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BGH · IX ZR 82/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 82/68

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur üc kverwi e s en. DV-BEG nach der Stellung des Ehemannes eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zugrunde. Beim Hundertsatz der Rente ging sie vom Mittelwert von 27,5 aus und kürzte diesen nach § 15a Abs.3 i. DV-BEG je nach der Höhe des zurechenbaren Einkommens des Ehemannes um 2,5 bis 10 v.H. Sie berücksichtigte dabei neben dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit auch ab 1. 1. November 1953 die Zahlung einer Rente auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 25. Da dem Ehemann der Klägerin wegen einer mehr als 50%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Erwerbstätigkeit nicht zuzurauten sei, könne sein Einkommen auch bei der Klägerin nicht nach § 15a Abs.3 der 2. Da die Klägerin nach § 14 Abs, 6 der 2. DV-BEG nach der Stellung ihres Ehemannes in die vergleichbare Bearatengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht worden sei, müsse sie sich gemäß § 15a Abs.3 der 2. DV-BEGr gelte nur für den Verfolgten, der die Einkünfte erziele, nicht aber für seine Ehefrau, die nach § 14 Abs.6 der 2. Erst diese Bestimmung hat im einzelnen festgelegt, welcher Anteil am Einkommen des Ehemannes zu berücksichtigen und in welchem Umfang der Hundertsatz der Rente vom Mittelwert ausgehend zu kürzen ist. Es muß daher eine Doppelberechnung dergestalt vorgenommen werden, daß der Hundertsatz der Rente für die Zeit bis zu dem 31. ÄndVO weitgehend aus den bisherigen Richtlinien der Länder zur Bemessung des Hundertsatzes der Rente übernommen worden ist, so läßt sich doch nicht aus schließen, daß im Lande Hamburg andere Bernessung sgrundlagen gegolten haben. September 1965 feste Grundsätze für die Zurechnung des Einkommens des Ehemannes bei der nach seiner Stellung eingestuften Ehefrau nicht bestanden haben sollten, bestünden keine Bedenken dagegen, die nunmehr nach § 15a der 2. a) Soweit die Richtlinien des Landes Hamburg Uber die Bemessung des Hundertsatzes der Rente für die Zeit vor dem 18, September 1965 nichts anderes vorgesehen haben, können als Einkommen des Ehemannes der Klägerin auch seine lauf end en BEG-Renten berücksichtigt werden, weil nach § 15a Abs.3 der 2. Das ist sachlich gerechtfertigt, weil die Gesundheitsschadensrente ebenso wie die BerufsSchadensrente dem Unterhalt und der Versorgung des Verfolgten dient. Das hat der Bundesgerichtshof bereits für die Beendigung des Ent schädigungs zeit raum es einer berufsgeschädigten Ehefrau und die Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes dabei ausgesprochen (BGH RzW 1969, 196 Nr. 26). DV-BEG, daß Rentenleistungen nach BEG grundsätzlich für die Bemessung des Hundertsatzes der Rente herangezogen werden können und nur im Einzelfall wegen der Sonderbestimmungen in §§ 141 d bis 141 k BEG anstelle der Kürzung des Hundertsatzes die Renten unmittelbar miteinander verrechnet werden. Diese Nachzahlungen gehören zu dem Vermögen des Verfolgten und können daher für die Bemessung des Hundertsatzes nach § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. Daher kann erst von diesem Zeitpunkt an seine Rente als Einkommen beim Hundertsatz der Rente der Klägerin berücksichtigt werden. b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, daß die Beklagte auch die Einkünfte des Ehemannes der Klägerin aus unzu demutbarer Erwerbstätigkeit beim Hundertsatz der Rente berücksichtigt hat. Juni 1970 - IX ZR 142/68 - hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen und näher begründet, daß nach § 15a Abs.3 der 2. DV-BEG nicht erfaßt sind, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aber maßgeblich beeinflussen, dann ist die sich aus §§ 15, 15a ergebende Bemessung des Hundertsatzes im Wege einer Gesamtbeurteilung der gesamten Vermögens- und Einkommens Verhältnisse sowie der Aus gäbe Verpflichtungen beider Ehegatten zu berichtigen (BGH RzW 1969, 425 Nr. 31).

