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BGH · IX ZR 82/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 82/75

Die regelmäßige Beschränkung wiederkehrender Leistungen für die Vergangenheit nach Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 und Nr. 5 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (RzW 1972, 1) widerspricht dem Zweck des Abhilfeverfahrens . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1976 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.800 DM Kapitalentschädigung und 15.784 DM Rentenrückstände zu zahlen. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4. Am 19# Januar 1962 beantragte der Kläger Entschädigung für Freiheitsschaden sowie Schaden an Körper oder Gesundheit und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Es sei nicht zur Überzeugung der Entschädigungsbehörde dargetan, daß er die Voraussetzungen des § 1 BEG erfülle. Auch eine entschädigungsfähige Freiheitsentziehung oder -beschränkung im Sinne der §§ 43 ff BEG liege nicht vor, denn es sei nicht glaubhaft gemacht, daß ihm als Folge einer gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme die Freiheitsentziehung gedroht habe. Juni 1972 baten die Bevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf eine behördeninterne Verfügung um Entschädigung für Schaden an Freiheit und Abgabe der Sache an die Landesrentenbehörde zur Entscheidung über den Gesundheitsschaden. Juli 1972 gewährte der Regierungspräsident Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist für den am 19• Januar 1962 verspätet gestellten Entschädigungsantrag und setzte "abweichend von der früheren Entscheidung vom 1. Die Entscheidung beruhe "daher auf den Bestimmungen der hierfür maßgeblichen Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) der Länder RzW 72/1 und 73/1”. Der Kläger sieht in der Beschränkung der Leistungen für die Zeit vor dem 1. Das Berufungsgericht geht mit der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht davon aus, daß der Bescheid vom 1. Die Kernfrage des Rechtsstreits, ob der Beklagte berechtigt ist, im Abhilfeverfahren anstelle der gesetzlichen Leistungen für die Zeit vor dem 1. November 1953 - nur einen Fünfjahresbetrag zu gewähren, verneint das Berufungsgericht im Rahmen seiner durch § 211 BEG begrenzten Prüfung: Der Beklagte habe zur Leistungsein-schränkung im konkreten Fall keine Ermessenserwägungen angestellt, sondern sie nur auf Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) der Länder (RzW 1972, 1 und RzW 1973, 1) gestützt. Die Regelung in Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 ZVR verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung gleichgelagerter Falle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe die Entschädigungsbehörde Abhilfe nur aus guten Gründen versagen oder beschränken; grundsätzlich schulde sie die volle im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehene Leistung. In den Urteilen RzW 1972, 341 und 344 hat der Bundesgerichtshof entschieden, inwieweit es sich bei der Entschließung der Behörde über einen entschädigungsrechtlichen Abhilfeantrag um eine nur gemäß § 211 BEG gerichtlich nachprüfbare Ausübung von Verwaltungsermessen handelt, welcher Ermessens rahmen dort gilt und welche Teile Deshalb wird zu den Erwägungen der Revision, die Entscheidung der Behörde über das "Wie” der Abhilfe unterliege als ErmessensentScheidung insgesamt nur der durch § 211 BEG eingeschränkten Prüfung, auf die genannten Urteile verwiesen. Wenn die Behörde auf einen Abhilfeantrag in eine erneute Sachprüfung eingetreten ist und festgestellt hat, daß die frühere Entscheidung unrichtig ist, dem Antragsteller vielmehr entgegen der damaligen Beurteilung ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, so ist dieser zu erfüllen. Der Entschädigungspflichtige darf die Abhilfe im konkreten Fall nur aus guten Gründen verweigern oder beschränken (BGH RzW 1972, 341, 343). Mit diesem Zweck ist unvereinbar, daß der Entschädigungspflichtige aus den im Rechtsstreit vorgetragenen Gründen wiederkehrende Leistungen für die Vergangenheit regelmäßig beschränkt, so daß ihre vollständige Erfüllung zur Ausnahme wird. Der Beklagte macht geltend, die in Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 ZVR enthaltene allgemeine Regelung über die Ausübung des Ermessens entspreche dem Versorgungsbedürfnis, das nicht darauf gerichtet sein könne, Jahrzehnte zurückliegende Unterhaltsansprüche zu gewähren, die dann mit dem Unterhalt nichts mehr zu tun hätten, sondern lediglich eine Vermögensansammlung darstellten. Diesen Ausführungen der Revision, die der Beklagte dem Sinne nach schon während des Berufungsrechtszuges unter Hinweis auf Brunn, RzW 1972, 41, 44 vorgebracht hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Bei der Abhilfeentscheidung über einen entschädigungsrechtlichen Gesundheitsschadensanspruch ist gegen das Interesse am Bestand der unanfechtbaren Erstentscheidung,1 das bereits durch die erneute Sachprüfung beiseite geschoben worden ist, nicht die Versorgung der Antragsteller abzuwägen, sondern die materielle Gerechtigkeit im Sinne des gesetzmäßigen Ausgleichs der Schadensfolgen der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen. Der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dem sogenannten "Zugunstenbescheid" in der Kriegsopferversorgung greift demgegenüber nicht durch. Der Kläger hat Anspruch auf die Kapitalentschädigung von 5.800 DM, die ihm zuerkannt worden ist, sowie auf die beantragten Mindestrenten. Dezember 1969 ist durch den Fünfjahresbe-trag, den der Beklagte nach der auf den Monat Januar 1970 entfallenden Altersmindestrente geleistet hat, zu viel gezahlt worden, denn dem Kläger stehen für jene Zeit nur die schrittweise erhöhten Mindestrenten zu. llö Das Berufungsgericht hat sich gehindert gesehen, ohne dahingehenden Berufungsangriff die vom Landgericht für die Zeit bis zu dem 31. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist ein einheitlicher (BGH RzW 1969, 278). Deshalb haben sie wie bei dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben (BGH RzW 1967, 264) einen entsprechenden Ausgleich vorzunehmen, wenn die Entschädigungsbehörde den Antragsteller in der einen Richtung zu Unrecht begünstigt, in der anderen aber zu Unrecht benachteiligt hat (BGH RzW 1976, 64 Nr. 23). Der Berufungsantrag, die Klage abzuweisen, deckt auch deren Teilabweisung^ Aus den Vorschriften über die Begründung der Berufung läßt sich für die Auffassung des Berufungsrichters nichts herleiten. Die Höhe der dem Kläger noch zustehenden Leistungen ergibt sich aus diesen Feststellungen und der folgenden Berechnung: Juni 1976 verkündeten Urteils dahin berichtigt, daß in seinem zweiten Absatz die Worte ”5.800 DM Kapitalentschädigung und" sowie "Renten-rückstände” entfallen (§ 2o9 Abs. 1 BEG, § 319 ZPO).

Zitierte Normen: § 1 BEG § 1613 BGB § 211 BEG § 319 ZPO
RzWEntschädigungBEGLeistungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
2437 009
BEG §§ 195, 210, 211	11 Zweitverfähren”
Die regelmäßige Beschränkung wiederkehrender Leistungen für die Vergangenheit nach Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 und Nr. 5 der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder (RzW 1972, 1) widerspricht dem Zweck des Abhilfeverfahrens .
BGH.' Urt. v. 10. Juni 1976 - IX ZR 82/75 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 82115	URTEIL Verkündet am
10. Juni 1976 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Francisca rue P
- C
/Frankreich,
 Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
- Prozeßbevollmächtigter:
 
»2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1976 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
berichtigt ! (s. anl. Berichtig. -Beschl. v. 14.6.76
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 1975 teilweise aufgehoben und das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1974 geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.800 DM Kapitalentschädigung und 15.784 DM Rentenrückstände zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am	1900	in	Spanien	geborene
 Kläger nahm auf republikanischer Seite am spanischen Bürgerkrieg teil. 1939 floh er nach Südfrankreich. Im November 1945 wurde er festgenommen und von der Gestapo verhört. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen floh er und lebte bis August 1944 illegal in einem Versteck.
