Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* November 1931 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: März 1968 bestimmten sie in einem weiteren notariellen Ehevertrag, daß das gesamte heutige und zukünftige Arbeitseinkommen des Klägers sein Vorbehaltsgut sein solle. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger bei der Auseinandersetzung ein Anspruch wegen der Verwendung von Arbeitseinkommen in den Grundbesitz zusteht. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß er bei der Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Gütergemeinschaft nach Berichtigung der übrigen Gesamtgutsverbindlichkeiten aus dem Gesamtgut als weitere Gesamtgutsverbindlichkeit einen Betrag erstattet erhält, in Höhe derjenigen Summe, die er während des Bestehens der Gütergemeinschaft aus seinem Arbeitseinkommen in das Gesamtgut verwendet hat. März 1968 für unwirksam und meint ein Anspruch des Klägers scheitere auch an § 685 Abs. 1 und § 1360 b BGB. Das erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ergebe sich daraus, daß die Beklagte den Anspruch dem Grunde nach bestreite. Daß der Kläger sein Einkommen dem Gesamtgut in Schenkungsabsicht zugeführt habe, habe die Beklagte nicht bewiesen. § 256 Abs. 1 ZPO läßt die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. einzelne Streitpunkte durch eine Feststellungsklage geklärt werden können, auch wenn es sich um Ansprüche handelt, die nur noch unselbständige Rechnungsposten der Auseiandersetzungsrechnung sind. Der Kläger macht die Erstattung der Beträge geltend, die er während des Bestehens der Gütergemeinschaft aus seinem Arbeitseinkommen in das Gesamtgut verwendet habe. Denn ob dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen zusteht, beurteilt sich nicht allein danach, ob der ergänzende Ehevertrag rechtswirksam ist; für einen solchen An- spruch und damit für ein feststellungswertes Rechtsverhältnis ist ferner von Bedeutung, ob der Kläger überhaupt Verwendungen aus seinem Vorbehaltsgut in das Gesamtgut gemacht hat, ob er möglicherweise nicht die Absicht hatte, für diese Verwendungen vom Gesamtgut Ersatz zu verlangen (§ 685 Abs. 1 BGB), ob es sich etwa um Unterhaltsleistungen handelte (§ 1360 b BGB) oder ob die Parteien vielleicht stillschweigend eine von § 1467 Abs. 2 BGB abweichende Regelung getroffen haben. Im Klageantrag muß der Bezug zu diesem konkreten Rechtsverhältnis darin zu dem Ausdruck kommen, daß die Feststellung, ein bestimmter Anspruch bestehe, gefordert wird. Das Berufungsgericht bestätigt die abstrakte Feststellung des erstinstanzlichen Urteils, der Kläger könne aus dem Gesamtgut erstattet verlangen, was er seit März 1968 aus seinem Arbeitseinkommen in das Gesamtgut verwendet habe. Es stellt nur wiederum allgemein fest, der Kläger habe unstreitig Arbeitseinkommen u.a. dazu verwendet, einen Bauplatz zu kaufen und zu bebauen und ein Garagengrundstück zu erwerben. nen Grundstücke Gesamtgut geworden sind; erwarb sie der Kläger mit Mitteln seines Vorbehaltsgutes und hatte er beim Erwerb die Absicht, die Grundstücke zu seinem Vorbehaltsgut zu erwerben, so kann nach § 1418 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Erwerb durch Rechtsgeschäft, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht, vorliegen (RGZ 92, 139, 142). RGZ 92, 139, 142), was naheliegend ist, wenn er sich den Wert seines Vorbehaltsgutes erhalten will, sondern verwendet er die Mittel dazu, ein Grundstück zu dem Gesamtgut zu erwerben, um dort ein Familienheim zu errichten, so kann darin - falls nicht andere Umstände dagegen sprechen - stillschweigend die Erklärung liegen, daß es mit dieser Vermögensverschiebung sein Bewenden haben solle.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 82/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10. Dezember 198i Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Elisabeth »traße 01 Bi Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.l gegen den kaufmännischen Angestellten Manfred 300B, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. HBHH und 2 SS? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* November 1931 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 8. Februar 1980 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Balingen vom 6. März 1979 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien haben 1961 geheiratet. 