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BGH · IX ZR 82/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 82/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hält der Tatrichter den Vortrag des Klägers für ausreichend substantiiert und überzeugt er sich von seiner Richtigkeit, ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. schen Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft und solchen der Vorgesellschaft unterschieden hat, erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Unterscheidung war für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich, weil auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen davon auszugehen ist, dass sich die maßgeblichen Beteiligten - auch die künftigen Geschäftsführer der GmbH - darin einig waren, dass alle Verbindlichkeiten aus

Zitierte Normen: § 544 ZPO
TatrichterkonkretVerbindlichkeitGmbHZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 82/08
4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
 am 4. Februar 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.057,02 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	Frage, wie konkret die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Stun-
denlohnabrechnung eines Rechtsanwalts dargelegt werden müssen, insbesondere ob der Anwalt konkret angeben muss, welche Leistung er wann erbracht habe und wie lange sie gedauert habe, braucht im Streitfall nicht allgemein be-
 
antwortet zu werden. Sie betrifft hier die dem Tatrichter vorbehaltene Beurteilung der ausreichenden Substantiierung der Klage. Hält der Tatrichter den Vortrag des Klägers für ausreichend substantiiert und überzeugt er sich von seiner Richtigkeit, ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen.
3	Auch	der Umstand, dass das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zwi-
schen Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft und solchen der Vorgesellschaft unterschieden hat, erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Unterscheidung war für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich, weil auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen davon auszugehen ist, dass sich die maßgeblichen Beteiligten - auch die künftigen Geschäftsführer der GmbH - darin einig waren, dass alle Verbindlichkeiten aus
 
dem Anwaltsmandat, also auch solche aus der Zeit vor der Gründung der GmbH, von dieser getragen werden sollten.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.03.2007 -90 66/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.04.2008 - 19 U 101/07 -