Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 11, Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zom9 Henkel, Fuchs und Br* Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 19. Von Rechts wegen Tatbestand Der Rechtsstreit betrifft den Gesundheitsschaden des 1910 geborenen rassisch verfolgten Johann Die Entschädi- Nach Verkündung des Berufungsurteils starb Johann Scheuer* Mit der Revision verfolgen seine Witwe und seine ehelichen Kinder die Ansprüche weiter. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Angleichung setze eine allgemeine Wandlung der medizinischen Auffassungen und Erkenntnisse oder der Grundsätze der Rechtsprechung voraus, soweit sie im Einzelfall von Bedeutung seien* Bie Bindung der Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen der früheren Entscheidung (Art* IV Nr* 1 Abs* 3 Satz 2 BEG-SchluBG) bedeute, daß seinerzeit nicht festgestellte Leiden wie das behauptete Verfolgungssydrom der Neuentscheidung nicht zugrunde gelegt werden könnten* Überhaupt sei eine nachträgliche Tatsachenfeststellung, wenn auch nur ergänzender Art, im Angleichungsverfahren ausgeschlossen* Es könne lediglich geprüft werden, ob die im Bescheid von 1963 festgestellten Erkrankungen nach heutiger medizinischer Auffassung im Gegensatz zu der am 27* April 1963 herrschenden auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen seien. Diese Begründung steht nicht in Einklang mit den vom Bundesgerichtshof für das Angleichungsverfahren in RzV 1970, 77 Nr« 24 entwickelten Grundsätzen«' Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG setzt danach nur voraus, daß im früheren Verfahren der Anspruch auf Rente für Gesund-» heitsschäden aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist« Gegenstand des Angleiohungsverfahrene ist eine neue Entscheidung über den gesamten Gesundheits-schadensanspruoh ($29 BEG)« Die Entschädigungsorgane haben sich unbeeinflußt von früheren medizinischen Ergebnissen eine eigene Überzeugung von Art, Umfang und Entwicklung aller behaupteten Gesundheitsschäden sowie von ihrem Zusammenhang mit der Verfolgung zu bilden« Daher sind sie an frühere medizinische Feststellungen, seien es Befunde, ihre Einordnung in den Formenkreis bestimmter Krankheiten oder die Beurteilung ihrer Ursachen, nicht gebunden« Im Gegensatz dazu sind nichtmedizinisohe Feststellungen, die in der früheren Entscheidung verwertet worden sind, nach Art# IV Nr« 1 Abs« 5 Satz 2 BEG-SohlußG für die neue Entscheidung bindend« Eine Berichtigung derartiger Feststellungen ist nicht statthaft« Sie können aber ergänzt werden, soweit dies für die medizinische Beurteilung von Bedeutung ist« Insoweit keine Feststellungen getroffen sind, steht deren Nachholung im Angleichungsverfahren nichts im Wege« Dies gilt auch, wenn eine vom Anspruchsteller behauptete ärztliche Behandlung als nicht erweisbar erachtet worden ist«
2428 015 BUNDESGERICHTSHOF '*M / IM NAMEN DES VOLKES II ZR 83/70 URTEIL Verkündet am 11* Februar 1971 Pohl, Justizhauptsekretär alt Urkundabeamter der Geschiftsatelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit 4« Gisela K VflHHB über als Erben na Johann 8 27« März 1968 verstorbenen > Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister (I D 1) 62 Wiesbaden, Luisenstraße 7t Beklagten und Revisionsbeklagten äb Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 11, Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zom9 Henkel, Fuchs und Br* Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 19. März 1968 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung! auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionf an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei* Von Rechts wegen Tatbestand Der Rechtsstreit betrifft den Gesundheitsschaden des 1910 geborenen rassisch verfolgten Johann Die Entschädi- gungsbehörde lehnte seinen Ansprach am 27* April 1969 aus medizinischen Gründen ab* Dieser am 6* Mai 1965 zugestellte Bescheid blieb unangefochten* Im Oktober 