1962 vereinbarten sie in einem notariellen Ehe- und Erbvertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft. Dabei stellten sie fest, daß Vorbehalts- oder Sondergut bis jetzt nicht bestehe. Am 18. März 1968 bestimmten sie in einem weiteren notariellen Ehevertrag, daß das gesamte heutige und zukünftige Arbeitseinkommen des Klägers sein Vorbehaltsgut sein solle. Die Parteien haben in den Jahren 1962 und 1970/71 jeweils ein Grundstück gekauft und mit einem Wohnhaus bebaut. 1971 erwarben sie außerdem ein Grundstück mit einer Garage. Die Ehe der Parteien ist seit 1978 rechtskräftig geschieden. Die Gütergemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt . Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger bei der Auseinandersetzung ein Anspruch wegen der Verwendung von Arbeitseinkommen in den Grundbesitz zusteht. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß er bei der Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Gütergemeinschaft nach Berichtigung der übrigen Gesamtgutsverbindlichkeiten aus dem Gesamtgut als weitere Gesamtgutsverbindlichkeit einen Betrag erstattet erhält, in Höhe derjenigen Summe, die er während des Bestehens der Gütergemeinschaft aus seinem Arbeitseinkommen in das Gesamtgut verwendet hat. Die Beklagte hält die Vereinbarung vom 18. März 1968 für unwirksam und meint ein Anspruch des Klägers scheitere auch an § 685 Abs. 1 und § 1360 b BGB. Das Amtsgericht (Familiengericht) hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigt trotz Hinweises auf Bedenken die Zulässigkeit der Klage und beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent sehe i dungsgründe Das Berufungsgericht hält den Feststellungsantrag für zulässig. Der Kläger könne derzeit nicht ohne weiteres Leistungsklage erheben. Durch die Scheidung der Ehe sei die vereinbarte Gütergemeinschaft in eine zur Auflösung tendierende Liquidationsgemeinschaft umgewandelt worden. Ein Anspruch des Klägers gegen das Gesamt- gut bilde nur noch einen unselbständigen Rechnungsposten innerhalb der Auseinandersetzungsrechnung. Deshalb und weil mit der Entscheidung der Frage, ob dem Kläger der behauptete Anspruch zustehe, der bevorstehenden Auseinandersetzung der Parteien gedient werde, bestehe ein Feststellungsinteresse. Das erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ergebe sich daraus, daß die Beklagte den Anspruch dem Grunde nach bestreite. In der Sache hält der Berufungsrichter den ergänzenden Ehevertrag vom 18. März 1968 für rechtswirksam. § 1360 b BGB stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Sein Arbeitseinkommen sei unter anderem dazu verwendet worden, nach dem 18. März 1968 einen Bauplatz zu kaufen und zu bebauen und das Garagengrundstück zu erwerben. Darin liege aber keine Unterhalt slei stung, auch wenn die Parteien in dem Haus gewohnt hätten. Daß der Kläger sein Einkommen dem Gesamtgut in Schenkungsabsicht zugeführt habe, habe die Beklagte nicht bewiesen. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungsklage ist in der erhobenen Form unzulässig. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen (BGH LM § 256 ZPO Nr. 83). § 256 Abs. 1 ZPO läßt die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft in weitgehendem Umfang einzelne Streitpunkte durch eine Feststellungsklage geklärt werden können, auch wenn es sich um Ansprüche handelt, die nur noch unselbständige Rechnungsposten der Auseiandersetzungsrechnung sind. Erforderlich ist, daß die erhobene Feststellungsklage der Bereinigung der Streitpunkte dienlich ist (RG JW 1909, 223 Nr. 15; 1938, 1728; BGHZ 1, 65, 74; WM 1964, 1052). Die erstrebte Feststellung muß aber stets ein Rechtsverhältnis betreffen, das heißt die rechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander, die als Rechtsfolgen aus einem konkreten Tatbestand fließen (RGZ 107, 303, 304; 158, 164, 166; BGHZ 22, 43, 47). Dagegen steht die Feststellungsklage zur Entscheidung nur gedachter Rechtsfragen oder von einzelnen rechtserheblichen Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses oder bloßer Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs nicht zur Verfügung (BGH aaO; LM § 1542 RVO