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BGH · IX ZR 81/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 81/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Eine entsprechende Unterrichtung hätte den Kläger nicht vom Erwerb der beiden Wohnungen für insgesamt etwa 550.000 DM abgehalten, weil der Kläger damit nach seinem eigenen Vorbringen die erwartete Steuernachzahlung von etwa 62.000 DM vermeiden wollte (GA II 396 ff). Die mit den weiterverfolgten Klageanträgen geltend gemachten Schäden infolge des Erwerbs der Eigentumswohnungen am 16. Dezember 1983 beruhen gemäß der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf einem Beratungsfehler des Beklagten. mittler der Vermögensanlage und Steuerberater der Verkäu-fer/Bauträger gegenübergetreten ist, schuldete der Beklagte nicht die umfassende Betreuung eines nur dem Auftraggeber verpflichteten Anlagenberaters, sondern lediglich eine richtige und vollständige Unterrichtung über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten besonders bedeutsam waren (vgl. Eine Verletzung dieser Pflicht ergibt sich aus dem vom Kläger eingeholten Gutachten nicht. Der geltend gemachte Ersatzanspruch wegen des Erwerbs der Gewerbefläche ist gemäß den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verjährt (§ 68 StBerG; vgl.

Zitierte Normen: § 68 StBerG
VerlustErwerbBerufungsgerichtsUnterrichtungKlägerGewinnermittlungzutreffend

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 81/93	BESCHLUSS
vom 26. Mai 1994
in dem Rechtsstreit
 Dr. Ulrich
 Straße I
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Steuerberater Horst DtiHBstraße M
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
■id
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 26. Mai 1994 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. März 1993 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 493.655 DM (526.397,45 DM gemäß GA II 453 abzüglich der zuerkannten 32.742,45 DM).
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung? die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
AO
 
Der Klageanspruch auf Zahlung von 21.852 DM nebst Zinsen ist unbegründet. Gemäß der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts war die im Jahre 1984 geänderte Gewinnermittlung ab 1982 kein Pflichtverstoß, weil diese dazu führte, daß die Verluste aus Vermietung und Verpachtung der beiden im Jahre 1983 erworbenen Eigentumswohnungen die Einkommensteuerschuld des Klägers erheblich verminderten. Daß der infolge der neuen Gewinnermittlung mögliche Steuervorteil wegen der verrechneten Verluste entgangen ist, ist nicht darauf zurückzuführen, daß der Beklagte den Kläger über die von den Verkäufern/Bauträgern zugesagte Provision in Höhe von 3 % der Kaufpreise nicht aufgeklärt hat. Eine entsprechende Unterrichtung hätte den Kläger nicht vom Erwerb der beiden Wohnungen für insgesamt etwa 550.000 DM abgehalten, weil der Kläger damit nach seinem eigenen Vorbringen die erwartete Steuernachzahlung von etwa 62.000 DM vermeiden wollte (GA II 396 ff).
Die mit den weiterverfolgten Klageanträgen geltend gemachten Schäden infolge des Erwerbs der Eigentumswohnungen am 16. Dezember 1983 beruhen gemäß der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf einem Beratungsfehler des Beklagten. Da dieser dem Kläger bei der Besprechung am 7. Dezember 1983 nach dessen eigenem Vorbringen als Ver- . mittler der Vermögensanlage und Steuerberater der Verkäu-fer/Bauträger gegenübergetreten ist, schuldete der Beklagte nicht die umfassende Betreuung eines nur dem Auftraggeber verpflichteten Anlagenberaters, sondern lediglich eine richtige und vollständige Unterrichtung über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten besonders bedeutsam waren (vgl. BGH, Urt. v. 25. Novem-
 ber 1981 - IVa ZR 286/80, VersR 1982, 194 f). Eine Verletzung dieser Pflicht ergibt sich aus dem vom Kläger eingeholten Gutachten nicht. Vielmehr hat der Kläger die mit der Vermögensanlage erstrebte Steuerersparnis erzielt.
Der geltend gemachte Ersatzanspruch wegen des Erwerbs der Gewerbefläche ist gemäß den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verjährt (§ 68 StBerG; vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, WM 1994, 504, 505 f).
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer