Die Klägerin hat ferner Ansprüche wegen Schadens an Leben nach ihrem Sohn Moszek angemeldet und dazu vorgetragen, sie sei seit der Verfolgung bedürftig. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, der Klägerin 5.800,- DM Kapitalentschädigung und 11.026,- DM in der Zeit vom 1. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Insbesondere begegnet die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Auch hat das Berufungsgericht zutreffend der Beurteilung des Hinterbliebenenanspruchs der Klägerin für die Zeit vor September 1965 nicht die Fassung, die § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG durch Art. I Nr. 12 b Nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 BEG a.F. haben die Verwand-ten der aufsteigenden Linie einen Hinterbliebenenanspruch für die Dauer der Bedürftigkeit, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu dem Tode geführt hat, unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde. Oktober 1953 verheiratet gewesen wäre, was den der Klägerin vorgehenden Unterhaltsbedarf vergrößert hätte, sei ungewiß und daher bei der Prüfung der hypothetischen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Die beiden anderen Söhne seien wegen ihrer Familien und die Tochter sei mangels eines eigenen ausreichenden Einkommens zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage gewesen. Ohne Erfolg macht die Revision mit der Rüge einer Verletzung der §§ 286, 3H ZPO geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin von 1950 bis 1952 mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe und daß dieser damals als Portier einer Synagogengemeinde berufstätig gewesen sei. Ersichtlich hat das Berufungsgericht aus dem Gesamtinhalt der Erklärung der Klägerin den Schluß gezogen, daß ihr Ehemann sie nicht unterhalten hat und auch nicht hat unterhalten können. Hier ist ausgesprochen, daß nicht jedem Elternteil ein gesonderter Hinterbliebenenanspruch gewährt wird, wenn beide Elternteile noch leben und jeder von ihnen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG erfüllt. Dieser Gedanke kann hier jedoch nicht dazu führen, daß der Klägerin für die Zeit, in der ihr Ehemann noch lebte, der Anspruch abgesprochen oder unter den in § 19 BEG für einen überlebenden Elternteil vorgesehenen Mindesbetrag gekürzt wird, den das Berufungsgericht der Klägerin zugebilligt hat. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der Ehemann selbst in der maßgeblichen Zeit die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG erfüllte. Entscheidend ist, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin selbst bedürftig war. Zubilligung eines Anspruchs an den Ehemann der Klägerin ausscheidet, kann, entgegen der Meinung der Revision, der Anspruch der Klägerin nicht daran scheitern, daß möglicherweise auch ihr Ehemann die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG erfüllt hat und für diesen Fall sie nur zusammen mit ihm anspruchsberechtigt gewesen wäre. Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der hypothetischen Leistungsfähigkeit des verstorbenen Sohnes der Klägerin ohne jegliche tatsächliche Feststellung davon ausgegangen ist, daß der Sohn im Überlebensfalls trotz seines Alters am 1. Die Feststellung, ob und wann der Sohn der Klägerin, falls er am Leben geblieben wäre, voraussichtlich geheiratet hätte, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände nach § 287 ZPO zu treffen. Allerdings ist aus dem von der Revision behaupteten Erfahrungssatz, daß nämlich ganz allgemein Männer nach ihrer Volljährigkeit eine Ehe zu schließen pflegen, nichts für die Frage zu gewinnen, in welcher Zeitspanne sie dies nach Erreichung der Volljährigkeit zu tun pflegen. Prüfung dieser Präge ist darauf abzustellen, in welchem .Alter Männer, die derselben Schicht und Herkunft wie der Sohn der Klägerin angehört haben, in der in Betracht kommenden Zeit eine Ihe eingegangen sind, Anhaltspunkte hierfür kann das Alter sein, in dem die anderen Söhne der Klägerin geheiratet haben. Außerdem hat das Berufungsgericht verkannt, daß Anspruchsgrundlage die Leistungsfähigkeit des getöteten Sohnes ist und daß diese davon abhängt, ob der Sohn in dem maßgeblichen Zeotpunkt - 1. Es muß folglich, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG wahrscheinlich gemacht worden sein, daß der Sohn noch nicht verheiratet gewesen wäre. Gleichwohl geht es jedoch zu Lasten der Klägerin, wenn sich die Anspruchsvoraussetzungen, auch unter Zuhilfenahme einer Schätzung nach § 287 ZPO, nicht klären lassen.
