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BGH · IX ZR 82/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 82/96

von und gegen Rudolf HLh^i/ Fi^|-Service, Istraße Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 21. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Nach dem Prozeßstoff spricht zwar einiges dafür, daß der Beklagte über die Mitwirkung bei den Umsatzsteuervoranmeldungen hinaus im Rahmen der Buchführung Tätigkeiten ausgeübt hat, die ihm nicht erlaubt waren. setzt voraus, daß der Beklagte sich des Verstoßes gegen das Verbot auch dieser Leistungen bewußt war.

Prozeßbevollmächtigte21BrandGanterKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 82/96	BESCHLUSS
vom 21. November 1996
in dem Rechtsstreit
 Dr. Hans-Bernd F|
als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Si GmbH i. K. ,
Straße JP, A\
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr. Dr. von
 und
gegen
 Rudolf HLh^i/ Fi^|-Service,
 Istraße
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 21. November 1996 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. März 1996 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 81.686,99 DM
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).
Nach dem Prozeßstoff spricht zwar einiges dafür, daß der Beklagte über die Mitwirkung bei den Umsatzsteuervoranmeldungen hinaus im Rahmen der Buchführung Tätigkeiten ausgeübt hat, die ihm nicht erlaubt waren. Auch insoweit steht ihm aber grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch zu. Dessen Ausschluß unter dem Gesichtspunkt des § 817 Satz 2 BGB
3
setzt voraus, daß der Beklagte sich des Verstoßes gegen das Verbot auch dieser Leistungen bewußt war. Hierzu fehlt es an einem ausreichenden Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter