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BGH · IX ZR 81/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 81/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 3. Der Vergleich, den die Beklagte und H. am Hausgrundstück macht nur wenig mehr als ein Drittel der titulierten Forderung aus; zudem kann die Beklagte auf den Anteil wegen des vermerkten Veräußerungsverbots nicht ohne weiteres zugreifen. Die Anfechtung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers jedenfalls gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG begründet. Denn der Kläger hat von seinem Vater eine inkongruente Erfüllung erhalten; sogar wenn der Vater einen Teil der Wertpapiere treuhänderisch für den Kläger gehalten hat, ist nicht dargetan, daß der Kläger gerade bis zu dem 20. Das aus der Inkongruenz folgende Beweisanzeichen für eine Benachteiligungsabsicht hat der Kläger nicht erschüttert.

Zitierte Normen: § 2 AnfG § 166 BGB
VaterPauluschKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 81/97	BESCHLUSS
vom 3. März 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 3. März 1998 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. November 1996 - berichtigt durch Beschluß vom 9. Januar 1997 - wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
238.935 DM.
Gründe
 Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Berufung zutreffend für zulässig gehalten. Der Vergleich, den die Beklagte und H. M. am 31. Mai 1995 vor dem Arbeitsund Sozialgericht Wien (1 CGA
3
 68/94 i) geschlossen haben, ist schon im Hinblick auf Art. 11 in Verbindung mit Art. 1 des deutsch-österreichischen Vertrages vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen ein Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG. Das Schuldnervermögen ist unzulänglich: Der Wert des Hälfteanteils des H. M. am Hausgrundstück macht nur wenig mehr als ein Drittel der titulierten Forderung aus; zudem kann die Beklagte auf den Anteil wegen des vermerkten Veräußerungsverbots nicht ohne weiteres zugreifen. Die Anfechtung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers jedenfalls gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG begründet. Denn der Kläger hat von seinem Vater eine inkongruente Erfüllung erhalten; sogar wenn der Vater einen Teil der Wertpapiere treuhänderisch für den Kläger gehalten hat, ist nicht dargetan, daß der Kläger gerade bis zu dem 20. Februar 1994 die Übertragung hätte verlangen können. Das aus der Inkongruenz folgende Beweisanzeichen für eine Benachteiligungsabsicht hat der Kläger nicht erschüttert. Im Gegenteil schlossen seine Absicht und die seiner - für den Schuldner handelnden (vgl. § 166 Abs. 1 BGB) - Mutter, das Barvermögen für die Familie zu erhalten.
4
zwangsläufig dessen Vorenthaltung vor der Beklagten als Gläubigerin mit ein.
Paulusch	Kirchhof
 Zugehör
Fischer
 Ganter