2525 093 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XX 2R 83/67 URTEIL Verkündet am 21. November 1968 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhe.in - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr gegen Drau Matla geb. rue Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. ? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom H. November 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Zorn für Recht erkannt? Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des H. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. August 1966 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben und das beklagte Land zur Zahlung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten verurteilt ist. In Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur-anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1895 in K^^ (Polen) geborene jüdische Klägerin war mit dem jüdischen Schuhmacher Szmul seit dem Jahre 1919 nach mosaischem Ritus und seit dem 30. Juli 1937 auch standesamtlich verheiratet. Seit April 1958 ist sie verwitv/et. Sie ist die eheliche Mutter zweier in den Jahren 1922 und 1924 in Warschau geborener Söhne, ferner des am 24. Juli 1925 gleichfalls in Warschau geborenen Sohnes Moszek und einer nach der Einwanderung der Familie in Belgien am 17» März 1930 in Anderlecht geborenen Tochter« Der Sohn Moszek, der den Beruf eines Handschuhmachers erlernt hatte, wurde im Oktober 1942 nach Auschwitz deportiert und ist dort umgekommen. Die beiden noch lebenden Söhne haben im Jahre 1944 bzw. im Jahre 1951 geheiratet. Sie haben je zwei Kinder. Die Tochter lebte bis zu ihrer Heirat am 3« April 1954 bei der Klägerin. Die Klägerin und ihr Ehemann lebten während der Jahre 1946 bis 1950 und wiederum seit dem Jahre 1952 getrennt. Im Jahre 1952 erhielt die Klägerin einen belgischen Fremdenpaß, nachdem sie am 13. Juni 1952 bei der Paßbehörde der Provinz SrflHP eine Erklärung niedergelegt hatte, daß sie mit den damaligen polnischen Behörden nicht einverstanden sei. Die Klägerin hat im März 1957 für Schaden an Freiheit eine Entschädigung in Höhe von 3.900,- DM und im März 1962 für Schaden an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung von 7.681,52 DM sowie aufgelaufene Rentenrückstände in Höhe von 24.428,- DM erhalten* Seit Mai 1962 bezieht sie eine laufende Gesundheitsschadensrente in Höhe von monatlich zunächst 300,- DM. Die Klägerin hat ferner Ansprüche wegen Schadens an Leben nach ihrem Sohn Moszek angemeldet und dazu vorgetragen, sie sei seit der Verfolgung bedürftig. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, der Klägerin 5.800,- DM Kapitalentschädigung und 11.026,- DM in der Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. März 1962 aufgelaufener Renten zu zahlen. Im übrigen hat es das Urteil des Landgerichts bestätigt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Bn t s che i dungsgründ ej. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1, 2, 15, 160 BEG als gegeben angesehen. Insbesondere begegnet die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1968 - IX 2R 156/66 -keinen rechtlichen Bedenken. Auch hat das Berufungsgericht zutreffend der Beurteilung des Hinterbliebenenanspruchs der Klägerin für die Zeit vor September 1965 nicht die Fassung, die § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG durch Art. I Nr. 12 b des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl I 1315) erhalten hat, sondern die alte Fassung dieser Vorschrift zugrunde