuf zugezogen habe, aus einer durch die Verfolgung bedingten erhöhten Gefahrenlage entstanden und damit der eingetretene Schaden der Verfolgung noch eigentümlich sei.
Ebenso wie in der Folgeentscheidung BGH RzW 1973, 250 (gehörschädigende Tätigkeit in einer lärmerfüllten Feilen* hauerei auf Grund einer verfolgungsbedingten Arbeitsverpflichtung) ist also für die Zurechnung einer Berufskrankheit im neuen Beruf unmittelbar auf das Merkmal der nicht unerheblichen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts (BGHZ 3, 26l) zurückgegriffen worden. Das Urteil RzW 1973, 250 faßt das allein unter den Begriff der adäquaten Kausalität. Es verwirft ausdrücklich den früher gegen eine Entschädigung angeführten Gesichtspunkt, nicht-verfolgte Arbeitskollegen seien in gleicher Weise gefährdet gewesen.
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Das unmittelbare Zurückgehen auf die erhebliche Gefahrerhöhung als Kriterium der Zurechnung von Berufskrankheiten in BGH RzW 1968, 500 und 1973, 250 kann, wie das Berufungsgericht richtig sieht, auf die Beurteilung der Adäquanz von Berufsunfällen im verfolgungsbedingt ergriffenen Ausweichberuf nicht ohne Auswirkung bleiben. Anerkennt man ohne Rücksicht auf kürzere oder längere Berufszugehörigkeit die haftungsbegründende Bedeutung der Erhöhung der Gefahr, an einem berufstypischen Leiden zu erkranken, so kann der Gefahr, Opfer eines berufstypischen Unfalls zu werden, die rechtliche Bedeutung nicht versagt werden, wie das bisher, abgesehen vom Fall des noch unerfahrenen und ungeschickten Berufsneulings und des überforderten Berufswechslers, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geschehen ist (RzW I960, 375 Nr. 31; 1962, 21; 1963, 496; 1964, 124; 1967, 23). Hinsichtlich ihrer Entstehung unterscheiden sich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im wesentlichen nur dadurch, daß die Unfälle durch plötzliche äußere Einwirkungen Zustandekommen, wohingegen Berufskrankheiten meist durch monate- oder jahrelange schädliche Einwirkungen hervorgerufen werden. Die Reichsversicherungsordnung trennt beide nicht grundsätzlich; sie behandelt in § 551 Abs. 1 Berufskrankheiten wie Arbeitsunfälle. Aus diesen Gründen hat der Senat es in dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 17. Februar 1977 - IX ZB 282/76 - gebilligt, daß das Berufungsgericht einen Arbeitsunfall im Ausweichberuf danach beurteilt hat, ob die Gefahrenlage sich insoweit verfolgungsbedingt erhöht habe. Damit entfällt das früher gegen eine Entschädigung benutzte Argument, der nicht verfolgte Arbeitskollege sei in der gleichen Unfallgefahr wie der Verfolgte gewesen.

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Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und einem Arbeitsunfall im Ausweichberuf kann danach nur bei berufstypischen Unfällen angenommen werden, Berufsun-typische UnfallSchäden, wie sie Sich allerorten und bei einer Vielzahl von Arbeiten ereignen können, sind nicht zu entschädigen. Das Adäquanzerfordemis der erheblichen Erhöhung der Gefahr gegenüber derjenigen im früher ausgeübten oder wahrscheinlich ergriffenen Beruf, das durch eine bloße Veränderung der Gefahrenlage ohne deren erhebliche Erhöhung nicht erfüllt wird, begrenzt die Entschädigungspflicht sachgerecht.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt:
Die Verletzung durch einen Stahlsplitter ist ein für den Mechanikerberuf typischer Unfall. Daß er auf besonderen verfolgungsbedingten Umständen beruhe, unter denen der Kläger als Lehrling den Mechanikerberuf habe ausüben müssen, verneint das Berufungsgericht, indem es ausführt, weder das Fehlen von Arbeitsschutzvorschriften noch die primitive Einrichtung der von Emigranten in Bolivien betriebenen Werkstatt oder die mangelnde Qualifikation von Mitarbeitern hätten zu dem Unfall geführt. Zwar wendet sich die Revision gegen diese tatrichterlichen Feststellungen. Sie begegnet ihnen aber nicht mit nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs, 3 Nr, 3b ZPO ausgeführten Verfahrensrügen.
Die Behandlung der verbleibenden Frage, ob der Beruf eines Mechanikers allgemein ein wesentlich höheres Risiko von Arbeitsunfällen birgt als der Beruf, den der Kläger ohne die Verfolgung wahrscheinlich ergriffen hätte, ver-