 
Am 19# Januar 1962 beantragte der Kläger Entschädigung für Freiheitsschaden sowie Schaden an Körper oder Gesundheit und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Dabei gab er an, er sei im November 1943 in Toulouse durch die Deutschen verhaftet und zur Deportation bestimmt worden. Es sei ihm gelungen zu flüchten, und er habe dann bis August 1944 unter schrecklichsten Bedingungen, ohne Geld und ohne Lebensmittelkarten, illegal in einem Fabrikgebäude gelebt. Deshalb sei er erkrankt. Weiter legte er dar, daß er die Antragsfrist schuldlos versäumt habe.
Der Regierungspräsident in Köln lehnte den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit imd Freiheit am 1. Dezember 1964 ab: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Die dem Kläger vor dem Ablauf der Anmeldefrist erteilte Auskunft, ihm stehe keine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu, sei zutreffend gewesen. Es sei nicht zur Überzeugung der Entschädigungsbehörde dargetan, daß er die Voraussetzungen des § 1 BEG erfülle. Auch eine entschädigungsfähige Freiheitsentziehung oder -beschränkung im Sinne der §§ 43 ff BEG liege nicht vor, denn es sei nicht glaubhaft gemacht, daß ihm als Folge einer gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme die Freiheitsentziehung gedroht habe. Der Bescheid wurde nicht ange-fbchten.
Am 28. Juni 1972 baten die Bevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf eine behördeninterne Verfügung um Entschädigung für Schaden an Freiheit und Abgabe der Sache an die Landesrentenbehörde zur Entscheidung über den Gesundheitsschaden. Sie fügten eidesstattliche Versicherungen zu dem Verfolgungshergang und eine ärztliche Bestätigung über die Behandlung von Verfolgungsleiden bei.
Mit Bescheid vom 28. Juli 1972 gewährte der Regierungspräsident Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist für den am 19• Januar 1962 verspätet gestellten Entschädigungsantrag und setzte "abweichend von der früheren Entscheidung vom 1. Dezember 1964" 1*350 DM Entschädigung für Freiheitsschaden fest*
Das anschließende Verfahren vor der Landesrentenbehörde ergab einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden. Der Kläger erbat Entschädigung auf der Grundlage der Mindestrenten* Daraufhin erging der Bescheid vom 14. August 1973 über Heilverfahren für "psychasthenisches Verfolgungssyn-drom und chronische Emphysembronchitis im Sinne wesentlicher Mitverursachung". Für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % ab 1945 bei einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % ab I960 setzte die Landesrentenbehörde die Altersmindestrente ab 1. Januar 1970 fest. Für die Zeit vorher bewilligte sie den fünffachen Jahresbetrag der Altersmindestrente für Januar 1970. Zur Begründung verwies sie darauf, daß es sich um die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen, unanfechtbaren Verfahrens handele. Die Entscheidung beruhe "daher auf den Bestimmungen der hierfür maßgeblichen Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) der Länder RzW 72/1 und 73/1”.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage auf Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und Mindestrente vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1964. Der Kläger sieht in der Beschränkung der Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 1970 einen Ermessensfehler und einen Verstoß
 
gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte in erster Linie die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nur zu dem Teil begründet.
Das Berufungsgericht geht mit der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht davon aus, daß der Bescheid vom 1. Dezember 1964 den Gesundheitsschadensanspruch des Klägers zu Unrecht abgelehnt hat, der Anspruch vielmehr im Rahmen der medizinischen Feststellungen der Landesrentenbehörde besteht. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Gegen die Auffassung der Behörde, damals sei die Wiedereinsetzung zu Unrecht verweigert worden, bestehen angesichts der vom Beklagten nicht bestrittenen, rechtzeitig vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe keine Bedenken.
Die Kernfrage des Rechtsstreits, ob der Beklagte berechtigt ist, im Abhilfeverfahren anstelle der gesetzlichen Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 1970 - Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 (§ 161 BEG) und Rente ab 1. November 1953 - nur einen Fünfjahresbetrag zu gewähren, verneint das Berufungsgericht im Rahmen seiner durch § 211 BEG begrenzten Prüfung: Der Beklagte habe zur Leistungsein-schränkung im konkreten Fall keine Ermessenserwägungen angestellt, sondern sie nur auf Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) der Länder (RzW 1972, 1 und RzW 1973, 1) gestützt. Nicht vorgetragene Ermessensgründe könne das Berufungsgericht nicht nach § 211 BEG
überprüfen. Die Ermessenserwägungen, die in den Zweitverfahrensrichtlinien selbst enthalten seien, trügen die Entscheidung des Beklagten nicht. Die Regelung in Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 ZVR verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung gleichgelagerter Falle. Es gebe keinen einleuchtenden Grund dafür, daß der durch die unrichtige Entscheidung lange Jahre hindurch benachteiligte Kläger jetzt durch eine Beschränkung der ihm zustehenden Leistungen einen weiteren Nachteil erleiden solle. Im Entschädigungsrecht sei der staatliche Wiedergutmachungsauftrag vorrangig gegenüber dem Rechtsfriedens- und Rechtssicherheitsprinzip. Trete das der unanfechtbaren Entscheidung innewohnende Rechtssicherheitsprinzip hinter das Gerechtigkeitsgebot zurück, so könne es bei der Bemessung der Anspruchshöhe nicht wieder mit der Überlegung herangezogen werden, daß der Verfolgte "eigentlich nichts mehr zu bekommen hätte". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe die Entschädigungsbehörde Abhilfe nur aus guten Gründen versagen oder beschränken; grundsätzlich schulde sie die volle im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehene Leistung.
Die Revision bekämpft diese Ausführungen. Der Senat tritt ihnen jedoch im Ergebnis bei.
In den Urteilen RzW 1972, 341 und 344 hat der Bundesgerichtshof entschieden, inwieweit es sich bei der Entschließung der Behörde über einen entschädigungsrechtlichen Abhilfeantrag um eine nur gemäß § 211 BEG gerichtlich nachprüfbare Ausübung von Verwaltungsermessen handelt, welcher Ermessens rahmen dort gilt und welche Teile
 
der behördlichen Entscheidung der vollen richterlichen Nachprüfung unterliegen. Deshalb wird zu den Erwägungen der Revision, die Entscheidung der Behörde über das "Wie” der Abhilfe unterliege als ErmessensentScheidung insgesamt nur der durch § 211 BEG eingeschränkten Prüfung, auf die genannten Urteile verwiesen. Danach gilt hier:
Wenn die Behörde auf einen Abhilfeantrag in eine erneute Sachprüfung eingetreten ist und festgestellt hat, daß die frühere Entscheidung unrichtig ist, dem Antragsteller vielmehr entgegen der damaligen Beurteilung ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, so ist dieser zu erfüllen. Davon geht auch Abschnitt II Nr. 4 Abs. 1 ZVR aus; der Antragsteller ist bei der erneuten Entscheidung zu seinen Gunsten in der Regel so zu stellen, wie er bei zutreffender Beurteilung der Sachund Rechtslage hätte gestellt werden müssen. Der Entschädigungspflichtige darf die Abhilfe im konkreten Fall nur aus guten Gründen verweigern oder beschränken (BGH RzW 1972, 341, 343).
