* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 82/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 82/74

Die für Freiheitsentziehung oder -beschränkung für einen Zeitabschnitt zu Unrecht gezahlte Entschädigung kann nicht mit der Entschädigung verrechnet werden, die für eine andere Freiheitsentziehung oder -beschränkung geschuldet wird. Im übrigen werden auf die Rechtsmittel des Klägers das angefochtene Urteil aufgehoben und das Urteil der 8« Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Koblenz vom 16. Das gerichtliche Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs - mit Ausnahme der durch die Teilvergleiche vom 10. September 1965 uni 12, Juli 1968 verursachten, die anderweit geregelt sind - tragen der Kläger ein Drittel» der Beklagte zwei Drittel; die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszugs trägt der Beklagte, Von Rechts wegen Tatbestand Der 1897 in Sarajevo geborene Kläger, der 1948 nach Israel ausgewandert ist, beantragte Entschädigung für Schaden an Freiheit wegen folgender Verfolgungsmaßnahmen: Tragen des Judensterns in Sarajevo von April 1941 bis Ende Februar 1942, Tragen des Judensterns in dem von Italienern besetzten Mostar/Kroatien bis November 1942; Festnahme durch italienisches Militär und Aufenthalt im Lager Lopud bis Mai 1943, anschließend auf der Insel Rab bis 8, September 1943 und schließlich illegales Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen in unwegsamen Gebirgsgegenden in Kroatien bis zur Befreiung. Juni 1969 gewährte die Behörde dem Kläger 4.350 DM Entschädigung für Sterntragen in Sarajevo und illegales Leben in den kroatischen Bergen und lehnte den Antrag im übrigen ab. Das Berufungsgericht hält wegen des Aufenthalts des Klägers im Lager Lopud einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung an sich für gegeben. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Senats im gerichtlichen Verfahren ein Ausgleich vorgenommen werden, wenn der Verfolgte innerhalb eines einheitlichen, auf der gleichen Schadensart beruhenden Anspruchs bei der Bestimmung eines Anspruchsele-raents zu Unrecht begünstigt und in einer anderen Richtung zu Unrecht benachteiligt worden ist. Da keine Bindung an die Gründe des behördlichen Bescheids besteht, hat das Gericht den Entschädigungsanspruch in vollem Umfang selbst zu bestimmen und etwa zuviel gezahlte Beträge auf noch geschuldete anzurechnen, um sicherzustellen, daß der Verfolgte für den erlittenen Schaden nur die ihm zustehende Entschädigung erhält. Voraussetzung eines solchen Ausgleichs ist aber stets, daß es sich um einen einheitlichen Schaden handelt, für den eine einheitliche Entschädigung gewährt wird. Diese Voraussetzung hat der Senat bejaht bei der Entschädigung für erlittenen Berufsschäden (BGH RzW 1961, 272; 1962, 510), für Auswanderungskosten (BGH RzW 196318) und für Schaden an Leben (BGH RzW 1967, 264) Verneint wurde dagegen ein einheitlicher Schadenstatbestand in diesem Sinne bei Schaden an Eigentum wegen des Verlustes verschiedener Gegenstände, weil dafür eine Entschädigung gewährt wird, die, von Höchstgrenzen abgesehen, unabhängig ist von anderen Entschädigungen, die der Verfolgte für einen Schaden derselben Schadensart schon früher erhalten hat (BGH RzW 1965, 172 Nr.19) So liegen die Dinge auch hier. Ansprüche wegen Schadens an Freiheit bestehen unabhängig nebeneinander für die einzelnen Zeitabschnitte, in denen die einzelnen Tatbestände der Freiheitsentziehung durch unmittelbare nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BEG). Es handelt sich deshalb bei den für die einzelnen Zeiträume zu zahlenden Entschädigungsbeträgen nicht nur um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Gesamtschadens. Juni 1969 dem Kläger für Leben in der Illegalität gewährten Entschädigung ist nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der Grundsätze in der Entscheidung BGH RzW 1967, 217 ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz des Freiheitsschadens wegen der in der Zeit von Ende November 1942 bis Ende Mai 1943 im Lager Lopud vom Kläger erlittenen Freiheitsentziehung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG gegeben sind. Der Kläger hat danach Anspruch auf 900 DM Kapitalentschädigung für 6 Monate Haft.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 565 ZPO § 43 BEG
UnrechtEntschädigungeinzelnKoblenzAnspruchKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
2399 (To
-ZV’
BGHZ:	nein
BEG §§ 43, 47
Die für Freiheitsentziehung oder -beschränkung für einen Zeitabschnitt zu Unrecht gezahlte Entschädigung kann nicht mit der Entschädigung verrechnet werden, die für eine andere Freiheitsentziehung oder -beschränkung geschuldet wird.
