Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 24. November 2011 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. Hierüber entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des §66 Abs.6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 756 € (siehe Anlage 2 zu dem GKG). 3 Aktuell ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers berechtigen nicht dazu, vom Kostenansatz abzusehen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 82/09 vom 12. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 12. Dezember 2011 beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 24. Oktober 2011 (Kassenzeichen 780011136417) wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Das Schreiben des Klägers vom 23. November 2011 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. Oktober 2011 auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des §66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - VZR 218/04, NJW-RR 2005, 584). 2 Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kosten- ansatzes von 1.512 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Der im Senatsbeschluss vom 29. September 2011 festgesetzte Beschwerdewert in Höhe von 87.113,53 € wurde zutreffend in der Kostenrechnung zugrunde gelegt. Nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 756 € (siehe Anlage 2 zu dem GKG). 3 Aktuell ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers berechtigen nicht dazu, vom Kostenansatz abzusehen (vgl. § 10 KostVfg.). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 26.08.2008 -50 356/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2009 -1-22 U 168/08 -