gelegt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BzW 1966, 181 Nr. 20). Nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 BEG a.F. haben die Verwand-ten der aufsteigenden Linie einen Hinterbliebenenanspruch für die Dauer der Bedürftigkeit, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu dem Tode geführt hat, unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. März 1962 aus folgenden Erwägungen bejaht: Der getötete Sohn Moszek sei Handschuhmacher gewesen. Als Lohnarbeiter würde er ein Netto-Einkommen von monatlich mehr als 5.000 belgischen Franken erzielt haben. Sein eigener mutmaßlicher Unterhaltsbedarf sei auf 3»000 belgische Franken zu schätzen, der der Klägerin auf 2.600 Franken. Diesen Unterhalt hätte der Sohn überwiegend aufbringen können, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden. Daß der Sohn am 1. Oktober 1953 verheiratet gewesen wäre, was den der Klägerin vorgehenden Unterhaltsbedarf vergrößert hätte, sei ungewiß und daher bei der Prüfung der hypothetischen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Es möge wahrscheinlich sein, daß Moszek gleich seinen Brüdern geheiratet hätte, es fehle aber jeder Anhalt, es als wahrscheinlich zu erachten, daß er bereits am 1. Oktober 1953 verheiratet gewesen wäre. Die Klägerin sei am 1. Oktober 1953 bedürftig gewesen. Sie sei damals 58 Jahre alt und infolge ihres Alters und ihrer Krankheit nicht mehr imstande gewesen, sieh selbst zu unterhalten, Ihr Ehemann, der sie im Jahre 1952 endgültig verlassen habe, habe sie nicht unterhalten und auch nicht unterhalten können. Die beiden anderen Söhne seien wegen ihrer Familien und die Tochter sei mangels eines eigenen ausreichenden Einkommens zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage gewesen. Die Bedürftigkeit sei jedoch im März 1962 im Hinblick auf die der Klägerin wegen ihres Gesundheitsschadens gewährten Leistungen entfallen. Diese Ausführungen halten den von der Revision erhobenen Angriffen nicht in allem stand. Ohne Erfolg macht die Revision mit der Rüge einer Verletzung der §§ 286, 3H ZPO geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin von 1950 bis 1952 mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe und daß dieser damals als Portier einer Synagogengemeinde berufstätig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Feststellung der Bedürftigkeit der Klägerin aufgrund ihrer eigenen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 8. März 1965 getroffen. In dieser Erklärung hat die Klägerin u.a. angegeben, ihr Ehemann habe in sehr ärmlichen Verhältnissen gelebt und ihr nie Geld gegeben; bei seiner Tätigkeit habe es sich mehr um ein Almosen als um einen richtigen Beruf gehandelt. Ersichtlich hat das Berufungsgericht aus dem Gesamtinhalt der Erklärung der Klägerin den Schluß gezogen, daß ihr Ehemann sie nicht unterhalten hat und auch nicht hat unterhalten können. Die Verfahrensrüge ist sonach unbegründet. Ml Die Revision meint weiter, die Klage sei unschlüssig, weil Eltern nur zusammen einen Anspruch auf Elternrente hätten und nur dann, wenn jeder Elternteil die Voraussetzungen des § 17 Abs« 1 Nr. 5 BEG erfülle. Für diese Meinung bezieht sich die Revision auf die in RzW 1964, 26 Nr. 12 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshof s . Hier ist ausgesprochen, daß nicht jedem Elternteil ein gesonderter Hinterbliebenenanspruch gewährt wird, wenn beide Elternteile noch leben und jeder von ihnen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG erfüllt. Es wird vielmehr in einem solchen Pall nur eine Hinterbliebenenrente an die Eltern zusammen entrichtet. Diese sind also zusammen als Hinterbliebene anspruchsberechtigt. Die Entscheidung besagt im Ergebnis nur, daß bei Bedürftigkeit beider Elternteile die Elternrente nur einmal, an beide Elternteile zusammen, nicht aber an jeden Elternteil, also nicht zweimal, zu leisten ist. Dieser Gedanke kann hier jedoch nicht dazu führen, daß der Klägerin für die Zeit, in der ihr Ehemann noch lebte, der Anspruch abgesprochen oder unter den in § 19 BEG für einen überlebenden Elternteil vorgesehenen Mindesbetrag gekürzt wird, den das Berufungsgericht der Klägerin zugebilligt hat. Der Ehemann der Klägerin ist verstorben. Anhaltspunkte dafür, daß er bei Lebzeiten einen Anspruch auf eine Elternrente geltend gemacht hat oder daß seine Erben fristgerecht einen solchen Anspruch angemeldet haben, sind nicht gegeben. