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BGH · IX ZR 83/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 83/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Das Berufungsgericht hat die auf § 133 Abs. 1 InsO gestützte Insolvenzanfechtung unter anderem an der erforderlichen Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, scheitern lassen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, insbesondere diejenige zu § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, hält sich im Rahmen der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.2

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 133 InsO § 222 AO
12NichtzulassungsbeschwerdeDüsseldorfInsOZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 83/07
vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 7. Mai 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.784 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die auf § 133 Abs. 1 InsO gestützte Insolvenzanfechtung unter anderem an der erforderlichen Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, scheitern lassen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, insbesondere diejenige zu § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, hält sich im Rahmen der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190 m.w.N.). Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger
 
zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt. Höchstrichterlicher Klärungsbedarf zu den anfechtungsrechtlichen Auswirkungen einer Stundung gemäß § 222 AO besteht nicht.
2	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.2
ZPO abgesehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 19.04.2006 -20 41/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2007 -1-12 U 99/06 -