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BGH · IX ZR 82/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 82/09

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 24. November 2011 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. Hierüber entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des §66 Abs.6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 756 € (siehe Anlage 2 zu dem GKG). 3 Aktuell ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers berechtigen nicht dazu, vom Kostenansatz abzusehen (vgl.

Zitierte Normen: § 139 GVG § 3 GKG § 10 KostVfG
KostenrechnungMöhringBestimmungKlägerErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 82/09
vom 12. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 12. Dezember 2011 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 24. Oktober 2011 (Kassenzeichen 780011136417) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1	Das	Schreiben	des Klägers vom 23. November 2011 ist als Erinnerung
 gegen die Kostenrechnung vom 24. Oktober 2011 auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des §66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - VZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
2	Die	Erinnerung	ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kosten-
ansatzes von 1.512 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Der im Senatsbeschluss vom 29. September 2011 festgesetzte Beschwerdewert in Höhe von 87.113,53 € wurde zutreffend in der Kostenrechnung zugrunde gelegt.
 
Nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 756 € (siehe Anlage 2 zu dem GKG).
3	Aktuell	ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers berechtigen
 nicht dazu, vom Kostenansatz abzusehen (vgl. § 10 KostVfg.).
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 26.08.2008 -50 356/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2009 -1-22 U 168/08 -