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der Ehemann selbst in der maßgeblichen Zeit die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG erfüllte. Entscheidend ist, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin selbst bedürftig war. Da die ^C- Zubilligung eines Anspruchs an den Ehemann der Klägerin ausscheidet, kann, entgegen der Meinung der Revision, der Anspruch der Klägerin nicht daran scheitern, daß möglicherweise auch ihr Ehemann die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG erfüllt hat und für diesen Fall sie nur zusammen mit ihm anspruchsberechtigt gewesen wäre. Nach allem ist die Rüge unbegründet. Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der hypothetischen Leistungsfähigkeit des verstorbenen Sohnes der Klägerin ohne jegliche tatsächliche Feststellung davon ausgegangen ist, daß der Sohn im Überlebensfalls trotz seines Alters am 1. Oktober 1953 noch nicht verheiratet gewesen wäre. Die Feststellung, ob und wann der Sohn der Klägerin, falls er am Leben geblieben wäre, voraussichtlich geheiratet hätte, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände nach § 287 ZPO zu treffen. Trotz der ihm in dieser Vorschrift eingeräumten freieren Stellung muß er die Gründe für seine Schätzung darlegen, damit das Revisionsgericht überprüfen kann-, ob er alle in Betracht kommenden Umstände zutreffend gewürdigt hat. Hieran fehlt es, wie die Revision mit dem Hinweis rügt, das Berufungsgericht habe seine Feststellung nicht ausreichend begründet. Allerdings ist aus dem von der Revision behaupteten Erfahrungssatz, daß nämlich ganz allgemein Männer nach ihrer Volljährigkeit eine Ehe zu schließen pflegen, nichts für die Frage zu gewinnen, in welcher Zeitspanne sie dies nach Erreichung der Volljährigkeit zu tun pflegen. Bei der Prüfung dieser Präge ist darauf abzustellen, in welchem .Alter Männer, die derselben Schicht und Herkunft wie der Sohn der Klägerin angehört haben, in der in Betracht kommenden Zeit eine Ihe eingegangen sind, Anhaltspunkte hierfür kann das Alter sein, in dem die anderen Söhne der Klägerin geheiratet haben. Auf die Tatsache der Verheiratung der Geschwister des verstorbenen Sohnes hat die Revision hingewiesen. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß der Sohn David (Lederarbeiter) bereits im Alter von 22 Jahren geheiratet hat und der Sohn Matan (Rundfunktechniker) im Alter von 27 Jahren. Diese Umstände hätte das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob und wann der Sohn Moszek geheiratet hätte, berücksichtigen müssen. Außerdem hat das Berufungsgericht verkannt, daß Anspruchsgrundlage die Leistungsfähigkeit des getöteten Sohnes ist und daß diese davon abhängt, ob der Sohn in dem maßgeblichen Zeotpunkt - 1. Oktober 1953 - noch nicht verheiratet war. Es muß folglich, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG wahrscheinlich gemacht worden sein, daß der Sohn noch nicht verheiratet gewesen wäre. Läßt sich diese Voraussetzung nicht wahrscheinlich machen, dann geht dies zu Lasten der Klägerin. Zwar ist bei einer nach § 287 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht auf die Bcweislast abzustellen. Auch gilt im Entschädigungsverfahren das Amtsermittlungsprinzip des § 176 Abs. 1 BEG. Gleichwohl geht es jedoch zu Lasten der Klägerin, wenn sich die Anspruchsvoraussetzungen, auch unter Zuhilfenahme einer Schätzung nach § 287 ZPO, nicht klären lassen. 10 - Nach allem kann das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, nicht bestehen. Daher muß es in diesem Umfang aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Wüstenberg Maaß Uraf von der Mühlen Zorn /