Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Januar 1979 bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 39 v.H. und Einstufung in den gehobenen Dienst abgelehnt worden ist. Oktober 1966 - letzterer führte einen gerichtlichen Vergleich aus - für den Verfolgungs-Schaden "Migräne-Syndrom, leichte vegetative Funktionsstörungen im Sinne wesentlicher Mitverursachung" eine Rente nach § 28 ff BEG. Juni 1956 Rente bei 25 v.H. vMdE nach dem Hundertsatz 33 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes. Nach gerichtlichem Hinweis erweiterte sie den Antrag auf Zahlung der Rente bei 60 v.H. vMdE und Hundertsatz 43 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes ab 1. Januar 1979 bei einer vMdE von mehr als 39 v.H. und Einstufung in den gehobenen Dienst abgelehnt worden ist. In diesem Umfange verfolgt die Klägerin den Anspruch auf eine höhere Rente weiter. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist er unbegründet, weil eine wesentliche Änderung der für die Zuerkennung der Rente maßgeblichen Verhältnisse seit 1. Vergleiche man dieses Beschwerdebild mit dem, das die Nachuntersuchung 1984 durch Dr. G®H^/Dr. jMHHF ergeben habe, so könne eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, wie der medizinische Dienst des beklagten Landes in seiner Stellungnahme herausgearbeitet habe, nicht festgestellt werden. Dabei handele es sich jedoch um ein endogenes Zustandsbild, also um Störungen, die so stark in familiären oder konstitutionellen Faktoren verwurzelt seien, daß sie in der Regel ohne jedes Zutun von außen her zur Entwicklung gelangten und bei ihrem Ablauf von äußeren Einflüssen nicht wesentlich oder entscheidend geprägt oder gefördert werden könnten. Sie leidet jetzt zusätzlich an einer leichteren Form einer depressiven Verstimmung mit Ausfällen und Beschwerden, die dem durch das anerkannte Verfolgungsleiden hervorgerufenen Beschwerdebild teilweise gleichen, jedenfalls ähnlich sind. Dann wären die auf dieses neue, verfolgungsunabhängige Leiden zurückzuführenden Beschwerden und Ausfälle nicht zu entschädigen, vielmehr nur bei der Bemessung des Grades der durch das verfolgungsbedingte Leiden geminderten Erwerbsfähigkeit nach § 34 BEG und der hierzu in BGH RzW 1973, 171 dargelegten Grundsätze zu berücksichtigen. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die neu hinzugetretene depressive Verstimmung ein verfolgungsunabhängiges Leiden ist und auch nicht mit dem anerkannten Verfolgungsleiden zusammenhängt. Die auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. gestützte Feststellung, es handele sich um ein "endogenes Zustandsbild", reicht samt den vom Berufungsgericht daraus gezogenen Folgerungen nicht aus, die Ursächlichkeit der Verfolgung für den seit 1979 bestehenden Gesundheitszustand auf psychischem Gebiet zu verneinen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 81/87 Verkündet am: 5. November 1987 Schnurr Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Entschädigungsrechtsstreit I W Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. / gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde in Düsseldorf, TBBBBstraße Wl, WII Beklagter und Revisionsbeklagter 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 1986 aufgehoben, soweit ihr Anspruch auf Gesundheitsschadensrente ab 1. Januar 1979 bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 39 v.H. und Einstufung in den gehobenen Dienst abgelehnt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin bezieht aufgrund der Bescheide vom 10. Oktober 1964 und 1. Oktober 1966 - letzterer führte einen gerichtlichen Vergleich aus - für den Verfolgungs-Schaden "Migräne-Syndrom, leichte vegetative Funktionsstörungen im Sinne wesentlicher Mitverursachung" eine Rente nach § 28 ff BEG. Die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung (vMdE) betrug 25 v.H., der Hundertsatz 28. Der Änderungsbescheid vom 21. Juni 1982 setzte den Hundertsatz mit Wirkung vom 1. Dezember 1981 auf 22,5 und vom 1. Januar 1982 auf 20 herab; er wurde unanfechtbar. Am 29. März 1983 beantragte die Klägerin im Wege der Abhilfe gegen die Bescheide von 1966 und 1982, am 30. August 1983 auch wegen Verschlimmerung die Neufestsetzung der Rente. Die Behörde entschied zunächst nur über die Abhilfe; sie lehnte ab. Mit der Klage verlangte die Klägerin ab 1. Juni 1956 Rente bei 25 v.H. vMdE nach dem Hundertsatz 33 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes. Das Landgericht wies sie damit durch Urteil vom 26. Juli 1984 ab; die Verschlimmerung war nicht Gegenstand der Prüfung und Entscheidung. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin zunächst nur den Antrag im Umfange der verlangten Abhilfe weiter. Nach gerichtlichem Hinweis erweiterte sie den Antrag auf Zahlung der Rente bei 60 v.H. vMdE und Hundertsatz 43 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes ab 1. Januar 1979. Dem trat das beklagte Land, das unter dem 21. Februar 1984 eine "Vorablehnung" des Verschlimmerungsantrages erlassen hatte, unter Hinweis auf die dabei der Klägerin bekannt gegebene Stellungnahme des Medizinaldezernenten - keine Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung des Leidens - entgegen. 