Die Verweisung auf Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 und Nr. 3 ZVR, wonach - abgesehen von besonderen Ausnahmefällen -wiederkehrende Leistungen erst ab 1. Januar 1970 gewährt werden sollen und für zurückliegende Zeiten Entschädigung bis zur Höhe des fünffachen Jahresbetrages der Leistung für Januar 1970 zugebilligt werden kann, begründet die Einschränkung der Abhilfe nicht ermessensfehlerfrei. Diese Teile der Ermessensrichtlinien sehen die Verkürzung in der Vergangenheit entstandener Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, zu denen der Beklagte auch die Kapitalentschä-digung rechnet, als Regel an, ihre vollständige Erfüllung
 hingegen als Ausnahme. Sie verfehlen den Zweck der Ermächtigung, auf Grund einer Abwägung nach Lage des Einzelfalles gegen eine unrichtige, aber unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung der materiellen Gerechtigkeit im Sinne der Erfüllung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs Genüge zu tun. Mit diesem Zweck ist unvereinbar, daß der Entschädigungspflichtige aus den im Rechtsstreit vorgetragenen Gründen wiederkehrende Leistungen für die Vergangenheit regelmäßig beschränkt, so daß ihre vollständige Erfüllung zur Ausnahme wird. Der Beklagte macht geltend, die in Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 ZVR enthaltene allgemeine Regelung über die Ausübung des Ermessens entspreche dem Versorgungsbedürfnis, das nicht darauf gerichtet sein könne, Jahrzehnte zurückliegende Unterhaltsansprüche zu gewähren, die dann mit dem Unterhalt nichts mehr zu tun hätten, sondern lediglich eine Vermögensansammlung darstellten. Gehe man vom Versorgungscharakter der Rente aus, dann v/erde der materiellen Gerechtigkeit auch Genüge getan, wenn nur der Lebensunterhalt des Verfolgten gesichert werde, ohne daß dieser größere Geldsummen ansammeln könne. Das gelte gerade für Verfolgte in höherem Lebensalter. Deshalb müsse entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 1613 BGB herangezogen werden*
Diesen Ausführungen der Revision, die der Beklagte dem Sinne nach schon während des Berufungsrechtszuges unter Hinweis auf Brunn, RzW 1972, 41, 44 vorgebracht hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Bei der Abhilfeentscheidung über einen entschädigungsrechtlichen Gesundheitsschadensanspruch ist gegen das Interesse am Bestand der unanfechtbaren Erstentscheidung,1 das bereits durch die erneute Sachprüfung beiseite geschoben worden ist, nicht die Versorgung der Antragsteller abzuwägen, sondern die materielle Gerechtigkeit im Sinne des gesetzmäßigen Ausgleichs der Schadensfolgen der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen. Es geht um Entschä-
 
digung, nicht um Unterhalt. Zwar dient die Gesundheitsschadensrente der Versorgung der Verfolgten (BGH RzW 1972, 190). Diese Versorgung ist aber ein Ausgleich des in der Person des Antragstellers durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen entstandenen Schadens. Auf die Gesundheitsschadensrente findet daher der unterhaltsrechtliche Grundsatz des § 1613 BGB ebensowenig Anwendung wie auf die Rente nach § 843 BGB. Daß eine ausreichende Versorgung Entschädigungsleistungen ausschließe, ist dem Bundes ent schädigungs-gesetz fremd. Der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dem sogenannten "Zugunstenbescheid" in der Kriegsopferversorgung greift demgegenüber nicht durch. Dort gelten andere Ermessensgrundsätze als im Entschädigungsrecht, das dem Ausgleich von Staatsunrecht dient.
Weil der Beklagte die Kürzung der Gesundheitsschadensansprüche im Abhilfeverfahren nicht mit Ermessens gründen gerechtfertigt hat, die der richterlichen Überprüfung nach § 211 BEG standhalten, ist er zu Recht zur vollen Zahlung verurteilt worden (vgl. BGH RzW 1972, 341).
In der Höhe der Verurteilung hat das Berufungsgericht eine Unstimmigkeit erkannt. Der Kläger hat Anspruch auf die Kapitalentschädigung von 5.800 DM, die ihm zuerkannt worden ist, sowie auf die beantragten Mindestrenten. Für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1964 hat das Landgericht ihm diese zugesprochen. Für die folgenden fünf Jahre vom 1. Januar 1965 bis zu dem 31. Dezember 1969 ist durch den Fünfjahresbe-trag, den der Beklagte nach der auf den Monat Januar 1970 entfallenden Altersmindestrente geleistet hat, zu viel gezahlt worden, denn dem Kläger stehen für jene Zeit nur die schrittweise erhöhten Mindestrenten zu.
