§ 39 Abs. 2 BEG enthält zwingendes materielles Recht, dem nicht mittels eines Leistungsvorbehalts oder einer auflösenden Bedingung die Wirkung genommen werden kann. April 1984 Thiesies Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, April 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Mai 1973 wies die Behörde den Bevollmächtigten der beiden Erben darauf hin, daß der Bescheid vom 24. Der Anspruch sei nicht innerhalb der Frist des § 189 a Abs. 2 BEG nachgemeldet und außerdem bei einer unzuständigen Behörde substantiiert worden. Oktober 1981 auf und verpflichtete das beklagte Land, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Eine neue Entscheidung wäre jedoch nur auf Antrag der Betroffenen im Wege des Zweitverfahrens oder gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz zulässig gewesen. Das Bundesentschädigungsgesetz sehe eine nochmalige, belastende Entscheidung über einen Antrag nur unter den Voraussetzungen der §§ 201 - 202 BEG oder des § 206 BEG vor. Der Bescheid vom 29* Oktober 1981 sei auch nicht als Rücknahme eines begünstigenden fehlerhaften Verwaltungsaktes aufzufassen, die unter bestimmten Voraussetzungen nach § 48 VwVfG möglich wäre. Eine Rücknahme im Sinne von § 48 VwVfG scheide aber schon deshalb aus, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag davon ausgehe, daß der Bescheid vom 24. Er sei auch nicht wegen des Vorbehalts, daß der Antragsteller den Zeitpunkt-der Zustellung erlebt haben müsse, ein Nichts oder nichtig. Schließlich verbiete auch § 36 Abs. 1 VwVfG die Abhängigmachung eines begünstigenden Verwaltungsaktes von einer auflösenden Bedingung, die nicht * durch das Gesetz ausdrücklich zugelassen sei. Wie die Revision mit Recht ausführt, bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG ausdrücklich, daß das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für das Recht der Wiedergutmachung gilt. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Rücknahme und der Widerruf von Bescheiden, die dem Antragsteller eine Entschädigungsleistung zugesprochen haben, im Bundesentschädigungs-gesetz endgültig und abschließend geregelt sind. Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte sind daher nicht anwendbar (BGH RzW 1969, 515 Nr. 65; 1970, 263; 1976, 111). RzW 1961, 278), oder wenn der Anspruch von Gesetzes wegen rückwirkend entfiel, ohne daß es dafür einer Neufestsetzung durch Bescheid bedurfte (vgl. Selbst nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf ein solcher unanfechtbarer Bescheid nicht nachträglich zu dem Nachteil des Berechtigten geändert oder widerrufen werden (BGH RzW 1973, 104). Er ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht dadurch nichtig geworden, daß der ursprünglich Berechtigte vor Erlaß und Zustellung des Bescheides verstorben ist (BGH RzW 1962, 284 und ständig). Diese Rechtsfolge kann, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, weder durch die Aufnahme einer Bedingung noch eines Leistungsvorbehalts in den Bescheid ausgeschlossen werden, ohne daß es dazu, wie das Berufungsgericht meint, des Zurückgreifens auf § 197 a BEG und § 36 Abs. 1 VwVfG bedarf.Die einem Antragsteller zugesprochene Entschädigungsleistung kann nur insoweit von einem Leistungsvorbehalt abhängig gemacht werden, als die materiell-rechtlichen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes und § 177 a BEG einen solchen Vorbehalt zulassen (BGH RzW 1964, 516; 1969, 568). zu dem gleichlautenden § 46 Abs. 2 BEG BGH RzW 1981, 78 Nr. 11), dem nicht mittels eines Leistungsvorbehalts oder einer auflösenden Bedingung die Wirkung genommen werden kann. Juni 1971, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung noch gelebt haben muß, ist daher unwirksam, ohne daß dadurch die Wirksamkeit des Bescheides selbst betroffen wird (vgl. Soweit durch den Tod des Erblassers der