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BGH · IX ZR 81/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 81/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 27. Gründe Die Beschwer der Klägerin infolge der Abweisung ihres in erster Linie geltend gemachten Anfechtungsanspruchs (§§ 3, 7 AnfG) ist in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO festzusetzen; dafür ist maßgeblich die geltend gemachte Forderung einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll, wenn - davon ist hier auszugehen - der Forderungsbetrag geringer ist als der Wert des Anfechtungsgegenstandes (vgl. Zwar hat sich der hauptsächliche Klageanspruch auf Löschung des Wohnrechts - gemäß der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts (GA I 205/216) - auf eine Forderung der Klägerin in Höhe von 50.141,71 DM bezogen. Maßgeblich ist jedoch der höhere Wert des - im Wege der Anschlußberufung geltend gemachten - hilfsweisen Klageantrags, die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin "den Wert der Belastungen bis zur Höhe der klägerischen Forderung in Höhe von 46.919,36 DM zuzüglich Zinsen zu erstatten" (GA I 155/187). Auch für diesen Anspruch auf Wertersatz, der hilfsweise an Stelle des Anspruchs auf Rückgewähr in Natur geltend gemacht wird, gilt der vorstehende Festsetzungsmaßstab, da die Zinsen nur Berechnungsfaktor der Hauptforderung und nicht Nebenanspruch dieser Forderung sind. Die Forderung von 46.919,36 DM hat das Berufungsgericht (GA I 205) zutreffend bezogen auf die in Abteilung III Nr. 3 des Grundbuchs eingetragene Sicherungshypothek der Klägerin; die Eintragung war erfolgt aufgrund des - im Berufungsurteil erwähnten - Urteils vom 21. Die damit verbundene Zinsforderung war unverkennbar diejenige, wegen der der Klägerin ein Anfechtungsanspruch in dem - ebenfalls im Berufungsurteil genannten - Urteil vom 9.

Zitierte Normen: § 3 AnfG § 6 ZPO
ZinsWertForderunggeltenGAKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 81/94	BESCHLUSS
vom 27. Oktober 1994
in dem Rechtsstreit
 Elfriede
;traße
 Bad
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
1. Ingrid TI Am
2. Hans-Jürgen Tj ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und Partner,
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 27. Oktober 1994 beschlossen:
Der Wert der Beschwer für die Klägerin wird auf
61.632,68 DM
festgesetzt.
Gründe
 Die Beschwer der Klägerin infolge der Abweisung ihres in erster Linie geltend gemachten Anfechtungsanspruchs (§§ 3, 7 AnfG) ist in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO festzusetzen; dafür ist maßgeblich die geltend gemachte Forderung einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll, wenn - davon ist hier auszugehen - der Forderungsbetrag geringer ist als der Wert des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Februar 1982 - VIII ZR 339/81, KTS 1982, 449). Dieser besteht im wesentlichen in der zugunsten der Beklagten eingeräumten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) an der Eigentumswohnung, die die Beklagten ihrer Tochter übereignet haben. Der Wert dieses Wohnrechts be-
3
trägt etwa 236.000 DM (GA I 32); die vorrangige Grundschuld über 256.000 DM (GA I 45, 47) ist nicht voll valutiert (GA I 5). Zwar hat sich der hauptsächliche Klageanspruch auf Löschung des Wohnrechts - gemäß der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts (GA I 205/216) - auf eine Forderung der Klägerin in Höhe von 50.141,71 DM bezogen. Maßgeblich ist jedoch der höhere Wert des - im Wege der Anschlußberufung geltend gemachten - hilfsweisen Klageantrags, die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin "den Wert der Belastungen bis zur Höhe der klägerischen Forderung in Höhe von 46.919,36 DM zuzüglich Zinsen zu erstatten" (GA I 155/187). Auch für diesen Anspruch auf Wertersatz, der hilfsweise an Stelle des Anspruchs auf Rückgewähr in Natur geltend gemacht wird, gilt der vorstehende Festsetzungsmaßstab, da die Zinsen nur Berechnungsfaktor der Hauptforderung und nicht Nebenanspruch dieser Forderung sind. Die Forderung von 46.919,36 DM hat das Berufungsgericht (GA I 205) zutreffend bezogen auf die in Abteilung III Nr. 3 des Grundbuchs eingetragene Sicherungshypothek der Klägerin; die Eintragung war erfolgt aufgrund des - im Berufungsurteil erwähnten - Urteils vom 21. November 1991 im Vorprozeß 3 0 605/90 LG Bochum (BA 102). Die damit verbundene Zinsforderung war unverkennbar diejenige, wegen der der Klägerin ein Anfechtungsanspruch in dem - ebenfalls im Berufungsurteil genannten - Urteil vom 9. November 1992 im Rechtsstreit 3 0 389/92 (nicht 3 0 389/93 gemäß BU 4) LG Bochum zuerkannt worden war (GA I 193 f). Nach dem Vorbringen der Klägerin ergibt diese Zinsforderung bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsver-
fahren den Betrag von 14.713,32 DM (GA I 189 zu Nr. 3). Danach beträgt der Wert des abgewiesenen Hilfsantrags insgesamt 61.632,68 DM.
Brandes
 Zugehör