* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 82/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 82/85

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Sie babe für ihre Weiterwanderung von R0 nach einen auf ihren Mädchennamen lautenden Reiseausweis benutzt, der ihr vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes in am 16. Die Revision rügt zu Recht, daß mit diesen Erwägungen eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 150 BEG nicht verneint werden kann. Das Berufungsgericht mußte daher unter Beachtung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 503 zur Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne von S 150 Abs. 1 BEG aufgestellt hat, prüfen, ob die Klägerin die danach erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Auf die Verhältnisse zur Zeit ihrer Weiterwanderung aus Rom kommt es demgegenüber nicht an, weil Italien kein Vertreibungsgebiet im Sinne von § 150 Abs. 2 BEG mit S 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Da im Zeitpunkt der festgestellten Weiterwanderung von Rom im Oktober 1946 die Bundesrepublik Deutschland noch nicht bestand und deshalb dort auch keine Auslandsvertretung unterhielt, an die sich die Klägerin wegen Beschaffung von Reisepapieren hätte wenden können, ist es rechtlich auch ohne Belang, daß der Reiseausweis der Klägerin vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes in Rom ausgestellt wurde. Daß er selbst die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG erfüllt, ist nicht Voraussetzung einer Anspruchsvoraussetzung der Klägerin, denn die Klägerin beruft sich nicht auf § 150 Abs.3 BEG, zu demal diese Vorschrift schon deshalb nicht eingreifen würde, weil die Ehe erst nach dem Verlassen des Vertreibungsgebietes geschlossen wurde. Wie die Revision mit Recht rügt, kann im übrigen allein aus der Tatsache, daß die Schwester des Ehemannes sich geweigert hat, sich einer Sprachprüfung zu unterziehen, nicht gefolgert werden, daß ihr Bruder der deutschen Sprache nicht mächtig war und sich deshalb gegenüber der Klägerin in deren persönlichen Lebensbereich nicht dieser Sprache bedient haben konnte. Das Berufungsurteil kann aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil der Berufungsrichter nicht geprüft hat, ob sich die Klägerin vor Beginn oder während der nationalsozialistischen Verfolgung in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend der deutschen Sprache bedient hatte, diese Sprache aber bis zu dem Verlassen des Vertreibungsgebietes aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums in ihrer ungarischen Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges nicht mehr verwandt hat (BGH RzW 1970, 503). Da der Berufungsrichter nach der Verfolgungsschilderung der Klägerin davon ausgeht, diese habe, bevor sie in das Ghetto BudHHP gekommen sei, im Hause ihrer Tante gelebt, könnten auch die dortigen Sprachgewohnheiten von Bedeutung sein. Sollte sich der Berufungsrichter davon überzeugen können, daß die Klägerin Deutsch wie eine Muttersprache beherrscht und sich dieser Sprache entweder im Elternhaus oder im Hause ihrer Tante überwiegend bedient bat, käme es auf ihre Umgangssprache mit ihrem späteren Ehemann selbst dann nicht mehr entscheidend an, wenn sie mit diesem bereits vor Verlassen des Vertreibungsgebietes Ungarn zusammengelebt hätte.

Zitierte Normen: § 150 BEG
ReiseausweisEhemannBerufungsgerichtBEGAnspruchKlägerinSprachepersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
28. November 1985
Thiesies
 Justizangestelle
als Urkundsbeamtin
 der Geschäftsstelle
IX ZR 82/85
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
■Ir
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt!
gegen
 Land Rheinland^Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, l4HB-F|[^BH|-Str. #, • MaSÜRr
 Beklagter und Revisionsbeklagter
W
2
39
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 1984 aufgehoben, soweit der Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1948 abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1926 in Se^p	geborene	jüdische
 Klägerin machte fristgemäß Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend. Sie befand sich bis 18. Januar 1945 im Ghetto BufBH und wanderte an-
3
schließend - einen genauen Zeitpunkt stellt das Berufungsgericht nicht fest - über iflHB nach bUHHI aus, wo sie seitdem lebt. Am 11. März 1948 heiratete sie in SafmiHl ihren jetzigen Ehemann, der aus Bufll^H stammt.
Die Behörde gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 19. November 1973 lediglich Heilverfahren und lehnte den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente aus medizinischen Gründen ab. Auf ihre Klage sprach ihr das Landgericht einen Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1950 in Höhe von 2.400 DM nebst Zinsen zu und wies im übrigen die Klage ab. Die Berufung, gerichtet auf Zahlung weiterer Kapitalentschädigung und einer Rente, blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof ließ die Revision nur insoweit zu, als der Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1948 abgewiesen worden ist. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Januar 1949, weil die Klägerin nicht nach §§ 150, 151 BEG anspruchsberechtigt sei. Es lasse sich nicht feststellen, daß sie im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes	im
 persönlichen Lebensbereich überwiegend Deutsch gesprochen
4
39
habe. Sie babe für ihre Weiterwanderung von R0 nach
 einen auf ihren Mädchennamen lautenden Reiseausweis benutzt, der ihr vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes in	am	16.	Oktober 1946 ausgestellt worden sei.
