Volltext der Entscheidung
2415 019
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 82/77 URTEIL Verkündet am
--------- 4. Oktober 1979
Pohl,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Bntschädigungsrechtsstreit
Moniek B
Street,
t
Prozeßbevollmächtigter s
Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter,
Rechtsanwalt
gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22,
Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter:
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers wird verworfen, soweit mit ihr Zinsen begehrt werden.
Auf die Revisionen des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 1929 geborene jüdische Kläger wurde während des Krieges in Polen verfolgt. Ab 26. Mai 1944 war er bis Anfang Mai 1945 in Konzentrationslagerhaft. Die beantragte Entschädigung für Schaden an Freiheit wurde ihm durch Bescheid vom 24. April 1950 zuerkannt. Ende 1950 wanderte er von Bayern nach den USA aus.
Am 1. Dezember 1965 beantragte der Kläger Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, erläuterte den Anspruch, erklärte am 2. Januar 1967 "die Zustimmung zur Mindestrente” und wurde danach von Vertrauensärzten untersucht. Diese kamen
zu dem Ergebnis, daß erlebnisbedingte Störungen der Persönlichkeit sentwicklung des Klägers mit angstneurotisch-depressivem Verhalten bei schizoider Grundstruktur und Retardierung verfolgungsbedingt seien und die Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert minderten* Wegen dieses Zustandes gewährte die Behörde durch Bescheid vom 6. August 1969 ab 1. Mai 1945 Heilverfahren und entsprechend der Stellungnahme ihres Outachterdienstes auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert Kapitalentschädigung und die Mindestrente*
Vor dem Landgericht kündigte der Kläger zwar den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente in Höhe von 37,5 vom Hundert der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes an, beantragte dann aber die jeweilige Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert und eine entsprechende Kapital entschädigung sowie Zinsen* Das Landgericht verurteilte den Beklagten, die Mindestrente und eine entsprechende Kapitalentschädigung nach einer verfolgungsbedingten Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert statt 30 vom Hundert zu zahlen, und wies im übrigen die Klage ab* Mit der Berufung verlangte der Kläger unter Anrechnung der Vorleistungen ab 1* Mai 1945 Kapitalentschädigung und Rente in Höhe von 37,5 vom Hundert der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes, mindestens in Höhe der Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert* Der Beklagte beantragte die Zurückweisung des Rechtsmittels* Das Oberlandesgericht erkannte unter Zurückweisung der Berufung im übrigen ab 1* April 1969 statt der vom Landgericht zugesprochenen Mindestrente 32,5 vom Hundert der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zu* Mit ihren Revisionen verfolgen der Kläger, der nunmehr auch Zinsen nach § 169 BEG begehrt, und der Beklagte
ihre Berufungsanträge weiter, soweit diesen das Oberlandesgericht nicht entsprochen hat«
Entscheidungsgründe
1. Soweit der Kläger mit der Revision im zweiten Rechtszug nicht begehrte Zinsen verlangt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Im Revisionsrechtszug darf der Streitgegenstand nicht erweitert werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO; BGH NJW 1961, 1467).
2. Der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers konnte am
1. Dezember 1965 nicht gemäB § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden, weil kein Entschädigungsantrag nach § 189 Abs. 1 BEG gestellt und auch kein vor Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes anhängiger Antrag gemäB § 254 Abs. 3 BEG in das Recht des Bundesentschädigungsgesetzes übergeleitet worden war. Auf § 189 a BEG hat die Behörde im Bescheid vom 6. August 1969 ihre Auffassung von der Zulässigkeit des Antrags vom 1. Dezember 1965 nicht gestützt. Deshalb und mangels sonstiger dem Kläger erkennbarer Anhaltspunkte dafür, daB der Beklagte eine Überleitung nach Art. III BEG-SchluBG für zulässig gehalten habe (vgl. BGH RzW 1973, 395), sind die Gerichte an die stillschweigend durch den Sachbescheid erteilte Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG gebunden (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG; BGH RzW 1970, 314).