Zitierte Normen: § 75 BEG
RenteEhemannesDV-BEGEinkommenHamburgHundertsatzesKlägerin

Volltext der Entscheidung

2462 OCO
Aao
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 82/68	URTEIL	Verkündet	am
4. Juni 1970 Pohl,
 Justi zhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Nieha
9
Avenue S
Klägerin und RevisionsKlägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde,
 Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagte und Revisionsbeklagte
AAO
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Puchs ohne mündliche Verhandlung am 14. Mai 1970
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. November 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur üc kverwi e s en.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1908 geborene Klägerin und ihr Ehemann wurden wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt. Sie wanderten 1933 nach Frankreich aus. Der Ehemann war vor seiner Auswanderung als Einkäufer bei der Firma KflH^AG in tig. Als Inhaber einer Lederwarenfabrik in Paris bezog er
 ein Einkommen zwischen 7.200 DM (1955) und 20.959 DM (1962) jährlich. Die Klägerin war seit ihrer Eheschließung 1929 nicht mehr berufstätig.
Durch Bescheid vom 27. Juni 1966 wurde der Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit neben einer Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung von zusammen 34.892,50 DM ab 1. August 1966 eine laufende Rente von 202 DM, ab 1. Oktober 1966 von 210 DM zuerkannt. Der Berechnung der Rentennachzahlung und der laufenden Rente legte die Behörde eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H., einen Hundertsatz zwischen 17,5 und 25 sowie gemäß § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach der Stellung des Ehemannes eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zugrunde. Beim Hundertsatz der Rente ging sie vom Mittelwert von 27,5 aus und kürzte diesen nach § 15a Abs. 3 i. Verb. m. Abs. 2 Nr, 1, § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG je nach der Höhe des zurechenbaren Einkommens des Ehemannes um 2,5 bis 10 v.H.
Sie berücksichtigte dabei neben dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit auch ab 1. November 1953 seine Gesundheitsschadensrente.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für die Zeit ab
1.	November 1953 die Zahlung einer Rente auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 25. Gemäß § 15 Abs. 3, 4 der 2. DV-BEG sei bei ihr, die bereits das 45. Lebensjahr vollendet habe, weder eigenes noch Einkommen ihres Ehemannes zu berücksichtigen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Da dem Ehemann der Klägerin wegen einer mehr als 50%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Erwerbstätigkeit nicht zuzurauten sei, könne sein Einkommen auch bei der Klägerin nicht nach § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG berücksichtigt werden.

MO
- A -
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Ent scheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Entschädigungsbehörde habe den Hundertsatz der Rente der Klägerin zutreffend festgesetzt. Da die Klägerin nach § 14 Abs, 6 der 2. DV-BEG nach der Stellung ihres Ehemannes in die vergleichbare Bearatengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht worden sei, müsse sie sich gemäß § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEGr für den gesamten Rentenzeitraum 40 v. H. des Einkommens ihres Ehemannes als eigenes Einkommen zurechnen lassen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, was aus unzu demutbarer Erwerbstätigkeit des Ehemannes stamme. § 15 Abs. 3 Nr. 2 i. Verb. m. Abs. 4 Satz 3 der 2. DV-BEGr gelte nur für den Verfolgten, der die Einkünfte erziele, nicht aber für seine Ehefrau,
 die nach § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEGr nach ihm eingestuft worden sei.
2.	Diese Ausführungen halten nicht in allem einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Oberlandesgericht hat nicht beachtet, daß § 15a der 2. DV-BEG erst mit Wirkung vom 18. September 1965 in Kraft getreten ist (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG idF der 7. ÄndVO). In Pestsetzungsbescheiden, die teils die Zeit bis
1
zu dem 31. August 1965, teils ab 1. September 1965 betreffen, kann § 15a daher erst ab 1. September 1965 (§ 23c der 2. DV-BEG) angewandt werden. Das gilt auch für § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG (BGH RzW 1969, 425 Nr. 31). Erst diese Bestimmung hat im einzelnen festgelegt, welcher Anteil am Einkommen des Ehemannes zu berücksichtigen und in welchem Umfang der Hundertsatz der Rente vom Mittelwert ausgehend zu kürzen ist.
Es muß daher eine Doppelberechnung dergestalt vorgenommen werden, daß der Hundertsatz der Rente für die Zeit bis zu dem 31. August 1965 nach den damals geltenden alten und für die Zeit ab 1. September 1965 nach den durch § 15a der 2. DV-BEG geschaffenen neuen Bernessungsgrundlagen berechnet wird (BGH RzW 1969, 191 Nr. 20). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welche Bernessungsgrundlagen für das Land Hamburg für die Zeit vor dem 1. September 1965 gegolten haben. Wenn auch die neue Bestimmung des § 15a der 2. DV-BEG nach der Begründung der Regierungsvorlage zur 7. ÄndVO weitgehend aus den bisherigen Richtlinien der Länder zur Bemessung des Hundertsatzes der Rente übernommen worden ist, so läßt sich doch nicht aus schließen, daß im Lande Hamburg andere Bernessung sgrundlagen gegolten haben. Nur wenn in Hamburg vor dem 18. September 1965 feste Grundsätze für die Zurechnung des Einkommens des Ehemannes bei der nach seiner Stellung eingestuften Ehefrau nicht bestanden haben sollten, bestünden keine Bedenken dagegen, die nunmehr nach § 15a der 2. DV-BEG geltenden Grundsätze auch für die Vergangenheit zugrunde zu legen.
Das Urteil des Berufungsgerichts muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit zu dieser Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
 