Nr. 2; LM § 256 ZPO Nr. 47; VersR 1975, 440; BGHZ 68, 331, 332). Der Kläger macht die Erstattung der Beträge geltend, die er während des Bestehens der Gütergemeinschaft aus seinem Arbeitseinkommen in das Gesamtgut verwendet habe. Er legt jedoch nicht dar, um welche Beträge es sich dabei handelt. Zur Begründung des so gefaßten Klageantrags hat er im Schriftsatz vom 18. Dezember 1978 ausgeführt, er wolle zu dem Klagegegenstand allein die Rechtsfrage machen, ob ihm insoweit eine Forderung an das Gesamtgut zustehe, als er aus seinem Arbeitseinkommen Mittel auf das Gesamtgut verwendet habe. Damit fehlt aber gerade der für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage notwendige Bezug zu einem konkreten Anspruch. Denn ob dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen zusteht, beurteilt sich nicht allein danach, ob der ergänzende Ehevertrag rechtswirksam ist; für einen solchen An- spruch und damit für ein feststellungswertes Rechtsverhältnis ist ferner von Bedeutung, ob der Kläger überhaupt Verwendungen aus seinem Vorbehaltsgut in das Gesamtgut gemacht hat, ob er möglicherweise nicht die Absicht hatte, für diese Verwendungen vom Gesamtgut Ersatz zu verlangen (§ 685 Abs. 1 BGB), ob es sich etwa um Unterhaltsleistungen handelte (§ 1360 b BGB) oder ob die Parteien vielleicht stillschweigend eine von § 1467 Abs. 2 BGB abweichende Regelung getroffen haben. Das kann erst sinnvollerweise beurteilt werden, wenn der Kläger bestimmte Verwendungen nach Zeitpunkt, Art, Höhe und näheren Umstände bezeichnet und damit in den Prozeß eingeführt hat. Im Klageantrag muß der Bezug zu diesem konkreten Rechtsverhältnis darin zu dem Ausdruck kommen, daß die Feststellung, ein bestimmter Anspruch bestehe, gefordert wird. Dabei kann es sich um einen Teilbetrag handeln. Das Berufungsgericht bestätigt die abstrakte Feststellung des erstinstanzlichen Urteils, der Kläger könne aus dem Gesamtgut erstattet verlangen, was er seit März 1968 aus seinem Arbeitseinkommen in das Gesamtgut verwendet habe. Eine Bezeichnung, um welche Verwendungen es sich dabei handelt, enthält die amtsgerichtliche Urteilsformel nicht. Andererseits prüft das Berufungsgericht aber den Einwand der Beklagten, der Kläger habe die (welche?) Verwendungen in Schenkungsabsicht oder als Unterhaltsleistung erbracht. Eine nachprüfbare tatsächliche Grundlage für seine Beurteilung dieser Fragen enthält das Berufungsurteil nicht. Es stellt nur wiederum allgemein fest, der Kläger habe unstreitig Arbeitseinkommen u.a. dazu verwendet, einen Bauplatz zu kaufen und zu bebauen und ein Garagengrundstück zu erwerben. Dem ist nicht einmal sicher zu entnehmen, ob die seit 1970 erworbe- nen Grundstücke Gesamtgut geworden sind; erwarb sie der Kläger mit Mitteln seines Vorbehaltsgutes und hatte er beim Erwerb die Absicht, die Grundstücke zu seinem Vorbehaltsgut zu erwerben, so kann nach § 1418 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Erwerb durch Rechtsgeschäft, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht, vorliegen (RGZ 92, 139, 142). Anders verhält es sich, wenn auch andere Mittel verwendet wurden oder der Kläger keine derartige Absicht hatte oder die Parteien ausdrücklich zu Gesamtgut erwarben. In diesem letzteren Fall käme aber ein stillschweigender Verzicht auf Erstattung von Verwendungen in Betracht. § 1467 Abs. 2 BGB enthält nicht zwingendes Recht. Für den Einzelfall kann formlos eine andere Regelung getroffen werden (Finke in BGB-RGRK § 1467 Rdn. 6; Staudinger/Felgentraeger § 1467 Rdn. 18; MünchKomm-Kanzleiter § 1445 Rdn. 5)* Erwirbt ein Ehegatte mit Mitteln seines Vorbehaltsgutes nicht wiederum Eigentum zu seinem Vorbehaltsgut (vgl. RGZ 92, 139, 142), was naheliegend ist, wenn er sich den Wert seines Vorbehaltsgutes erhalten will, sondern verwendet er die Mittel dazu, ein Grundstück zu dem Gesamtgut zu erwerben, um dort ein Familienheim zu errichten, so kann darin - falls nicht andere Umstände dagegen sprechen - stillschweigend die Erklärung liegen, daß es mit dieser Vermögensverschiebung sein Bewenden haben solle. Auch diese Überlegungen zeigen, daß der Klageantrag in der vorliegenden Form nicht zugelassen werden kann. 8 S/f? Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Mai Zorn Fuchs Dr. Lang Gärtner