Da auch ihr späterer Ehemann von dieser Stelle am selben Tag »
einen solchen Reiseausweis erhalten habe, könne davon ausgegangen werden, daß beide damals zusammen gereist seien. Es gebe aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin mit ihm damals ira persönlichen Lebensbereicb überwiegend Deutsch gesprochen habe. Der Ehemann sei in Bu^H^I geboren, habe dort Schulen besucht und das Handwerk des Anstreichers erlernt. Seine Schwester habe in ihrem Verfahren dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in SaflHHM 1968 geschrieben, sie lehne es ab, sich einer Deutschprüfung zu unterziehen, da sie nie behauptet habe, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anzugehören.
Die Revision rügt zu Recht, daß mit diesen Erwägungen eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 150 BEG nicht verneint werden kann. Diese hat im Berufungsverfahren vorgetragen, sie gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Zum Beweis dafür bat sie ihre persönliche Anhörung und Durchführung einer Spracbprüfung sowie ein Zeugnis ihres Ehemannes angeboten. Das Berufungsgericht mußte daher unter Beachtung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 503 zur Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne von S 150 Abs. 1 BEG aufgestellt hat, prüfen, ob die Klägerin die danach erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu hätte es zunächst der Feststellung bedurft, wann die Klägerin das Vertreibungsgebiet im Sinne von § 150 Abs. 2 BEG
verlassen hat und wie sich ihre Lebensverhältnisse damals gestaltet haben, insbesondere mit wem sie ihren persönlichen Lebensbereich geteilt hat.
Auf die Verhältnisse zur Zeit ihrer Weiterwanderung aus Rom kommt es demgegenüber nicht an, weil Italien kein Vertreibungsgebiet im Sinne von § 150 Abs. 2 BEG mit S 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Da im Zeitpunkt der festgestellten Weiterwanderung von Rom im Oktober 1946 die Bundesrepublik Deutschland noch nicht bestand und deshalb dort auch keine Auslandsvertretung unterhielt, an die sich die Klägerin wegen Beschaffung von Reisepapieren hätte wenden können, ist es rechtlich auch ohne Belang, daß der Reiseausweis der Klägerin vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes in Rom ausgestellt wurde.
Auf die Zugehörigkeit ihres späteren Ehemannes zu dem «3eutschen Sprachkreis würde es nur dann ankommen, wenn festgestellt werden könnte, daß die Klägerin mit ihm bereits in BuflHHV zusammengelebt hat. Daß er selbst die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG erfüllt, ist nicht Voraussetzung einer Anspruchsvoraussetzung der Klägerin, denn die Klägerin beruft sich nicht auf § 150 Abs. 3 BEG, zu demal diese Vorschrift schon deshalb nicht eingreifen würde, weil die Ehe erst nach dem Verlassen des Vertreibungsgebietes geschlossen wurde. Wie die Revision mit Recht rügt, kann im übrigen allein aus der Tatsache, daß die Schwester des Ehemannes sich geweigert hat, sich einer Sprachprüfung zu unterziehen, nicht gefolgert werden, daß ihr Bruder der deutschen Sprache nicht mächtig war und sich deshalb gegenüber der Klägerin in deren persönlichen Lebensbereich nicht dieser Sprache bedient haben konnte.
6
&
Das Berufungsurteil kann aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil der Berufungsrichter nicht geprüft hat, ob sich die Klägerin vor Beginn oder während der nationalsozialistischen Verfolgung in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend der deutschen Sprache bedient hatte, diese Sprache aber bis zu dem Verlassen des Vertreibungsgebietes aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums in ihrer ungarischen Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges nicht mehr verwandt hat (BGH RzW 1970, 503). Es hätte dazu der Prüfung bedurft, ob die Klägerin Deutsch wie eine Muttersprache beherrscht hat und wie sich ihre Lebensverhältnisse ab Beginn der Judenverfolgung in UflHB gestaltet haben. Dabei wäre zunächst auf die Sprachgewohnheiten im Elternhaus der damals 18 Jahre alten Klägerin abzustellen. Da der Berufungsrichter nach der Verfolgungsschilderung der Klägerin davon ausgeht, diese habe, bevor sie in das Ghetto BudHHP gekommen sei, im Hause ihrer Tante gelebt, könnten auch die dortigen Sprachgewohnheiten von Bedeutung sein.
Sollte sich der Berufungsrichter davon überzeugen können, daß die Klägerin Deutsch wie eine Muttersprache beherrscht und sich dieser Sprache entweder im Elternhaus oder im Hause ihrer Tante überwiegend bedient bat, käme es auf ihre Umgangssprache mit ihrem späteren Ehemann selbst dann nicht mehr entscheidend an, wenn sie mit diesem bereits vor Verlassen des Vertreibungsgebietes Ungarn zusammengelebt hätte.
7
Das Berufungsurteil wird deshalb teilweise aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Merz	Zorn	Fuchs
 Gärtner	Winter
i
>