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BGH · IX ZR 83/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 83/68

Versorgungsschaden-rentengesetz schließt ebenso wie die Entschädigung nach §§ 134 bis 137 BEG den Zuschlag zur Kapitalentschädigung gemäß § 92 Abs. 2 BEG aus. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 19. net) war vom Oktober 1928 an Geschäftsführer des Deutschen Biese Stellung wurde ihm im Juli 1933 wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch die NSDAP gekündigt. März 1966 haben die Klägerinnen als alleinige Erbinnen des Verfolgten auf Grund Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG beantragt, gemäß § 92 Abs. 2 BEG n.F. zur zuerkannten Kapitalentschädigung den Zuschlag von 20 % zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil die dem Verfolgten auf Grund des VRG (samt DV-VRG) gewährten Leistungen einer Entschädigung nach §§ 134 bis 137 BEG entsprächen, die ser Zahlung eines Zuschlags gemäß § 92 Abs. 2 BEG entgegenstehe. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags zur KapitalentSchädigung nach § 92 Abs. 2 BEG in der Eassung von Art. I Nr. 56 a BEG-SchlußG verneint. Nach dieser Vorschrift entfällt der Zuschlag von 20 #, wenn der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 BEG hat. VRG vermittels des § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG ebenso wie die VersorgungsSchadens-EntSchädigung nach §§134 bis 137 BEG den Zuschlag von 20 $ aus (§92 Abs. 2 Satz 2 BEG). Lebenswahr vollendet haben oder mindestens 50 i erwerbsbeschrärikt sind und Renten von Versorgungseinrichtungen oder Versorgungsträgern erhalten würden, wenn diese nicht durch nationalsozialistische Maßnahmen an der Erfüllung ihrer VersorgungsVerpflichtungen gehindert worden wären. Das Berufungsgericht hat diese Bestimmungen dahin ausgelegt, daß hierdurch ein Entschädigungsanspruch wegen mittelbarer Schädigung in der Versorgung durch verfolgungsbedingte Beseitigung von Versorgungseinrichtungen als echter, von einem Ermessen nach Härteausgleichsgrundsätzen unabhängiger Rechtsanspruch auf landesrechtlicher Grundlage gewährt wird. Diese Beurteilung beruht auf der Auslegung des Landesrechts und ist gemäß § 222 BEG einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts gewähren diese landesrechtlichen Bestimmungen weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche und sind daher gemäß § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG aufrechterhalten worden. Die Revision vertritt zwar unter Hinweis auf Brunn/Hebenstreit, BEG § 228 Anm. 2, die Meinung, die in einigen deutschen Ländern erlassenen Versorgungskassengesetze gehörten nicht zu den nach § 228 BEG unberührt gebliebenen landesrechtlichen Vorschriften, weil § 171 Abs.3 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes, wie schon § 171 Abs. 2 BEG a.P., entsprechende - durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltete - Regelungen enthalte. Dem Berufungsgericht ist auch in der Auffassung beizupflichten, daß ein Anspruch auf Entschädigung nach dem VRG in gleicher Weise wie ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 BEG den Zuschlag zur Kapitalentschädi-gung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 BEG ausschließt. Sonstige vergleichbare entschädigungsrechtliche Ansprüche sind im Bundesentschädi-gungsgesetz nicht vorgesehen; es kann sich also hei der Erwähnung des Anspruchs aus §§ 134 bis 137 BEG nicht um eine bewußte Beschränkung auf einen von mehreren Ansprüchen des Bundesentschädigungsrechts handeln, die auch die Berücksichtigung gleichgestalteter landesrechtlicher Ansprüche ausschließen würde. Nach dem Grundgedanken des § 92 Abs. 2 BEG soll derjenige Verfolgte den wegen fehlender Versorgung vorgesehenen Zuschlag von 20 fo zur Kapitalentschädigung nicht erhalten, der einen Anspruch auf entschädigungsrechtliche Versorgung hat. VRG ist daher einem Anspruch aus §§ 134 bis 137 BEG gleichzuachten und bewirkt wie dieser den Wegfall des Zuschlags. Aus den Beratungen bei der Neufassung der Vorschrift durch das BEG-Schlußgesetz ergibt sich nicht, daß eine nach dem VRG gewährte Entschädigung als Grund für den Wegfall des Zuschlags bewußt ausgenommen worden ist. Ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß die Regelung für einen indirekten Versorgungsschaden in § 171 Abs.3 BEG der Gewährung des Zuschlags nicht entgegenstehe und eine unterschiedliche Behandlung nicht zu Dem ist entgegenzuhalten, daß eben § 171 Abs.3 BEG anders als die Regelung des VRG bei einem mittelbaren Versorgungsschaden keinen Rechtsan-spruch gibt, sondern nur die Gewährung eines Härteausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. Nach allem schließt die Versorgungsschadensent-schädigung nach dem Bayerischen Versorgungsschadenrenten gesetz den Zuschlag zur Kapitalentschädigung gemäß § 92 Abs. 2 BEG aus.