1965 machte der Verfolgte den Gesundheitsschadensanspruch unter Berufung auf das BSG-Schlußgesetz erneut geltend* Die Behörde lehnte wiederum ab* Die Klage auf Heilverfahren! Kapitalentschädigung und Rente wegen Bluthochdrucks mit Herzschädigung und Verfolgungssydroms blieb in zwei Rechts- ' zügen erfolglos* Nach Verkündung des Berufungsurteils starb Johann Scheuer* Mit der Revision verfolgen seine Witwe und seine ehelichen Kinder die Ansprüche weiter. Bas beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten* Entscheidungsgründe Bie Revision ist begründet* Bas Verfahren ist durch den Tod des ursprünglichen Klägers nicht unterbrochen (§ 209 Abs* 1 BBG, § 246 Abs* 1 ZPO). Bie Klägerinnen, die zu dem Personenkreis des § 39 Abs* 2 BEG gehören, sind in den Rechtsstreit eingetreten* Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Angleichung setze eine allgemeine Wandlung der medizinischen Auffassungen und Erkenntnisse oder der Grundsätze der Rechtsprechung voraus, soweit sie im Einzelfall von Bedeutung seien* Bie Bindung der Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen der früheren Entscheidung (Art* IV Nr* 1 Abs* 3 Satz 2 BEG-SchluBG) bedeute, daß seinerzeit nicht festgestellte Leiden wie das behauptete Verfolgungssydrom der Neuentscheidung nicht zugrunde gelegt werden könnten* Überhaupt sei eine nachträgliche Tatsachenfeststellung, wenn auch nur ergänzender Art, im Angleichungsverfahren ausgeschlossen* Es könne lediglich geprüft werden, ob die im Bescheid von 1963 festgestellten Erkrankungen nach heutiger medizinischer Auffassung im Gegensatz zu der am 27* April 1963 herrschenden auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen seien. Bas sei nicht der Fall. Bie Unterschiede in der ärztlichen Beurteilung der Ursachen des Bluthochdruckleidens beruhten nicht auf verschiedenen medizinischen Auffassungen, sondern allein auf einer abweichenden Würdigung der Nachweise für die Entstehungszeit dieser Krankheit* Ber Gesundheitsschadensanspruch des Klägers hätte, so heißt es im Berufungsurteil weiter, bereits im Jahre 1965 zu dem Erfolg geführt, wenn der Nachweis erbracht worden wäre, daß der Bluthoohdruck schon bald nach dem Jahre 1944 bestanden habe« Zur Nachholung dieser tatsächlichen Feststellung biete das Angleichungsverfahren keine Möglichkeit, selbst wenn der frühere Bescheid insoweit unrichtig oder unvollständig sein sollte« Diese Begründung steht nicht in Einklang mit den vom Bundesgerichtshof für das Angleichungsverfahren in RzV 1970, 77 Nr« 24 entwickelten Grundsätzen«' Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG setzt danach nur voraus, daß im früheren Verfahren der Anspruch auf Rente für Gesund-» heitsschäden aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist« Gegenstand des Angleiohungsverfahrene ist eine neue Entscheidung über den gesamten Gesundheits-schadensanspruoh ($29 BEG)« Die Entschädigungsorgane haben sich unbeeinflußt von früheren medizinischen Ergebnissen eine eigene Überzeugung von Art, Umfang und Entwicklung aller behaupteten Gesundheitsschäden sowie von ihrem Zusammenhang mit der Verfolgung zu bilden« Daher sind sie an frühere medizinische Feststellungen, seien es Befunde, ihre Einordnung in den Formenkreis bestimmter Krankheiten oder die Beurteilung ihrer Ursachen, nicht gebunden« Im Gegensatz dazu sind nichtmedizinisohe Feststellungen, die in der früheren Entscheidung verwertet worden sind, nach Art# IV Nr« 1 Abs« 5 Satz 2 BEG-SohlußG für die neue Entscheidung bindend« Eine Berichtigung derartiger Feststellungen ist nicht statthaft« Sie können aber ergänzt werden, soweit dies für die medizinische Beurteilung von Bedeutung ist« Insoweit keine Feststellungen getroffen sind, steht deren Nachholung im Angleichungsverfahren nichts im Wege« Dies gilt auch, wenn eine vom Anspruchsteller behauptete ärztliche Behandlung als nicht erweisbar erachtet worden ist« Hiermit ist das angefochtene Urteil nicht zu vereinbaren« Mai Zorn Henkel Fuchs Br« Thumm