Dar IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr« Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 20« Januar 1971 wird zurückgeviesen« Die durch das BEG-Schluß-gesetz neu gefaßte Vorschrift setze voraus» daß ein Spätaussiedler seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes bis zu dem 30. April 1963 genommen habe oder nach diesem Zeitpunkt innerhalb von 6 Monaten nehme» nachdem er das Gebiet des Staates verlassen habe» aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden sei. Mai 1963 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes genommen hätten» verfassungsrechtlich unbedenklich« Die Frist von 6 Monaten» innerhalb derer der Verfolgte in die Bundesrepublik eingewandert sein mtlsse» um einen Anspruch zu erwerben» laufe auch während der Zeit in der der Verfolgte aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an einer Einreise gehindert sei« Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift komme eine entsprechende Anwendung der vertriebenen- oder lastenausgleichsrechtlichen Regelungen» die in bestimmten Die Klägerin erfüllt zwar nicht das Stichtagserforderais des §150 Abs. 2 BEG n.F. Die Neufassung der Vorschrift konnte jedoch nicht rückwirkend solche Verfolgte von der Entschädigung ausschlieBen, die nach der alten Fassung schon eine Anspruchsberechtigung erworben hatten (BVerfG RzW 1971, 309). Da die Klägerin erst im Juni 1965 Rumänien verließ,konnte sie keinen Anspruch mehr nach der alten Fassung des § 150 BEG erwerben. April 1965 im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen noch innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie das Gebiet Rumäniens, aus dem sie vertrieben worden ist, verlassen hatte. Aus welchen Gründen die Klägerin gehindert war, innerhalb der Sechsmonatsfrist ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen, ist rechtlich ohne Bedeutung.
2428 039 L- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 82/71 URTEIL Verkündet am 23. September 1976 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundtbeamter der Geaehlftaatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit geborene tradefl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land NORDRHEIN-WESTFALEN, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Köln, Zeughausstraße 4-8, Beklagten und Revisionsbeklagten i A > Dar IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr« Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 20« Januar 1971 wird zurückgeviesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin« Von Rechts wegen Tatbestand Die 1903 in Temeschburg/Banat geborene jüdische Klägerin mußte nach ihren Angaben von 1941 bis 1944 in ihrer Heimatstadt unter Bewachung Zwangsarbeit verrichten« Sie wanderte im Juni 1963 aus Rumänien nach Israel aus« Dort erwarb sie die israelische Staatsangehörigkeit« Am 14. Juli 1967 ließ sie sich in der Bundesrepublik Deutschland nieder« Die Klägerin beantragte Entschädigung für Schaden an Freiheit und machte geltend, sie hätte von Anfang an in die Bundesrepublik Deutschland auswandera wollen; die rumänischen Behörden hätten jedoch nur die Ausreise nach Israel gestattet« Israel habe sie solange nicht verlassen dürfen, bis sie die Auswanderungsschulden gegenüber der israelischen Regierung bezahlt habe« Ferner hätten der Tod ihres Ehemannes» eine eigene Erkrankung und der Nahost-Krieg eine alsbaldige Einreise in die Bundesrepublik verhindert« Die Behörde lehnte den Antrag ab und gewährte der Klägerin nur eine Beihilfe von 1 «000 DM nach Art« V BEG-SchlußG. Die auf Zahlung von 5.700 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit gerichtete Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. EntscheidungsgrUnde Das Oberlandesgericht hält die Klägerin für nicht anspruchsberechtigt. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG in Betracht. Die durch das BEG-Schluß-gesetz neu gefaßte Vorschrift setze voraus» daß ein Spätaussiedler seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes bis zu dem 30. April 1963 genommen habe oder nach diesem Zeitpunkt innerhalb von 6 Monaten nehme» nachdem er das Gebiet des Staates verlassen habe» aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden sei. Daran fehle es bei der Klägerin. Die Neufassung sei» jedenfalls soweit sie Verfolgte betreffe» die nach dem 26. Mai 1963 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes genommen hätten» verfassungsrechtlich unbedenklich« Die Frist von 6 Monaten» innerhalb derer der Verfolgte in die Bundesrepublik eingewandert sein mtlsse» um einen Anspruch zu erwerben» laufe auch während der Zeit in der der Verfolgte aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an einer Einreise gehindert sei« Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift komme eine entsprechende Anwendung der vertriebenen- oder lastenausgleichsrechtlichen Regelungen» die in bestimmten Fällen eine Hemmung der Frist vorsähen, nicht in Betracht, Dem Gesetzgeber sei bei ErlaB des BEG-SchluBgesetzes die Problematik der Sechsmonatsfrist bei Aussiedlern bewußt gewesen. Er habe sich für eine ausnahmslose Geltung der Frist entschieden. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Es prüft nicht, ob die Klägerin nach § 150 BEG anspruchsberechtigt ist. Die Klägerin erfüllt zwar nicht das Stichtagserforderais des §150 Abs. 2 BEG n.F. Die Neufassung der Vorschrift konnte jedoch nicht rückwirkend solche Verfolgte von der Entschädigung ausschlieBen, die nach der alten Fassung schon eine Anspruchsberechtigung erworben hatten (BVerfG RzW 1971, 309). Das durch § 150 BEG a.F. begründete Vertrauen auf Entschädigung verlor indessen am 26. Mai 1965 seine Grundlage, als der Bundestag in 3. Lesung die Verschlechterung der Rechtslage durch § 150 Abs. 2 BEG n.F. beschloß (BGH RzW 1972, 101). Da die Klägerin erst im Juni 1965 Rumänien verließ,konnte sie keinen Anspruch mehr nach der alten Fassung des § 150 BEG erwerben. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat weder vor dem 30. April 1965 im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen noch innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie das Gebiet Rumäniens, aus dem sie vertrieben worden ist, verlassen hatte. Für die Annahme einer Wohnsitzbegründung der Klägerin vor dem 14. Juli 1967 fehlt schon jeder tatsächliche Anhalt. Aus welchen Gründen die Klägerin gehindert war, innerhalb der Sechsmonatsfrist ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen, ist rechtlich ohne Bedeutung. Das hat der Se- nat in dem gleichzeitig verkündeten und ZUT Veröffent- Hebung bestieaten Urteil IX 2R 145/72 näher begründet; darauf wird verwiesen. Mai Portmann Zorn Lang Henkel