Anspruch erloschen ist - das ist gemäß §§ 151, 39 Abs. 1 BEG nur für den Anspruch auf laufende Rente der Fall und erfaßt daher gemäß § 18 der 2. Juni 1971 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Erblasser die Nachmeldefrist des § 189 a Abs. 1 BEG und die Substantiierungsfrist des § 190 a Abs. 1 BEG versäumt hat. DV-BEG nicht daran, daß im Ausgangsverfahren ein nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschener Anspruch zuerkannt worden ist (BGH RzW 1981, 122) Juni 1971 ist somit zugunsten der Erben des Bruno wirksam ergangen, soweit er den Anspruch auf Kapitalentschädigung und auf Rentennachzahlung für die Zeit bis 31. Juni 1971 ersetzte und den Erben den Entschädigungsanspruch, der dem Erblasser und damit auch ihnen durch den Bescheid vom 24. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, den Klägern die mit dem Bescheid vom 24. Mai 1971 zugesprochenen Leistungen zu erbringen, ohne daß es hierfür einer neuen behördlichen Entscheidung bedarf.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hätte es daher der Klage der Erben und Erbeserben auf Auszahlung der im Bescheid vom 24, Juni 1971 bis zu dem 31.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG 1956 § 184; VwVfG § 2 Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz keine Anwendung. BEG §§ 177 a, 39 Abs. 2 § 39 Abs. 2 BEG enthält zwingendes materielles Recht, dem nicht mittels eines Leistungsvorbehalts oder einer auflösenden Bedingung die Wirkung genommen werden kann. BGH, Urt. v. 12. April 1984 - IX ZR 81/83 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 81/83 URTEIL Verkündet am 12. April 1984 Thiesies Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, April 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14, Juli 1983 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zu 1) ist der Sohn, die Klägerinnen zu 2) und 3) sind die Enkelinnen des am 3. Mai 1971 verstorbenen Bruno (Erblasser), Dieser meldete u.a. Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Durch Bescheid vom 24. Juni 1971 setzte die Behörde für den Erblasser, dessen Tod ihr zu dieser Zeit noch unbekannt war, Kapitalentschädigung, Rentennachzahlung bis 30. Juni 1971 und eine laufende Rente ab 1. Juli 1971 fest. Der Formularbescheid enthält vor dem Abschnitt "Leistungsvorbehalt" den Zusatz: "Die Festsetzung des Anspruchs erfolgt unter dem Vorbehalt, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung gelebt hat. Die Auszahlung der festgesetzten Entschädigungsleistung erfolgt erst nach Vorlage eines Lebensnachweises durch Überweisung auf ein Konto bei einer zu bezeichnenden Bank bzw. durch direkte Transferierung.” Der Bescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Erblassers am 2. Juli 1971 zugestellt und nicht angefochten. Am 28. September 1971 teilte der Bevollmächtigte der Behörde mit, daß der Antragsteller am 3. Mai 1971 verstorben sei, imd beantragte, den Bescheid vom 24. Juni 1971 auf die Erben umzuschreiben. Am 20. November 1972 legte er das Protokoll über die Erbscheinsverhandlung und das Testament des Erblassers vor. Hieraus ergab sich, daß der Kläger zu 1) und die Mutter der Klägerinnen zu 2) und 3) zu gleichen Teilen erbberechtigt waren. Am 22. Mai 1973 wies die Behörde den Bevollmächtigten der beiden Erben darauf hin, daß der Bescheid vom 24. Juni 1971 rechtsunwirksam sei, weil der Antragsteller bei der Zustellung des Bescheides bereits verstorben gewesen sei. Bei der erneuten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen habe sie festgestellt, daß eine fristgemäße Anmeldung des Gesund-heitsschadensanspruchs durch den Erblasser nicht vorliege. Am 29. Oktober 1975 teilte der Bevollmächtigte der Erben mit, daß die Tochter des Erblassers am 21. August 1974 verstorben sei und von ihren beiden Töchtern, den Klägerinnen zu 2) und 3), beerbt