3. Das Berufungsgericht bemißt die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 40 vom Hundert.
Der Tatrichter folgt den Vertrauensärzten in der Diagnose des Zustandsbildes und in der Beurteilung des Zusammenhangs mit
nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen. In Anbetracht des Ausmaßes der intellektuellen Störungen sei eine verfolgungsbedingte Minderung von 40 vom Hundert angemessen. Diese Beurteilung, so fährt das Berufungsgericht fort, werde gestützt durch die im Berufungsverfahren eingeholte ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. Mende. Dieser habe unter Verwertung eines fachpsychologischen Zusatzgutachtens überzeugend dargelegt, daß auf Grund der bisherigen Untersuchungen keine faßbaren Zeichen für eine organische Himschädigung erbracht seien, daß sich vielmehr das Gesamtbild als Ausdruck einer erlebnisreaktiven Persönlichkeitsentwicklung mit angstneurotischdepressiven Zügen bei schizoider Grundstruktur und Retardierung darstelle. Im Falle des Klägers habe die detaillierte Auswertung der von Prof. Brown erhobenen testpsychologischen Befunde einen Hinweis auf eine verfolgungsbedingte hirnorganische Mitbedingtheit des klinischen Gesamtbildes ergeben, und zwar sei dieser verfolgungsbedingte Anteil auf 40 vom Hundert zu schätzen.
Durch die Testbefunde sei der darüber hinausgehende angeborene Anteil im eingeschränkten intellektuellen Leistungsbild des Klägers so weit unterbaut, daß insoweit von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gesprochen werden könne.
Diese Ausführungen lassen die rechtliche und tatsächliche Grundlage für die Begrenzung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40 vom Hundert nicht erkennen.
Das Berufungsgericht geht, den Gutachten der Vertrauensärzte und des Prof. Dr. Mende folgend, anscheinend davon aus, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers um erheblich mehr als 40 vom Hundert durch seine psychische Behinderung herabgesetzt ist. Dieses klinische Gesamtbild kann nach den unklaren Auslassungen des
Tatrichters mitbedingt, also mitverursacht durch eine verfolgungsbedingte himorganische Schädigung sein« Dann wäre der jetzige psychische Zustand des Klägers auf die Verfolgung zurückzuführen und die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit voll zu entschädigen, auch wenn die Verfolgung eine leichtverletzliche oder intellektuell minderbegabte Persönlichkeit getroffen hat, der Kläger also wegen seiner Anlage oder wegen seiner sonstigen Disposition die Belastungen seiner schweren Verfolgung nicht hat überwinden können und deshalb erkrankt ist (vgl. BGH RzW 1968, 3115 504; 1970, 216).
Entsprechendes gilt, wenn die Verfolgung ein anlagebedingtes Leiden des Klägers ausgelöst hat und dadurch erstmals seine Leistungsfähigkeit nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist. Eine solche Möglichkeit schließen die Darlegungen des Berufungsgerichts nicht aus. Sind jene Voraussetzungen gegeben, ist die durch das Anlageleiden verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 4 der 2. DV-BEG bis zu dem Zeitpunkt voll zu entschädigen, für den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt ist, daß andere Umstände als die Verfolgung mehr als 75 vom Hundert der Ursachen des Beschwer* debildes ausmachen (BGH RzW 1970, 216).
