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BGH · IX ZR 82/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 82/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Kreft am 9. Als Grundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Auskehrung des Versteigerungserlöses durch die Beklagte kommt nur der der Klägerin abgetretene Rückgewähranspruch der früheren Grundstückseigentümer in Betracht. an dem zwischen der Beklagten und den früheren Grundstückseigentümern vereinbarten Abtretungsverbot im Sinne des § 399 BGB scheitert; die Beklagte hat unstreitig die Abtretung des Rückgewähranspruchs an die Klägerin nicht genehmigt. Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend an, daß die Verweigerung der Zustimmung nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieß und die Beklagte sich demgemäß auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen kann. Der Umstand, daß die Klägerin mit ihren Grundpfandrechten im Rang hinter die Grundschuld der Beklagten zurückgetreten ist, verpflichtete die Beklagte nicht zur Genehmigung der Abtretung des Rückgewähranspruchs. Wie sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin und den dazu vorgelegten Unterlagen ergibt, hat sie den Rangrücktritt mit den früheren Grundstückseigentümern vereinbart, um diesen eine zusätzliche Finanzierung zu ermöglichen; verpflichtende Absprachen zwischen den Parteien sind in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Allein die dingliche Einigung der Parteien über den Rangrücktritt (§ 880 BGB) begründet keine Verpflichtung der Beklagten, der Vorausabtretung des Rückgewähranspruchs an die Klägerin zuzustimmen.

Zitierte Normen: § 399 BGB
BGBBerufungsgerichtHerbertfrühKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 82/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige für den öffentlichen Dienst GmbH^^^ vertreten durch die Geschäftsführer Lothar FflHHi und
 Dr.
Bode K Istraße
/
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Deutsche	AG,
vertreten durch den Vorstand, Karl-Heinz Siester, Herbert Schmuck, Helmut WflHj und Herbert OflHH, RflBstraße fl, Had|;
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
WII
2
1 w-'
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Kreft
 am 9. März 1989 beschlossen:
Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. März 1987 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel der Klägerin verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Als Grundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Auskehrung des Versteigerungserlöses durch die Beklagte kommt nur der der Klägerin abgetretene Rückgewähranspruch der früheren Grundstückseigentümer in Betracht. Das Berufungsgericht hat jedoch mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, daß die Vorausabtretung dieses Rückgewähranspruchs
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an dem zwischen der Beklagten und den früheren Grundstückseigentümern vereinbarten Abtretungsverbot im Sinne des § 399 BGB scheitert; die Beklagte hat unstreitig die Abtretung des Rückgewähranspruchs an die Klägerin nicht genehmigt. Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend an, daß die Verweigerung der Zustimmung nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieß und die Beklagte sich demgemäß auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen kann. Der Umstand, daß die Klägerin mit ihren Grundpfandrechten im Rang hinter die Grundschuld der Beklagten zurückgetreten ist, verpflichtete die Beklagte nicht zur Genehmigung der Abtretung des Rückgewähranspruchs. Wie sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin und den dazu vorgelegten Unterlagen ergibt, hat sie den Rangrücktritt mit den früheren Grundstückseigentümern vereinbart, um diesen eine zusätzliche Finanzierung zu ermöglichen; verpflichtende Absprachen zwischen den Parteien sind in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Allein die dingliche Einigung der Parteien über den Rangrücktritt (§ 880 BGB) begründet keine Verpflichtung der Beklagten, der Vorausabtretung des Rückgewähranspruchs an die Klägerin zuzustimmen. Die Erteilung oder Versagung der Zustimmung, die übrigens auch die Klägerin in ihren Bedingungen sich vorbehält, stand demgemäß im freien Ermessen der Beklagten. Einen Rechtsmißbrauch der Beklagten hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei verneint; die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht im Grundsätzlichen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 70, 299 ff; BGH, Urt. v. 4. Juni 1959 - VII ZR 42/58, WM 1959, 854; v. 25. Oktober 1984
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-	IX ZR 142/83, ZIP 1985, 89 ff; v. 3. Dezember 1987
-	VII ZR 374/86, NJW 1988, 1210 ff). Die Entscheidung darüber, ob die Berufung auf das Abtretungsverbot ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich ist, ist eine Frage des Einzel-
falls .
Merz
 Winter
Fuchs
 Kref t
Gärtner