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 Das Berufungsgericht hat sich gehindert gesehen, ohne dahingehenden Berufungsangriff die vom Landgericht für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1964 zugesprochenen einzelnen Rentenbeträge um die Überzahlung für die folgenden fünf Jahre zu kürzen, und deshalb die Parteien wegen der noch erforderlichen Verrechnung auf die Zukunft verwiesen. Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist ein einheitlicher (BGH RzW 1969, 278). Die Entschädigungsgerichte bestimmen ihn völlig selbständig. Deshalb haben sie wie bei dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben (BGH RzW 1967, 264) einen entsprechenden Ausgleich vorzunehmen, wenn die Entschädigungsbehörde den Antragsteller in der einen Richtung zu Unrecht begünstigt, in der anderen aber zu Unrecht benachteiligt hat (BGH RzW 1976, 64 Nr. 23). Der Berufungsantrag, die Klage abzuweisen, deckt auch deren Teilabweisung^ Aus den Vorschriften über die Begründung der Berufung läßt sich für die Auffassung des Berufungsrichters nichts herleiten. Sie sichern - bei Meidung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels - den Mindestinhalt der Berufungsbegründung, nicht mehr.
Der Senat kann selbst in der Sache entscheiden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Höhe der dem Kläger noch zustehenden Leistungen ergibt sich aus diesen Feststellungen und der folgenden Berechnung:
Verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit: 30 % ab 1945.
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit: 50 & ab I960.
Der Kläger ist geboren am 4. Oktober 1900.
 
Er vollendete das 65. Lebensjahr am 4. Oktober 1965.
Daher: Altersmindestrente gemäß § 32 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 21 b der 2. DV-BEG ab 1. Oktober 1965 (§ 17 a Abs. 2 der 2. DV-BEG).
Vorher: Mindestrenten gemäß § 32 Abs. 1 BEG.
Kapitalentschädigung:
1. 1. 1949 - 31.10.1953: 100 DM x 58 =
Rentenrückstände:
1.11.1953 -100 DM x 41
1. 4.1957 -110 DM x 38
1. 6.1960 -
118 DM x 7
1. 1.1961 -
128 DM x 18
31. 3.1957: 31. 5.1960: 31.12.1960: 30. 6.1962:
1. 7.1962 - 30. 9.1964: 136 DM x 27 =
1.10.1964 - 30. 9.1965: 147 DM x 12 =
1.10.1965	- 31.12.1965: 340 DM x 3 =
1. 1.1966 - 30. 9.1966: 354 DM x 9 =
1.10.1966	- 30. 6.1968: 368 DM x 21 =
5.800 DM
4.100 DM 4.180 DM 826 DM 2.304 DM
3.672 DM 1.764 DM 1.020 DM 3.186 DM
7.728 DM
12 -
23t
1. 7.1968 - 31. 3.1969: 383 DM x 9 =	3.447 DM
1. 4.1969 - 31. 8.1969: 401 DM x 5 =	2.005 DM
1. 9.1969 - 31.12.1969: 433 DM x 4 =	1.732 DM
	41.764 DM
Abzüglich für die Zeit vor dem 1. 1.1970 bereits gezahlter	25.980 DM
15.784 DM	
Nur in Höhe dieses Betrages an Kapitalentschädigung und Rentenrückständen war der Klage unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgericht liehen Urteils stattzugeben.	
Die Kostenentscheidung folgt aus § 209 Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO.	Abs. 1 BEG in
 Dr. Thumm Henkel	Fuchs
 Portmann	Dr.	Lang
k
BUNDESGERICHTSHOF
ix zr 82/75	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Francisco B
rue PflHHP, F
- Prozeßbevollmächtigter:
Frankreich,
 Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr«
2
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Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 1976 durch die Richter Dr* Thummf Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen;
Wegen offenbarer Unrichtigkeit wird der Tenor des am 10. Juni 1976 verkündeten Urteils dahin berichtigt, daß in seinem zweiten Absatz die Worte ”5.800 DM Kapitalentschädigung und" sowie "Renten-rückstände” entfallen (§ 2o9 Abs. 1 BEG,
 § 319 ZPO).
Dr. Thumm Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang