Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23« Juli 1969 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Anspruch wegen Gesundheitsschadens lehnte die Behörde durch Bescheid vom 18. Dezember 1965 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf Art. IV BEG-SchlußG eine erneute Entscheidung über seinen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Dezember 1965 als unzulässig zurück, weil der Anspruch des Klägers im ersten Verfahren nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden sei. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllt. Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, daß der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anglei- Dezember 1964, das das erste Ent schädigungsverfahren beendet hat, ist der Anspruch des Klägers auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden« Auf die Begründung des damals angefochtenen Bescheides kommt es nicht an (BGH RzV 1967, 187 Nr« 37; 1972, 36), Diese Auffassung widerspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs« Bei dem Bescheid vom 27« September 1967 handelt es sich um einen Abhilfebescheid, da Uber den erneut geltend gemachten Anspruch Mit Bescheid vom 27• September 1967 hat die Behörde über den Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sachlich neu entschieden. Nach diesem Arbeitsblatt» das Gegenstand der Verhandlung war» waren aber allein die widersprüchlichen Angaben des Klägers über seinen beruflichen Werdegang vor der Verfolgung und die Unmöglichkeit, diese Widersprüche durch weitere Ermittlungen aufzuklären, dafür maßgeblich, daß der Kläger nur in den einfachen Dienst eingereiht worden ist. Die Behörde hat somit den Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in vollem Umfang neu geprüft und darüber sachlich entschieden. Sollte der Berufungsrichter zu dem Ergebnis gelangen» daß das BEG höhere Leistungen vorsieht» als sie dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid zuerkannt worden sind» ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben» sein pflichtgemäßes Ermessen dahingehend auszuüben» ob er unter Abwägung der für und gegen eine höhere Entschädigung sprechenden Umstände dem Antrag des Klägers ganz oder teilweise statt-
w 1 035 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TY 7R 82/72 URTEIL Verkündet am 13. März 1975 Pohl, Aatslnspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in den Äitschädigungsrechts streit Bencion G (Belgien), Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr t ge gen Land Nordrhein -.Westfalen, vertreten durch die Landesrentehbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten > <✓ r \ \ Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23« Juli 1969 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1907 in RflB Rfl^ geborene jüdische Kläger arbeitete nach dem Besuch der Volksschule und weiterführender Schulen im Pelzwarengeschäft seines Vaters» 1935 machte er sich als Kürschner selbständig und ging zunächst nach Vien» 1939 siedelte er nach über, wo er gleich- falls als Pelzhändler tätig war. Nach der Besetzung Belgiens durch deutsche Trappen lebte er versteckt und floh im Herbst 1942 in die Schweiz. Dort wurde er im Dezember 1942 interniert. 1947 kehrte er nach Belgien zurück, wo er seitdem lebt. Der Kläger machte fristgemäß Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend. Wegen des Freiheitsschadens wurde er entschädigt. Den Anspruch wegen Gesundheitsschadens lehnte die Behörde durch Bescheid vom 18. Januar 1962 aus medizinischen Gründen ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Oberlandesgericht wies mit Urteil vom 8. Dezember 1964 die Berufung allein deswegen zurück, weil der Kläger nach § 160 BSG nicht anspruchsberechtigt sei. Es sei nichts dafür dargetan, daß er aus begründeter Furcht vor Verfolgung nicht mehr in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Am 8. Dezember 1965 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf Art. IV BEG-SchlußG eine erneute Entscheidung über seinen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Der Beklagte wies diesen Antrag zunächst durch Bescheid vom 30. Dezember 1965 als unzulässig zurück, weil der Anspruch des Klägers im ersten Verfahren nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden sei. Nach Gegenvorstellung des Klägers wurde dieser Bescheid auf Anweisung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen durch Schreiben vom 17. Februar 1966 aufgehoben und dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, daß der Antrag dem Gutachterdienst zur Überprüfung vorgelegt werde. Mit Bescheid vom 27* September 1967 erkannte die Behörde als Verfolgungsschaden eine chronische Bronchitis m mit Emphysem im Sinne wesentlicher Mitverursachung an und gewährte dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Januar 1949 auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH, einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und eines Hundertsatzes von zuletzt 28. Mit der Klage greift der Kläger den Bescheid vom 27. September 1967 nur insoweit an, als er in den einfachen Dienst eingestuft wurde. Er verlangt Kapitalentschädigung und Rente auf der Grundlage der Einreihung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes. Hierbei beruft er sich auf seine Einkommensverhältnisse in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Hilfsweise bittet er um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. EntscheidungsgrQnde Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllt. Im Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß der Kläger nach § 160 BEG anspruchsberechtigt ist. Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, daß der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anglei- chung seines Gesundheitsschadensanspruchs nach Art. IV Nr« 1 Abs« 1a BEG-SchlußG nicht erfüllt« In dem rechtskräftigen Urteil vom 8. Dezember 1964, das das erste Ent schädigungsverfahren beendet hat, ist der Anspruch des Klägers auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden« Auf die Begründung des damals angefochtenen Bescheides kommt es nicht an (BGH RzV 1967, 187 Nr« 37; 1972, 36), Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Art« III BEG-SchlußG zugunsten des Klägers nicht eingreift« Weder ist der geltend gemachte Entschädigungsanspruch durch die Änderungen in Art« I BEG-SchlußG erstmalig begründet noch dessen Durchsetzbarkeit verfahrensmäßig ermöglicht oder erleichtert worden (Art. Ill Nr. 1 Abs. 1, 4 BEG-SchlußG). Dem Berufungsgericht ist somit darin zu folgen, daß der unter Außerachtlassung der Voraussetzungen für das Angleichungs- und Uberleitungsverfahren erlassene Bescheid vom 27« September 1967 außerhalb des durch das BEG und das BEG-Schlußgesetz geregelten Verfahrens ergangen ist« Das Oberlandesgericht meint daher, dieser Bescheid sei nicht klagefähig und habe ein gerichtliches Nachprüfungsverfahren über das sachlich-rechtliche Bestehen eines Gesundheitsschadens nicht eröffnen können« Diese Auffassung widerspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs« Bei dem Bescheid vom 27« September 1967 handelt es sich um einen Abhilfebescheid, da Uber den erneut geltend gemachten Anspruch m bereits rechtskräftig entschieden war und der Antragsteller Leistungen verlangte» die er nur im Wege der Abhilfe geltend machen konnte. Wie der Senat in dem Urteil RzW 1972» 344 ausgeführt hat» obliegt die richterliche Kontrolle der im Zweitverfahren ergangenen Abhilf ebe scheide auch dann den Entschädigungsgerlchten» wenn im ersten Verfahren ein rechtskräftiges Urteil über den geltend gemachten Anspruch ergangen ist. Nur soweit die Behörde ermächtigt war» nach ihrem Ermessen zu handeln» ist der Umfang der richterlichen Prüfung nach §211 BEG beschränkt. Dagegen stehen die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Rechtslage des im Wege der Abhilfe neu zu entscheidenden Falles nicht im Ermessen der Behörde; sie unterliegen der vollen richterlichen Kontrolle. Mit Bescheid vom 27• September 1967 hat die Behörde über den Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sachlich neu entschieden. Sie hat auch aus Sachgründen den Kläger nur in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und ihm damit die beantragte Einreihung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes verweigert. Das ergibt sich aus der Klageerwiderung des Beklagten vom 19. Februar 1968. Dort wird darauf hingewiesen» daß die Gründe der Einstufung in den einfachen Dienst im Arbeitsblatt der Behörde nicht ergänzungsbedürftig dargestellt seien. Nach diesem Arbeitsblatt» das Gegenstand der Verhandlung war» waren aber allein die widersprüchlichen Angaben des Klägers über seinen beruflichen Werdegang vor der Verfolgung und die Unmöglichkeit, diese Widersprüche durch weitere Ermittlungen aufzuklären, dafür maßgeblich, daß der Kläger nur in den einfachen Dienst eingereiht worden ist. Die Behörde hat somit den Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in vollem Umfang neu geprüft und darüber sachlich entschieden. Das war keine Ermessensentscheidung» die von den Ent Schädigungsgerichten nur im Rahmen von § 211 BSG nachgeprUft werden könnte» sondern eine Entscheidung über die im Einzelfall bestehende Rechtslage. Auf die Klage muß diese Entscheidung von den Entschädigungsge-richten daher voll nachgeprUft werden. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht getan. Sein Urteil wird daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwi e sen. Sollte der Berufungsrichter zu dem Ergebnis gelangen» daß das BEG höhere Leistungen vorsieht» als sie dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid zuerkannt worden sind» ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben» sein pflichtgemäßes Ermessen dahingehend auszuüben» ob er unter Abwägung der für und gegen eine höhere Entschädigung sprechenden Umstände dem Antrag des Klägers ganz oder teilweise statt- — 8 — geben will; denn angesichts des von ihm für durchschlagend gehaltenen Ablehnungsgrundes für eine höhere Einstufung hatte er bisher keinen Anlaß zu einer solchen Ermessensent Scheidung • Dr. Thumm Zorn Henkel Portmann Br« Lang