Der verfolgungsbedingte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist als Teil einer Gesamtbeeinträchtigung festzulegen, wenn die Verfolgung bestimmte Ausfälle und Beschwerden (das verfolgungsbedingte Leiden mit seinen Auswirkungen) hervorgerufen hat und ein anderer Krankheitsprozeß weitere Beschwerden anderer, gleicher oder ähnlicher Art, die auch ohne die Verfolgung entstanden wären (verfolgungsunabhängiges Leiden), hin-
zugefügt hat« Dann sind die auf das verfolgungsunabhängige Leiden zurückzuführenden Beschwerden und Ausfälle und der durch sie allein bedingte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu entschädigen (vgl* BGH RzW 1975» 234). Feststellungen, die danach für die Begrenzung des verfolgungsbedingten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 40 vom Hundert erforderlich sind, insbesondere die Beurteilung eines Krankheitsprozesses, der auch ohne Verfolgung abgelaufen wäre und die Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben beeinträchtigt hätte, sind dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen« Im übrigen hätte der Tatrichter, wenn er ein durch die schwere Verfolgung bedingtes und ein verfolgungsunabhängiges Leiden unterschieden hätte, von denen jedes nur einen Teil des "klinischen Gesamtbildesn verursacht habe, bei der Schätzung des Grades der verfolgungsbedingten Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit nach § 34 BEG den Gesamtzustand und damit die Auswirkungen der verfolgungsunabhängigen Ausfälle berücksichtigen müssen (BGH RzV 1973, 171)* Daß dies nicht geschehen ist, rügt die Revision des Klägers für den Fall, daß dem Berufungsurteil die Feststellung eines verfolgungsunabhängigen Krankheitsprozesses entnommen werden könnte, zu Recht«
Eine abgrenzbare oder richtunggebende Verschlimmerung (§3 der 2. DV-BEG) kommt in Betracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Klägers bereits vor Beginn der Verfolgung nicht unerheblich herabgesetzt war (vgl« BGH RzW 1973, 217 m.N«)« Feststellungen in dieser Richtung sind ebenfalls nicht getroffen«
Nicht bestehen bleiben kann das Berufungsurteil auch insoweit, als es dem Kläger bis 31» März 1969 nur die Mindestrente und für die Zeit danach die Rente nach dem mittleren Hundertsatz für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert zuerkennt:
Dem am 2. Januar 1967 erklärten Einverständnis mit der Mindestrente kann lediglich die Beschränkung des Antrags auf die Höchstbeträge des § 32 Abs« 1 BEG und des § 21 a der 2. DV-BEG bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 - 100 vom Hundert entnommen werden, da es nicht durch die Angabe eines niedrigeren Minderungsgrades ergänzt war. Eine solche Antragsbeschränkung hat nur zur Folge, daß der Antragsteller nicht beschwert ist, wenn die Behörde ihm höhere Leistungen vorenthält« Soweit der Bescheid die beantragten Leistungen nicht zuerkennt, kann ihn der Antragsteller anfechten« Noch im zweiten Rechtszug ist die Erweiterung, aber auch die Änderung der Klage durch Einführung eines bisher nicht erörterten Sachverhalts zulässig (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22 m.N.).
So liegen die Dinge hier« Der Bescheid vom 6« August 1969 hat den Antrag auf die höchstmögliche Mindestrente und eine entsprechende KapitalentSchädigung zu dem Teil abgelehnt« Die Klage war deshalb nach § 210 BEG zulässig« Der Kläger war durch das Urteil des Landgerichts beschwert, weil es weniger als Kapitalentschädigung und Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert zuerkannt hat« Deshalb war die Berufung zulässig« Im Berufungsrechtszug konnte der Antrag gemäß §§ 523, 268 ZPO aF erweitert werden.
Nach alledem hätte das Berufungsgericht neben der Entscheidung über den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit die für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers maßgebenden Umstände (§31 Abs« 4 BEG) ermitteln und gemäß §§ 15, 15 a der 2« DV-BEG den Hundertsatz bestimmen müssen« Die Grundsätze, die der Senat für die Anpassung vereinbarter Mindestrenten entwickelt hat (RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151), sind hier nicht anzuwenden (BGH RzW 1978, 96).
Weil das Berufungsgericht auch insoweit von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, fehlen Feststellungen, die ausschließen, daß dem Kläger mehr als die vom Landgericht zuerkannte oder weniger als die mit seiner Berufung begehrte Entschädigung zusteht«? Das angefochtene Urteil wird deshalb auf die Revisionen der Parteien aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm Zorn Fuchs
Portmann Gärtner