BGH, Urteil v. 28. September 1978 - IX ZR 82/74 - OLG Koblenz
- LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
7R 82/74	URTEIL	Verkündet	am
28, September 1978 Pohl
 Justizamtsinspekto]
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Schmuei
HflflHHV Str.	Israel,
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	I
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
'/a /
IK Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne münü-
r v	’Zung	durch icr- Vort: 11senden cu~nTr;r Mal
h lebte-r Zorn, Portrsaan» Dr, Lang und Gärtner
 RfK.hr - r kann-
Dir- Kk~’-.z.iov> aes Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11= Juli 1972 wird verworfen, soweit Zinsen verlangt werden.
Im übrigen werden auf die Rechtsmittel des Klägers das angefochtene Urteil aufgehoben und das Urteil der 8« Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 1970 abgeändert:
her Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 900 DM zu zahlen.
Das gerichtliche Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs - mit Ausnahme der durch die Teilvergleiche vom 10. September 1965 uni 12, Juli 1968 verursachten, die anderweit geregelt sind - tragen der Kläger ein Drittel» der Beklagte zwei Drittel; die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszugs trägt der Beklagte,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1897 in Sarajevo geborene Kläger, der 1948 nach Israel ausgewandert ist, beantragte Entschädigung für Schaden an Freiheit wegen folgender Verfolgungsmaßnahmen: Tragen des Judensterns in Sarajevo von April 1941 bis Ende Februar 1942, Tragen des Judensterns in dem von Italienern besetzten Mostar/Kroatien bis November 1942; Festnahme durch italienisches Militär und Aufenthalt im Lager Lopud bis Mai 1943, anschließend auf der Insel Rab bis 8, September 1943 und schließlich illegales Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen in unwegsamen Gebirgsgegenden in Kroatien bis zur Befreiung. Mit Bescheid vom 23. Juni 1969 gewährte die Behörde dem Kläger 4.350 DM Entschädigung für Sterntragen in Sarajevo und illegales Leben in den kroatischen Bergen und lehnte den Antrag im übrigen ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Mit zwei Teilvergleichen einigten sich die Parteien über eine Entschädigung für Sterntragen in Mostar und den Aufenthalt im Lager auf der Insel Rab. Für den Aufenthalt im Lager Lopud hielt der Beklagte zwar eine Entschädigungsverpflichtung für gegeben, verrechnete den dafür geschuldeten Betrag aber mit der nach seiner Auffassung dem Kläger zu Unrecht gewährten Entschädigung für illegales Leben in den kroatischen Bergen. Das Landgericht wies die Klage auf weitere 900 DM KapitalentschÄdigung ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch nebst Zinsen weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
- 4 «
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger Zinsen verlangt. Im Revisionsverfahren können Ansprüche, die im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, grundsätzlich nicht erhoben werden (§§ 209 Abs. 1 BEG, 561 Abs. 1 ZPO).
Im übrigen ist die Revision begründet.
Das Berufungsgericht hält wegen des Aufenthalts des Klägers im Lager Lopud einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung an sich für gegeben. Die Haft sei durch das Bestreben der italienischen Behörden bestimmt oder mitbestimmt worden, dem Drängen der deutschen Regierung entgegenzukommen, auch wenn dabei die Überlegung mitgespielt habe, noch schlimmeren Verfolgungsmaßnahmen vorzubeugen. Dem Kläger sei jedoch zu Unrecht für 19 Monate illegales Leben Entschädigung gewährt worden. Er habe sich von September 1943 bis Mai 1945 in einem Gebiet aufgehalten, das nicht von deutschen oder kroatischen Truppen besetzt gewesen, sondern von Partisanen beherrscht worden sei und unter kommunistischer Verwaltung gestanden habe. Die zu Unrecht gewährte Entschädigung sei mit der für die wegen der Haft im Lager Lopud geschuldeten Entschädigung zu verrechnen. Es handele sich um einen einheitlichen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden. Die einzelnen entschädigungsberechtigten Zeiten seien nur unselbständige Rechnungsposten eines Gesamtschadens. Innerhalb des einheitlichen Anspruchs sei daher ein Ausgleich vorzunehmen.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Senats im gerichtlichen Verfahren ein Ausgleich vorgenommen werden, wenn der Verfolgte innerhalb eines einheitlichen, auf der gleichen Schadensart beruhenden Anspruchs bei der Bestimmung eines Anspruchsele-raents zu Unrecht begünstigt und in einer anderen Richtung zu Unrecht benachteiligt worden ist. Da keine Bindung an die Gründe des behördlichen Bescheids besteht, hat das Gericht den Entschädigungsanspruch in vollem Umfang selbst zu bestimmen und etwa zuviel gezahlte Beträge auf noch geschuldete anzurechnen, um sicherzustellen, daß der Verfolgte für den erlittenen Schaden nur die ihm zustehende Entschädigung erhält. Voraussetzung eines solchen Ausgleichs ist aber stets, daß es sich um einen einheitlichen Schaden handelt, für den eine einheitliche Entschädigung gewährt wird. Diese Voraussetzung hat der Senat bejaht bei der Entschädigung für erlittenen Berufsschäden (BGH RzW 1961, 272;	1962, 510), für Auswanderungskosten (BGH RzW
 196318) und für Schaden an Leben (BGH RzW 1967, 264) Verneint wurde dagegen ein einheitlicher Schadenstatbestand in diesem Sinne bei Schaden an Eigentum wegen des Verlustes verschiedener Gegenstände, weil dafür eine Entschädigung gewährt wird, die, von Höchstgrenzen abgesehen, unabhängig ist von anderen Entschädigungen, die der Verfolgte für einen Schaden derselben Schadensart schon früher erhalten hat (BGH RzW 1965, 172 Nr.19) So liegen die Dinge auch hier. Ansprüche wegen Schadens an Freiheit bestehen unabhängig nebeneinander für die einzelnen Zeitabschnitte, in denen die einzelnen Tatbestände der Freiheitsentziehung durch unmittelbare nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BEG). der Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten in den Fällen des § 43 Abs.. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BEG und schließlich der
 
Freiheitsbeschränkung (§47 BEG) verwirklicht sind (Urteil vom 9. November 197? - IX ZK 269/69 und ständig). Der Schaden besteht jeweils in der einzelnen freiheitsbeschränkenden oder -entziehenden Maßnahme und wird durch weitere freiheitsbeschränkende oder -entziehende Verfolgungsmaßnahmen nicht beeinflußt. Die Entschädigung wird für die Dauer der einzelnen Verfolgungsmaßnahme unabhängig von weiteren Verfolgungsmaßnahmen geleistet. Es handelt sich deshalb bei den für die einzelnen Zeiträume zu zahlenden Entschädigungsbeträgen nicht nur um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Gesamtschadens. Ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Zeiträumen ist daher nicht möglich.
Ein Widerruf der durch Bescheid vom 23. Juni 1969 dem Kläger für Leben in der Illegalität gewährten Entschädigung ist nicht erfolgt. Dem Beklagten steht somit auch keine Gegenforderung zu, mit der er gegenüber dem Anspruch des Klägers aufrechnen könnte.
Das Berufungsurteil wird wegen dieses Rechtsfehlers aufgehoben. Der Senat entscheidet nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der Grundsätze in der Entscheidung BGH RzW 1967, 217 ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz des Freiheitsschadens wegen der in der Zeit von Ende November 1942 bis Ende Mai 1943 im Lager Lopud vom Kläger erlittenen Freiheitsentziehung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG gegeben sind. Der Kläger hat danach Anspruch auf 900 DM Kapitalentschädigung für 6 Monate Haft.
Die außergerichtlichen Kosten der beiden Teilvergleiche haben die Parteien wirksam geregelt
 so .:5U i LPU), 1m uongcn Konmen die auBergericht-u., . i> ..a., w=t,u> ubu mi ScXizL^'i cnen nxMt prezessuaj - Rial.	Wc/'iicI.*.; « c i ale 6uuguitig£ Kostenver-
i-Zt rscr rs.,,h^ zu	ie.*i war ^Hartmann in Baum--
cn-Luuiet bach 1 t.vij razehui anurg ..M. Aufi. § 98 Anm.2 o i. wM.-:r a.i.e w>; rtereu außer gericuciicneri Kosten des a c-su L-cate sags	daher	lieh	B	v	91,	1bs . 1 Satz 1,
oiilz 2 7 PO vn entscheiden. Die außergerichtlichen a ui-, der Mr i.-ro Mager " m wesentlichen eriolgre iche r ■iUösi ctei trägt der f'^iagtw.
L
Portmann