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BGH

Gericht: BGH

Februar 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portaann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts ln Berlin vom 12« Februar 1973 aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat. Dezember 1970, an den Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen 154.404 DM Rentenrückstände einschließlich des Jahresbetrags nach § 83 Abs.3 BSG und ab 1. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Kammergericht den Beklagten, 8.407,44 DM Zinsen zu zahlen, und wies im übrigen das Rechtsmittel zurück. Das Landgericht hat den Anspruch auf Zinsen nach §169 BEG zu Recht abgewiesen. Das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts vom 16. nen, kann nicht durch einen neuen bei der Behörde eingereichten Antrag auf Leistung von Zinsen nachgeholt werden* Der Zulässigkeit eines solchen nachgeschobenen Antrags stehen allgemeine Grundsätze des Entschädigungsverfahrens entgegen* Das hat der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil - IX ZR 187/72 - dargelegt* Darauf wird verwiesen*

Zitierte Normen: § 83 SaarBSG § 169 BEG
ZinsBerlinRechtRückstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2531 oro
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I* ZR 82/73	URTEIL	Verkündet	am
20. Februar 1975
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres» Berlin 30, Potsdamer Str. 186,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hans N Avenue P
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte äflHfe und
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portaann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts ln Berlin vom 12« Februar 1973 aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat.
In diesem Umfang wird die Berufung zurückgewi e sen•
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Das Kammergericht verurteilte den Beklagten am 16. Dezember 1970, an den Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen 154.404 DM Rentenrückstände einschließlich des Jahresbetrags nach § 83 Abs. 3 BSG und ab 1. Januar 1971 eine Rente von 1.190 DM monatlich zu zahlen.
 
Das seit 11. April 1971 rechtskräftige Urteil sprach keine Zinsen zu; insoweit war eine Verurteilung nicht beantragt worden.
Die Anträge des Klägers» Zinsen aus den unanfechtbar zuerkannten Rückständen nach § 169 BEG zu gewähren, lehnte die Behörde mit Schreiben vom 1. und 28. Juli 1971 ab. Die Klage auf 8.407,44 DM Zinsen nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung wies das Landgericht ab. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Kammergericht den Beklagten, 8.407,44 DM Zinsen zu zahlen, und wies im übrigen das Rechtsmittel zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Zinsen nach §169 BEG zu Recht abgewiesen.
Das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts vom 16. Dezember 1970, durch das dem Kläger auch bis zu dem 31. Dezember 1969 aufgelaufene Rückstände zugesprochen wurden, hat den Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen geregelt. Das Entschädigungsverfahren ist abgeschlossen. Der damals im Berufungsrechtszug versäumte Antrag, nach § 169 BEG Zinsen ab 1. Januar 1970 für die bis dahin fällig gewordenen Rückstände zuzuerken-
nen, kann nicht durch einen neuen bei der Behörde eingereichten Antrag auf Leistung von Zinsen nachgeholt werden* Der Zulässigkeit eines solchen nachgeschobenen Antrags stehen allgemeine Grundsätze des Entschädigungsverfahrens entgegen* Das hat der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil - IX ZR 187/72 - dargelegt* Darauf wird verwiesen*
Dr* Thumm
 Henkel
Fuchs
 Portmann Dr* Lang