werde. Nachdem er um Erlaß eines klagefähigen Bescheides gebeten hatte, lehnte die Behörde mit Bescheid vom 29. Oktober 1981 den Antrag des Erblassers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Der Anspruch sei nicht innerhalb der Frist des § 189 a Abs. 2 BEG nachgemeldet und außerdem bei einer unzuständigen Behörde substantiiert worden. Mit ihrer Klage, die beim Landgericht erfolglos blieb, verlangen die Kläger, die durch Bescheid vom 24. Juni 1971 festgesetzte Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung bis 31. Mai 1971 an sie auszuzahlen. Auf ihre Berufung hob das Oberlandesgericht den Bescheid vom 29. Oktober 1981 auf und verpflichtete das beklagte Land, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die weitergehende Klage wies es ab, die weitergehende Berufung zurück. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Bntscheidungsgründe Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Bescheid vom 29. Oktober 1981 sei aufzuheben, weil er einen fehlerhaften Verwaltungsakt darstelle. Er sei weder nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes noch nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht zulässig. Die Behörde habe . durch ihn zu dem zweiten Mal über den Antrag des Erblassers entschieden. Eine neue Entscheidung wäre jedoch nur auf Antrag der Betroffenen im Wege des Zweitverfahrens oder gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz zulässig gewesen. Ein Zweit- Verfahrensantrag liege nicht vor. Das Bundesentschädigungsgesetz sehe eine nochmalige, belastende Entscheidung über einen Antrag nur unter den Voraussetzungen der §§ 201 - 202 BEG oder des § 206 BEG vor. Diese Voraussetzungen seien nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht gegeben. Der Bescheid vom 29* Oktober 1981 sei auch nicht als Rücknahme eines begünstigenden fehlerhaften Verwaltungsaktes aufzufassen, die unter bestimmten Voraussetzungen nach § 48 VwVfG möglich wäre. Da das Verwaltungsverfahrensgesetz auch die Entschädigungsbehörde binde, soweit nicht das Bundesentschädigungsgesetz eigene abschließende Regelungen getroffen habe, sei ein Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, die im Verwaltungsverfahrensgesetz kodifiziert worden seien, geboten. Eine Rücknahme im Sinne von § 48 VwVfG scheide aber schon deshalb aus, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag davon ausgehe, daß der Bescheid vom 24. Juni 1971 nicht wirksam geworden sei. Das treffe jedoch nicht zu. Der Bescheid sei wirksam erlassen und ordnungsgemäß zugestellt worden. Er sei auch nicht wegen des Vorbehalts, daß der Antragsteller den Zeitpunkt-der Zustellung erlebt haben müsse, ein Nichts oder nichtig. Dem stehe § 197 a BEG entgegen. Auch sei der Anspruch zugunsten privilegierter Erben, wie sie die Kläger seien, frei vererblich. Ein wirksamer Leistungsvorbehalt gemäß § 177 a BEG liege nicht vor. Schließlich verbiete auch § 36 Abs. 1 VwVfG die Abhängigmachung eines begünstigenden Verwaltungsaktes von einer auflösenden Bedingung, die nicht * durch das Gesetz ausdrücklich zugelassen sei. Das sei hier nicht der Fall. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts über die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz steht zwar weder mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz selbst noch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Widerruf begünstigender Entscheidungen im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz im Einklang. Wie die Revision mit Recht ausführt, bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG ausdrücklich, daß das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für das Recht der Wiedergutmachung gilt. Zum Recht der Wiedergutmachung gehört auch das Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (Knack, VwVfG § 2 Anm. 12). Diese bundesgesetzliche Regelung ist durch § 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 1976 nicht abgeändert worden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 gilt dieses Gesetz gleichfalls nicht für das Recht der Wiedergutmachung. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Rücknahme und der Widerruf von Bescheiden, die dem Antragsteller eine Entschädigungsleistung zugesprochen haben, im Bundesentschädigungs-gesetz endgültig und abschließend geregelt sind. Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte sind daher nicht anwendbar (BGH RzW 1969, 515 Nr. 65; 1970, 263; 1976, 111). Der Bundesgerichtshof hat Ausnahmen von diesem Grundsatz nur zugelassen, wenn der Rechtsgrund für die Leistung von Anfang an fehlte, weil an nichtberechtigte Erben geleistet worden war (vgl. RzW 1961, 278), oder wenn der Anspruch von Gesetzes wegen rückwirkend entfiel, ohne daß es dafür einer Neufestsetzung durch Bescheid bedurfte (vgl. BGH RzW 1962, 123; 1965, 72). Unter keinen Umständen lassen sich diese Aus- nahmen auf den Fall des infolge Irrtums der Behörde fehlerhaften Leistungsbescheides ausdehnen. Selbst nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf ein solcher unanfechtbarer Bescheid nicht nachträglich zu dem Nachteil des Berechtigten geändert oder widerrufen werden (BGH RzW 1973, 104). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Bescheid vom 24. Juni 1971 rechtswirksam erlassen und ordnungsgemäß zugestellt worden ist (§§ 195, 196 Abs. 1 Satz 2 BEG). Er ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht dadurch nichtig geworden, daß der ursprünglich Berechtigte vor Erlaß und Zustellung des Bescheides verstorben ist (BGH RzW 1962, 284 und ständig). Der Bescheid begründet im Rahmen des Zuerkannten eine Zahlungsverpflichtung des Landes gegenüber den Erben des Verfolgten, soweit diese nach den allgemeinen (§13 BEG) oder besonderen erbrechtlichen Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes erbberechtigt sind. Diese Rechtsfolge kann, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, weder durch die Aufnahme einer Bedingung noch eines Leistungsvorbehalts in den Bescheid ausgeschlossen werden, ohne daß es dazu, wie das Berufungsgericht meint, des Zurückgreifens auf § 197 a BEG und § 36 Abs. 1 VwVfG bedarf. Die einem Antragsteller zugesprochene Entschädigungsleistung kann nur insoweit von einem Leistungsvorbehalt abhängig gemacht werden, als die materiell-rechtlichen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes und § 177 a BEG einen solchen Vorbehalt zulassen (BGH RzW 1964, 516; 1969, 568). § 39 Abs. 2 BEG enthält zwingendes materielles Recht (vgl. zu dem gleichlautenden § 46 Abs. 2 BEG BGH RzW 1981, 78 Nr. 11), dem nicht mittels eines Leistungsvorbehalts oder einer auflösenden Bedingung die Wirkung genommen werden kann. Insbe- «r sondere kann es nicht in das Ermessen der Entschädigungs-hehörde gestellt werden, durch Aufnahme von Leistungsvor-behalten gesetzliche Erbrechtsbestimmungen auszuschalten, die den privilegierten Erben eines Verfolgten eine gesicherte Rechtsstellung einräumen. Der Vorbehalt in dem Bescheid vom 24. Juni 1971, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Zustellung noch gelebt haben muß, ist daher unwirksam, ohne daß dadurch die Wirksamkeit des Bescheides selbst betroffen wird (vgl. auch BGH RzW 1969, 568). Soweit durch den Tod des Erblassers der Anspruch erloschen ist - das ist gemäß §§ 151, 39 Abs. 1 BEG nur für den Anspruch auf laufende Rente der Fall und erfaßt daher gemäß § 18 der 2. DV-BEG nur die Zeit ab 1. Juni 1971 - hätte es eines Leistimgsvorbehalts schon deshalb nicht bedurft, weil diese Rechtsfolge von Gesetzes wegen eintritt. Der Bescheid vom 24. Juni 1971 erlangte daher mit seiner Herausgabe durch die Behörde volle Rechtswirksamkeit zugunsten der Erben, die unstreitig privilegierte