4 ja Das Berufungsgericht gab der Abhilfe im wesentlichen statt, verneinte aber eine Verschlimmerung der Verfolgungsleiden. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision zugelassen, soweit der Rentenanspruch ab 1. Januar 1979 bei einer vMdE von mehr als 39 v.H. und Einstufung in den gehobenen Dienst abgelehnt worden ist. In diesem Umfange verfolgt die Klägerin den Anspruch auf eine höhere Rente weiter. Entscheidunqsqründe Die Revision ist begründet. Gegenstand der Prüfung ist nur noch der Verschlimmerungsantrag (§§ 206, 35 BEG). Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist er unbegründet, weil eine wesentliche Änderung der für die Zuerkennung der Rente maßgeblichen Verhältnisse seit 1. Januar 1979 nicht festgestellt werden könne. Dazu ist ausgeführt: Zu vergleichen seien die jetzigen Verhältnisse mit denen im Zeitpunkt des Bescheides vom 20. Oktober 1964. Als Verfolgungsleiden seien "ein Migräne-Syndrom und vegetative Funktionsstörungen im Sinne wesentlicher Mitverursachung" anerkannt. Dem hätten die 1963 erhobenen Beschwerden und Befunde zugrunde gelegen. Danach habe die Klägerin ein- bis zweimal im Monat an schweren, ein bis zwei Tage andauernden Migräneanfällen mit halbseitigem Beginn, Flimmern, Er- 5 brechen, Lichtempfindlichkeit, vermehrter Transpiration und Schüttelfrost gelitten. Zwischen den Anfällen seien häufig Kopf- und Magenschmerzen aufgetreten. Die Klägerin sei stimmungslabil mit der Tendenz, in Weinen auszubrechen, sehr nervös und reizbar, manchmal gar ausfallend gewesen. In Ruhe seien leichtes Herzklopfen, Halsdruck und Angstgefühl auf-getreten, oftmals habe sie unter Einschlafstörungen gelitten, sei wetterfühlig und kälteempfindlich gewesen. Vergleiche man dieses Beschwerdebild mit dem, das die Nachuntersuchung 1984 durch Dr. G®H^/Dr. jMHHF ergeben habe, so könne eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, wie der medizinische Dienst des beklagten Landes in seiner Stellungnahme herausgearbeitet habe, nicht festgestellt werden. Allerdings leide die Klägerin jetzt zusätzlich an einer leichteren Form einer depressiven Verstimmung, einhergehend mit Angstgefühlen, Einund Durchschlafstörungen, schreckhaften Träumen verbunden mit Angstschweiß, innerem Unruhegefühl und außerdem allgemeiner Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Antriebslosigkeit. Dabei handele es sich jedoch um ein endogenes Zustandsbild, also um Störungen, die so stark in familiären oder konstitutionellen Faktoren verwurzelt seien, daß sie in der Regel ohne jedes Zutun von außen her zur Entwicklung gelangten und bei ihrem Ablauf von äußeren Einflüssen nicht wesentlich oder entscheidend geprägt oder gefördert werden könnten. Diese Begründung trägt die Ablehnung einer Neufestsetzung im Änderungsverfahren (§§ 206 Abs. 1, 35 Abs. 1 BEG) nicht. 6 Ji3/ Nach tatrichterlicher Feststellung hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der Erstfestsetzung geändert. Sie leidet jetzt zusätzlich an einer leichteren Form einer depressiven Verstimmung mit Ausfällen und Beschwerden, die dem durch das anerkannte Verfolgungsleiden hervorgerufenen Beschwerdebild teilweise gleichen, jedenfalls ähnlich sind. Bei dieser Sachlage wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1975, 234; 1979, 235; 1980, 138; Urt. v. 16. Februar 1984 - IX ZR 101/83) die Aufteilung nach verschiedenen Mitursachen nur möglich, wenn die von dem neuen Krankheitsprozeß zugefügten weiteren Beschwerden anderer, ähnlicher oder gleicher Art auch ohne die Verfolgung entstanden wären. Dann wären die auf dieses neue, verfolgungsunabhängige Leiden zurückzuführenden Beschwerden und Ausfälle nicht zu entschädigen, vielmehr nur bei der Bemessung des Grades der durch das verfolgungsbedingte Leiden geminderten Erwerbsfähigkeit nach § 34 BEG und der hierzu in BGH RzW 1973, 171 dargelegten Grundsätze zu berücksichtigen. Ob der Streitfall so liegt, ist offen geblieben. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die neu hinzugetretene depressive Verstimmung ein verfolgungsunabhängiges Leiden ist und auch nicht mit dem anerkannten Verfolgungsleiden zusammenhängt. Die auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. gestützte Feststellung, es handele sich um ein "endogenes Zustandsbild", reicht samt den vom Berufungsgericht daraus gezogenen Folgerungen nicht aus, die Ursächlichkeit der Verfolgung für den seit 1979 bestehenden Gesundheitszustand auf psychischem Gebiet zu verneinen. Auch lassen die Gründe nicht erkennen, ob die notwendige Gesamtschau vorgenommen wurde. Diese Prüfung muß der Berufungsrichter nachholen. Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Merz Winter Henkel Schmitz Gärtner