3.	Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
a)	Soweit die Richtlinien des Landes Hamburg Uber die Bemessung des Hundertsatzes der Rente für die Zeit vor dem 18, September 1965 nichts anderes vorgesehen haben, können als Einkommen des Ehemannes der Klägerin auch seine lauf end en BEG-Renten berücksichtigt werden, weil nach § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG vom Bruttoeinkommen auszugehen ist. Das ist sachlich gerechtfertigt, weil die Gesundheitsschadensrente ebenso wie die BerufsSchadensrente dem Unterhalt und der Versorgung des Verfolgten dient. Das hat der Bundesgerichtshof bereits für die Beendigung des Ent schädigungs zeit raum es einer berufsgeschädigten Ehefrau und die Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes dabei ausgesprochen (BGH RzW 1969, 196 Nr. 26). Dieser Regelung liegt ebenso wie dem § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG der Gedanke zugrunde, daß auf die Ehefrau, die den Familien haushalt betreut, ein vierzigprozentiger Anteil am Manneseinkommen entfällt (BGH RzW 1967, 407 Nr. 20). Im übrigen ergibt sich auch aus § 15 Abs. 3 Nr. 7 der 2. DV-BEG, daß Rentenleistungen nach BEG grundsätzlich für die Bemessung des Hundertsatzes der Rente herangezogen werden können und nur im Einzelfall wegen der Sonderbestimmungen in §§ 141 d bis 141 k BEG anstelle der Kürzung des Hundertsatzes die Renten unmittelbar miteinander verrechnet werden.
Kein Einkommen im Sinne des § 75 BEG und der §§ 15» 15a der 2. DV-BEG sind dagegen die in einem Betrage gezahlten rückständigen Rentenbeträge. Diese Nachzahlungen gehören zu dem Vermögen des Verfolgten und können daher für die Bemessung des Hundertsatzes nach § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG oder wegen ihrer Erträge nach § 15 Abs. 3 Nr. 6 der 2. DV-BEG von
 
Bedeutung sein, wenn nicht ein Pall des § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG vorliegt. Sie werden auch nicht dadurch zu einera berücksichtigungsfähigen laufenden Einkommen, daß sie auf die in der Vergangenheit liegenden Zeitabschnitte aufgeteilt werden, da sie dem Rentenberechtigten für diese Zeitabschnitte nicht zur Verfügung standen.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Ehemann der Klägerin erst ab 1. Dezember 1964 eine laufende Rente bewilligt. Daher kann erst von diesem Zeitpunkt an seine Rente als Einkommen beim Hundertsatz der Rente der Klägerin berücksichtigt werden.
b)	Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, daß die Beklagte auch die Einkünfte des Ehemannes der Klägerin aus unzu demutbarer Erwerbstätigkeit beim Hundertsatz der Rente berücksichtigt hat. In der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 4. Juni 1970 - IX ZR 142/68 - hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen und näher begründet, daß nach § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG auch Arbeitsverdienst des Mannes aus unzu demutbarer Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Hierauf wird verwiesen.
c)	Macht der Rentenberechtigte bestimmte Umstände geltend, die in den Regelbestiramungen der §§ 15, 15a der 2. DV-BEG nicht erfaßt sind, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aber maßgeblich beeinflussen, dann ist die sich aus §§ 15, 15a ergebende Bemessung des Hundertsatzes im Wege einer Gesamtbeurteilung der gesamten Vermögens- und Einkommens Verhältnisse sowie der Aus gäbe Verpflichtungen beider Ehegatten zu berichtigen (BGH RzW 1969, 425 Nr. 31). Umgekehrt kann auch eine weitere Herabsetzung des Hundertsatzes erforderlich werden, wenn
 Mo
 
für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidende Umstände, die sich nicht aus den Regelbestim-tnungen der §§ 15, 15a ergehen, dies notwendig machen.
Mai	von	der	Mühlen	Zorn
 Henkel
Puchs