Zitierte Normen: § 134 BEG § 97 ZPO
VorschriftKlägerinnenGrundBEGZuschlagAnspruchBayerVRGRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 92, 134, 228; BayVersorgungsschadenrentenG
v. 27. Juli 1953, BayBS III 631, §§ 1 ff
 Die Entschädigung nach dem Bayer. Versorgungsschaden-rentengesetz schließt ebenso wie die Entschädigung nach §§ 134 bis 137 BEG den Zuschlag zur Kapitalentschädigung gemäß § 92 Abs. 2 BEG aus.
BGH Urt. v. 27. März 1969 - IX ZR 83/68 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 83/68	URTEIL	Verkündet	am
27. März 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1.	Meta S
2.	Christiane Beide E
straße
9
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayer. Staatsministerium der Finanzen, München 22, 0^|pßlatz#,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
9
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 19. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 23. November 1967 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Klägerinnen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerinnen sind die alleinigen Erbinnen Ihres am 12. April I960 in Münchberg verstorbenen Vaters Johann	Er	(im	folgenden	als	Verfolgter bezeich-
net) war vom Oktober 1928 an Geschäftsführer des Deutschen	Biese Stellung wurde
 ihm im Juli 1933 wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch die NSDAP gekündigt. In seiner Angestellteneigenschaft war er Mitglied des Vereins Arbeiterpresse mit angeschlossener Unterstützungsvereinigung und Pürsorgekasse für die in den sozialdemokratischen Betrieben beschäftigten Personen. Diese Einrichtung ist
 durch nationalsozialistische Maßnahmen 1933 aufgelöst worden.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Verfolgten durch Bescheid vom 8. Juli 1954 auf Grund des Bayerischen Versorgungsschadenrentengesetzes vom 27. Juli 1953 und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung vom 21. Oktober 1953 mit Wirkung vom 1. April 1951 an eine monatliche Geldrente von 200.- DM gewährt. Sie hat ihm ferner mit Bescheid vom 2. September 1958 4 276.- DM Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zugebilligt. Diese Entschädigung ist ohne Zuschlag von 20 % berechnet worden.
Am 31. März 1966 haben die Klägerinnen als alleinige Erbinnen des Verfolgten auf Grund Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG beantragt, gemäß § 92 Abs. 2 BEG n.F. zur zuerkannten Kapitalentschädigung den Zuschlag von 20 % zu gewähren.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil die dem Verfolgten auf Grund des VRG (samt DV-VRG) gewährten Leistungen einer Entschädigung nach §§ 134 bis 137 BEG entsprächen, die ser Zahlung eines Zuschlags gemäß § 92 Abs. 2 BEG entgegenstehe.
Das Landgericht hat die auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 855»20 DM (= 20 i von 4 276.- DM) gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben.
 
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags zur KapitalentSchädigung nach § 92 Abs. 2 BEG in der Eassung von Art. I Nr. 56 a BEG-SchlußG verneint. Nach dieser Vorschrift entfällt der Zuschlag von 20 #, wenn der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 BEG hat. Nach den Erwägungen des Berufungsgerichts schließt die Versorgungsschadens-Entschädigung nach dem Bayer. VRG vermittels des § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG ebenso wie die VersorgungsSchadens-EntSchädigung nach §§134 bis 137 BEG den Zuschlag von 20 $ aus (§92 Abs. 2 Satz 2 BEG).
Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet.
Nach §§ 1 ff des Bayerischen Versorgungsschadenrentengesetzes vom 27. Juli 1953 (Bayer. GVB1 S. 118 = Bay BS III 631) erhalten Personen, die innerhalb des Altreichsgebiets in ihrer Altersversorgung dadurch geschädigt wurden, daß ihre Versorgungseinrichtungen oder ihre Versorgungsträger vom Nationalsozialismus in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus rassischen, religiösen
 oder politischen Gründen beseitigt oder an der Erfüllung ihrer Versorgungsverpflichtungen gehindert worden sind, vom Ereistaat Bayern eine vorläufige Geldrente. Der Anspruch auf Rente hängt davon ab, daß die Geschädigten bestimmte Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen, das 65. Lebenswahr vollendet haben oder mindestens 50 i erwerbsbeschrärikt sind und Renten von Versorgungseinrichtungen oder Versorgungsträgern erhalten würden, wenn diese nicht durch nationalsozialistische Maßnahmen an der Erfüllung ihrer VersorgungsVerpflichtungen gehindert worden wären. Die Rente wird frühestens vom 1. April 1951 an in der Höhe von ursprünglich 250.- DM, inzwischen 450.- DM, gewährt, kann jedoch bis auf den Betrag gekürzt werden, den der Begünstigte erhalten würde, wenn die Versorgungseinrichtung oder der Versorgungsträger nicht beseitigt oder in der Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt worden wäre.
Zu den Versorgungsträgern im Sinne des Gesetzes gehört nach der Bayer. DV-VRG vom 21. Oktober 1953 (Bay GVB1 S. 182 = BayBS III 633) auch die Versorgungseinrichtung, der der Verfolgte angehört hatte.
Das Berufungsgericht hat diese Bestimmungen dahin ausgelegt, daß hierdurch ein Entschädigungsanspruch wegen mittelbarer Schädigung in der Versorgung durch verfolgungsbedingte Beseitigung von Versorgungseinrichtungen als echter, von einem Ermessen nach Härteausgleichsgrundsätzen unabhängiger Rechtsanspruch auf landesrechtlicher Grundlage gewährt wird. Diese Beurteilung beruht auf der Auslegung des Landesrechts und ist gemäß § 222 BEG einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl. BGH RzW 1956, 369 Nr. 45).
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Nach der Auffassung des Berufungsgerichts gewähren diese landesrechtlichen Bestimmungen weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche und sind daher gemäß § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG aufrechterhalten worden. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Revision vertritt zwar unter Hinweis auf Brunn/Hebenstreit, BEG § 228 Anm. 2, die Meinung, die in einigen deutschen Ländern erlassenen Versorgungskassengesetze gehörten nicht zu den nach § 228 BEG unberührt gebliebenen landesrechtlichen Vorschriften, weil § 171 Abs. 3 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes, wie schon § 171 Abs. 2 BEG a.P., entsprechende - durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltete - Regelungen enthalte. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. § 171 BEG sieht lediglich die von den Gerichten nur in begrenztem Umfang (§ 211 BEG) nachprüfbare Gewährung eines Härteausgleichs bei einer durch die Auflösung der Versorgungseinrichtung entstandenen Notlage vor, gibt also dem Geschädigten keinen Rechtsanspruch. Demgegenüber gewähren die Vorschriften des Bayer. VRG, das vor dem Bundesentschädigungsgesetz in Kraft getreten ist, einen echten Entschädigungsanspruch. Diese Bestimmungen sind daher als weitergehende Vorschriften gemäß § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG aufrechterhalten geblieben (so auch van Dam/Loos, BEG § 228 Anm. 4).