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anlaßt die Aufhebung des Berufungsurteils. Ihm ist nicht zu entnehmen, daß der Tatrichter den notwendigen Vergleich angestellt hat. Er geht davon aus, der Kläger hätte ohne die Verfolgung wahrscheinlich einen handwerklichen Beruf ergriffen, wobei derjenige des Schneiders oder Zuschneiders am nächsten gelegen hätte. Die Darlegung, daß eine Abstufung der Gefahrengrade innerhalb der verschiedenen handwerklichen Berufe bei der Beurteilung der Frage der adäquaten Kausalität nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht möglich sei, weil sich hinreichend zuverlässige Abgrenzungskriterien nicht finden ließen, und daß auch in BGH RzW 1968, 500 eine Differenzierungsmöglichkeit nach den unterschiedlichen Gefahrenbereichen und Schadensmöglichkeiten verschiedener Handwerksarten nicht angedeutet werde, läßt die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht von einer naheliegenden und sachgerechten Ermittlung, etwa durch Verwertung der berufsgenossenschaftlichen Unfallstatistik, aus Rechtsgründen abgesehen hat. Dafür spricht auch, daß es die nach BGH RzW 1968, 500 unterschiedliche Einschätzung der Gefahr in handwerklichen und sonstigen, etwa akademischen Berufen, in Zweifel zieht. Der Hinweis, daß auch der Beruf eines Schneiders oder Zuschneiders durchaus nicht frei von dem Risiko eines Betriebsunfalls sei, ersetzt die Untersuchung nicht, ob ein Mechaniker allgemein wesentlich gefährdeter ist.
Das Berufungsurteil ist nicht aus anderem Grunde richtig. Mit der Begründung, auch bei der Annahme einer adäquat-ursächlichen Verknüpfung zwischen dem Unfallschaden und der Verfolgung mangele ihm doch die Verfolgungseigentümlichkeit, läßt es sich nicht halten.
 
1)
Nach der ständigen Rechtsprechving des Senats lösen auch durch die Verfolgung adäquat verursachte Schäden dann keinen Entschädigungsanspruch aus, wenn sie der Verfolgung nicht eigentümlich sind. Die zusätzlich zur adäquaten Verursachving tretende weitere ZurechnungsvorausSetzung der Verfolgungs-eigentümlichkeit ähnelt in ihrer Funktion dem Erfordernis des Rechtswidrigkeitszusammenhangs im bürgerlichen Schadensersatzrecht, der dann fehltJ wenn der Schaden außerhalb des Bereichs der Folgen liegt, zu deren Ausgleichung die verletzte Haftungsnorm bestimmt ist (vgl. BGHZ 27, 137, 140;
 43, 178, 182; 57, 137, 142). Sie soll die Entschädigungs-Pflicht^ dem Zweck der Wiedergutmachung entsprechend begrenzen, wenn ein Schaden nicht nur durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG), sondern auch aus einer allgemeinen Gefahrenlage, insbesondere durch den Krieg und seine Folgen, die ebenso Nichtverfolgte betroffen haben, entstanden ist (vgl. BGH RzW 1958, 138; I960, 160; 1964, 547). Der Schaden muß eine Auswirkung gerade der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen als solcher gewesen sein in dem Sinne, daß die allgemeine Gefahrenlage, aus der heraus er entstanden ist, für den von ihr Betroffenen gegenüber Nichtverfolgten erhöht worden ist (BGH aaO).
Hier handelt es sich jedoch nicht darum, daß der möglicherweise durch die Verfolgung adäquat verursachte Unfallschaden auch aus einer allgemeinen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne heraus entstanden ist. Deswegen rechtfertigt die Erwägung, nicht verfolgte Arbeitskollegen des Klägers hätten sich in der gleichen Unfallgefahr wie er befunden, ebensowenig einen Ausschluß von der Entschädigung wie bei der landeseigentümlichen Erkrankving im Zufluchtsland (vgl.
 BGH RzW 1966, 325) der Einwand, auch Nichtverfolgte seien dort dem Risiko der Erkrankving an diesem Leiden ausgesetzt

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gewesen. Damit wird eine Voraussetzung für die Zurechnung von Schäden im verfolgungsbedingt ausgeübten Beruf aufgegeben, die zwar in der früheren Rechtsprechung bisweilen bei der Frage der adäquaten Verursachung erörtert worden ist, in Wahrheit aber Zurechnungserwägungen aus dem Gesichtspunkt der Verfolgungseigentümlichkeit enthielt, weil sie auf eine unterschiedliche Gefährdung von Verfolgten und Nichtverfolgten in diesem Beruf abstellt.
Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Henkel	Fuchs
 Portmann	Dr.	Lang

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