Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 117.000,14 Die Auffassung des Bundesgerichtshofs zu der Behandlung einer Ersetzungsbefugnis 2 Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 83/02
12.Januar 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 117.000,14 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die von dem Kläger aufgeworfene Frage nach dem Zusammentreffen einer in der Art und zu der Zeit nicht zu beanspruchenden Deckung ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung unter anderem aus der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt (vgl. BGHZ 70, 177, 183 f; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, ZIP 1999, 1271, 1272). Die Auffassung des Bundesgerichtshofs zu der Behandlung einer Ersetzungsbefugnis
("facultas alternativa") in der Insolvenzanfechtung (vgl. BGHZ aaO) hat breite Zustimmung in der Literatur gefunden (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 213; HK-lnsO/Kreft, 3. Aufl. § 131 Rn. 9; MünchKomm-lnsO/Kirchhof, § 131 Rn. 12, 32). Weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht auch insoweit nicht.
2 Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 03.12.1999 - 10 O 517/98 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.03.2002 - 2 U 46/00 -