Erben im Sinne von § 39 Abs. 2 BEG gewesen sind. Auch aus § 13 BEG ergibt sich kein Ausschluß oder keine Beschränkung ihres Erbrechts. Der Bescheid vom 24. Juni 1971 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Erblasser die Nachmeldefrist des § 189 a Abs. 1 BEG und die Substantiierungsfrist des § 190 a Abs. 1 BEG versäumt hat. Zwar bestand dann kein rechtswirksam angemeldeter Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, und ein etwa bestehender Anspruch wäre mit dem 31. März 1967 erloschen. Auch hätten diese Mängel durch den Bescheid vom 24. Juni 1971 nicht geheilt werden können, wenn weitergehende Ansprüche im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden wären; denn §§ 189 a Abs. 1 und 190 a Abs. 1 BEG enthalten Ausschlußfristen, deren Versäumung - auch im Wege der Wiedereinsetzung - nicht heilbar ist (vgl. BGH RzW 1969, 505 Nr. 51; 1971, 562). Der Bescheid vom 24. Juni 1971 mag also insoweit fehlerhaft gewesen sein. Bescheide nach dem Bundesentschädigungsgesetz haben Jedoch eine der formellen und materiellen Rechtskraft ähnliche Wirkung (BGH RzW 1959, 407 und ständig, zuletzt RzW 1980, 59 Nr. 7). Somit setzt auch Jeder inhaltlich fehlerhafte Leistungsbescheid, der ordnungsgemäß ergangen ist, den zuerkannten Anspruch unanfechtbar fest, ohne daß in einem späteren Gerichtsverfahren die Berechtigung dieses . Anspruchs noch in Frage gestellt werden kann. Deshalb sehe tert auch die Klage auf höhere Rente wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse oder wegen der Leistungsverbesserungen der Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG nicht daran, daß im Ausgangsverfahren ein nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschener Anspruch zuerkannt worden ist (BGH RzW 1981, 122) Der Bescheid vom 24. Juni 1971 ist somit zugunsten der Erben des Bruno wirksam ergangen, soweit er den Anspruch auf Kapitalentschädigung und auf Rentennachzahlung für die Zeit bis 31. Mai 1971 festgesetzt hat. Er könnte daher nach der o. a. Rechtsprechung des Senats nur im Wege eines Widerrufs nach §§ 202, 203 BEG beseitigt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen aber schon deshalb nicht vor, weil der Bescheid - wie oben dargelegt - einen rechtswirksamen LeistungsVorbehalt, der zu dem Widerruf berechtigen würde, nicht enthält. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den Bescheid vom 29. Oktober 1981 aufgehoben. Dabei ist es rechtlich ohne Belang, ob die Behörde diesen Bescheid als Widerrufsbescheid bezeichnet oder angesehen hat. War es ein Widerrufsbescheid, weil er letzt- lieh den Bescheid vom 24. Juni 1971 ersetzte und den Erben den Entschädigungsanspruch, der dem Erblasser und damit auch ihnen durch den Bescheid vom 24. Juni 1971 bereits rechtswirksam zuerkannt worden war, entzog, dann war er wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 177 a, 202 BEG unzulässig. Anderenfalls würde es sich um eine unzulässige Zweitentscheidung über einen bereits unanfechtbar festgesetzten Entschädigungsanspruch handeln. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, den Klägern die mit dem Bescheid vom 24. Juni 1971 bis zu dem 31. Mai 1971 zugesprochenen Leistungen zu erbringen, ohne daß es hierfür einer neuen behördlichen Entscheidung bedarf. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hätte es daher der Klage der Erben und Erbeserben auf Auszahlung der im Bescheid vom 24, Juni 1971 bis zu dem 31. Mai 1971 zuerkannten Leistungen stattgeben müssen. Da die Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch kein Rechtsmittel eingelegt haben, muß es bei dessen Ausspruch, der das beklagte Land verpflichtet, "die Kläger ... erneut zu be- scheiden”, verbleiben (§ 559 Abs. 1 ZPO), wobei nunmehr die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen ist. Merz Gärtner Zorn Winter Henkel