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BGH · IX ZR 82/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 82/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Januar 1968 und ein Heilverfahren für eine chronische Angstdepression, Durch Teilvergleich vereinbarten die Parteien vor dem Landgericht die Umstellung der Mindestrente auf die Rente nach einem Hundertsatz von 27,5 der Bezüge des einfachen Dienstes. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, nsoweit die Klägerin mit dem Abhilfebegehren abgewiesen worden ist”. Der Senat versteht die Entscheidung des Berufungsgerichts so, daß es die Berufung für unzulässig hielt, soweit mit ihr der Anspruch auf ein weiteres Heilverfahren für eine chronische Angstdepression weiterverfolgt wurde. Wegen des Anspruchs auf weiteres Heilverfahren hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen. Ist ein Klageanspruch auf mehrere Klagegründe gestützt und will der Kläger im Berufungsrechtszug alle Klagegründe weiter geltend machen, so muß sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berufungsbegründung auf alle Klagegründe beziehen (BGH NJW 1968, 396; 1971, 807). Wird ein Klagegrund innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geltend gemacht, so ist die Berufung hinsichtlich des Teils des Klageantrags, der nur auf diesen Klagegrund gestützt war, unzulässig. Die Berufungsbegründung befaßte sich nur mit dem Klagegrund der Verschlimmerung des anerkannten Verfolgungsleidens. Davon ist der andere - verspätet geltend gemachte - Klagegrund zu unterscheiden, in dem Vergleich von 1962 sei ein weiteres Leiden zu Unrecht nicht mit einbezogen worden.

Zitierte Normen: § 221 BEG § 519 ZPO
BerufunggeltenKlagegrundKlagegründeBerufungsbegründungunzulässigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2411 013
y ■■
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 82/78	URTEIL
Verkündet am
10. Mai 1979 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ides
Straße, Israel,
»
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde,
 Tannenstraße 26, 4000 Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 1978 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 27. April/12. Oktober 1962 schlossen die Parteien einen Vergleich über den von der Klägerin geltend gemachten Schaden an Körper oder Gesundheit. Danach zahlt der Beklagte für ein psychasthenisches Syndrom im Sinne der wesentlichen Mitverursachung die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. Im Dezember 1969 machte die Klägerin eine Verschlimmerung ihres Leidens geltend. Nach vertrauensärztlicher Untersuchung bat sie zusätzlich um Abhilfe. Die Behörde lehnte beide Anträge ab, weil der verschlechterte Gesundheitszustand der Klägerin auf einer endogenen Psychose beruhe. Mit der Klage verlangte die Klägerin Rente nach einem Hundertsatz von
 
55 ab 1. Januar 1968 und ein Heilverfahren für eine chronische Angstdepression, Durch Teilvergleich vereinbarten die Parteien vor dem Landgericht die Umstellung der Mindestrente auf die Rente nach einem Hundertsatz von 27,5 der Bezüge des einfachen Dienstes. Im übrigen wies das Landgericht die Klage ab. Die Berufung der Klägerin verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig,
"soweit die Klägerin mit dem Abhilfebegehren abgewiesen worden ist”. Im übrigen wies es die Berufung als unbegründet zurück. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Abhilfeantrag an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Soweit die Berufung als unzulässig zurückgewiesen ist, bedurfte die Revision keiner Zulassung (§ 221 Abs. 1 BEG).
Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, nsoweit die Klägerin mit dem Abhilfebegehren abgewiesen worden ist”. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO müsse die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Seien mehrere Anspruchsgrundlagen für das Klagebegehren verneint worden, so müsse eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil insoweit erfolgen, als die Anspruchsgrundlagen aufrechterhalten würden. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist habe die Klägerin aber nur erläutert, weshalb ihr Verschlimmerungsantrag Erfolg haben müsse. Eine Erweiterung der Klageanträge im Hinblick auf das Abhilfeverfahren habe sie sich Vorbehalten. Das genüge den Anforderungen aus § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht.
Eine Begründung des Abhilfebegehrens sei erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Senat versteht die Entscheidung des Berufungsgerichts so, daß es die Berufung für unzulässig hielt, soweit mit ihr der Anspruch auf ein weiteres Heilverfahren für eine chronische Angstdepression weiterverfolgt wurde.
Dieser Teil des Klageantrags auf Zuerkennung eines Heilverfahrens für ein bisher nicht als verfolgungsbedingt anerkanntes Leiden konnte allenfalls unter Abhilfegesichtspunkten Erfolg haben. Darauf hatte der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Klägerin hingewiesen. Der Anspruch auf eine höhere Rente ab 1. Januar 1968 hätte dagegen auch bei einer Verschlimmerung des anerkannten Leidens, auf die sich die Klägerin im Berufungsrechtszug zunächst allein berief, begründet sein können.
Wegen des Anspruchs auf weiteres Heilverfahren hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen. Ist ein Klageanspruch auf mehrere Klagegründe gestützt und will der Kläger im Berufungsrechtszug alle Klagegründe weiter geltend machen, so muß sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berufungsbegründung auf alle Klagegründe beziehen (BGH NJW 1968, 396; 1971, 807). Wird ein Klagegrund innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geltend gemacht, so ist die Berufung hinsichtlich des Teils des Klageantrags, der nur auf diesen Klagegrund gestützt war, unzulässig. Daran ändert die verspätete Nachholung der Begründung nichts. Zwar kann ein Berufungsantrag noch nach Ablauf der Begründungsfrist erweitert oder ergänzt werden; das setzt jedoch voraus, daß sich die Erweiterung im
 Rahmen der - rechtzeitigen - Berufungsbegründung hält (Grunsky in Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. § 519 Rdn. 41 mit Nachweisen).
Das ist hier nicht der Fall. Die Berufungsbegründung befaßte sich nur mit dem Klagegrund der Verschlimmerung des anerkannten Verfolgungsleidens. Davon ist der andere - verspätet geltend gemachte - Klagegrund zu unterscheiden, in dem Vergleich von 1962 sei ein weiteres Leiden zu Unrecht nicht mit einbezogen worden.
Mai
 Dr. Lang
 Henkel
Gärtner
 Dr. Thumm