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BGH · IX ZR 83/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 83/08

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.114,57 € festgesetzt. Das Vergleichsurteil betraf die (verneinte) Insolvenzfestigkeit einer künftigen Löschungspflicht nicht mehr valutierter Sicherungsgrundschulden und beruht auf dem mangelnden Schutz des nachrangig Berechtigten vor einer Revalutierung (aaO Rn. 20).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
MöhringDüsseldorfKayserKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 83/08
vom 22. September 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 22. September 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.114,57 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
2	Grundsätzliche	Bedeutung	der	Rechtssache	im	Hinblick	auf die Vormer-
kungsfähigkeit eines Anspruchs, dessen Entstehen vom Handeln eines Dritten abhängt, macht der Kläger nicht geltend. Eine Abweichung des Berufungsurteils von Rechtssätzen des Senatsurteils vom 9. März 2006 (IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319) ist nicht ersichtlich. Das Vergleichsurteil betraf die (verneinte) Insolvenzfestigkeit einer künftigen Löschungspflicht nicht mehr valutierter Sicherungsgrundschulden und beruht auf dem mangelnden Schutz des nachrangig Berechtigten vor einer Revalutierung (aaO Rn. 20). Das liegt bei der hypotheka-
 
rischen Sicherung des Streitfalles nach § 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 BGB anders.
3	Von	einer	weiteren	Begründung	der	Entscheidung	wird	gemäß	§	544
Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 27.07.2007 - 1 0 92/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2008 -1-9 U 152/07 -