Dem Berufungsgericht ist auch in der Auffassung beizupflichten, daß ein Anspruch auf Entschädigung nach dem VRG in gleicher Weise wie ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 BEG den Zuschlag zur Kapitalentschädi-gung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 BEG ausschließt. Der Wortlaut der Vorschrift spricht zwar für die von der Revision ver-
 
tretene gegenteilige Meinung. Sonstige vergleichbare entschädigungsrechtliche Ansprüche sind im Bundesentschädi-gungsgesetz nicht vorgesehen; es kann sich also hei der Erwähnung des Anspruchs aus §§ 134 bis 137 BEG nicht um eine bewußte Beschränkung auf einen von mehreren Ansprüchen des Bundesentschädigungsrechts handeln, die auch die Berücksichtigung gleichgestalteter landesrechtlicher Ansprüche ausschließen würde. Daher verwehrt der Wortlaut nicht eine am Sinn und Zweck der Vorschrift ausgerichtete ergänzende Auslegung.
Nach dem Grundgedanken des § 92 Abs. 2 BEG soll derjenige Verfolgte den wegen fehlender Versorgung vorgesehenen Zuschlag von 20 fo zur Kapitalentschädigung nicht erhalten, der einen Anspruch auf entschädigungsrechtliche Versorgung hat. Die Vorschrift verknüpft also den Wegfall des Zuschlags mit einem entschädigungsrechtlichen Versorgungsanspruch. Dieser Anknüpfungspunkt ist in gleicher Weise auch bei einem Anspruch nach dem VRG gegeben. Beide Rechte stehen einander gleich. Sowohl die Ansprüche aus §§ 134 bis 137 BEG als auch die Ansprüche aus dem VRG sind echte Entschädigungsansprüche. Diese Ansprüche werden mit öffentlichen Mitteln erfüllt. Dem Umstand, daß die Entschädigungslast in § 228 Abs. 2 Satz 3 BEG abweichend von § 172 Abs. 1 Satz 1 BEG verteilt ist, kommt keine Bedeutung zu. Schließlich dienen beide Ansprüche demselben Zweck, nämlich dem Ausgleich von VersorgungsSchäden, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden sind.
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Die Ansprüche aus §§ 134 his 137 BEG- sind allerdings nur hei unmittelbarer Verfolgung des Geschädigten gegeben und auf einen Höchstbetrag beschränkt (§ 137 Abs. 1 BEG), während die Ansprüche aus dem VRG in einer mittelbaren Verfolgung ihre Grundlage haben und einer solchen Begrenzung nicht unterworfen sind. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb der aüf einem schwächeren Grund, nämlich einer mittelbaren Verfolgung, beruhende, umfassendere Anspruch unberücksichtigt bleiben soll, während der auf einem stärkeren Grund, nämlich einer unmittelbaren Verfolgung, beruhende begrenzte Anspruch zu dem Wegfall des Zuschlags führt. Dann wäre der durch unmittelbare Verfolgung in seiner Versorgung geschädigte Verfolgte, der unter Umständen nur eine erheblich geringere Entschädigung als im VRG vorgesehen erhält, benachteiligt.
Ein Anspruch auf eine VersorgungsSchadensentSchädigung nach dem Bayer. VRG ist daher einem Anspruch aus §§ 134 bis 137 BEG gleichzuachten und bewirkt wie dieser den Wegfall des Zuschlags. Diese Auffassung wurde schon für den früheren Rechtszustand von van Dam/Loos, BEG § 92 Anm. 3 e, vertreten. Aus den Beratungen bei der Neufassung der Vorschrift durch das BEG-Schlußgesetz ergibt sich nicht, daß eine nach dem VRG gewährte Entschädigung als Grund für den Wegfall des Zuschlags bewußt ausgenommen worden ist.
Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
Ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß die Regelung für einen indirekten Versorgungsschaden in § 171 Abs. 3 BEG der Gewährung des Zuschlags nicht entgegenstehe und eine unterschiedliche Behandlung nicht zu
 
rechtfertigen sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß eben § 171 Abs. 3 BEG anders als die Regelung des VRG bei einem mittelbaren Versorgungsschaden keinen Rechtsan-spruch gibt, sondern nur die Gewährung eines Härteausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht.
Nach allem schließt die Versorgungsschadensent-schädigung nach dem Bayerischen Versorgungsschadenrenten
 gesetz den Zuschlag zur Kapitalentschädigung gemäß § 92 Abs. 2 BEG aus.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Mai	Graf	von	der	Mühlen
 Zorn	Bundesrichter Henkel
 kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai