* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ix zr 81/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 81/81

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7o Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Mit der Klage verlangte der Kläger Entschädigung für Schaden an Freiheit und Härteausgleich nach § 165 BEG. Im Dezember 1965 focht der Kläger diesen Vergleich "gemäß den Neubestimmungen des BEG-Schlußgesetzes" an und machte weitergehende Entschädigungsansprüche, insbesondere wegen Gesundheitsschadens und Berufsschadens, geltend. Das Landgericht wies die auch auf Anpassung des Vergleichs nach § 242 BGB gestützte Klage auf Gewährung von Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. September 1971 das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit, ohne die Voraussetzungen des § 190 a BEG zu erörtern, an das Landgericht zurück. Januar 1980 die Klage erneut ab, weil der Kläger seinen Gesundheitsschadensanspruch nicht gemäß § 190 a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. Auf die Berufung hob das Oberlandesgericht auch dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit erneut an das Landgericht zurück. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 10. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG stehe dem Klagebegehren nicht entgegen. September 1971 sei der Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vorbehaltlich der medizinischen Prüfung bindend im Sinne von § 318 ZPO festgestellt worden. Januar 1943 mit 13 Jahren noch nicht erwerbsfähig gewesen sei und ihm deshalb nach der Rechtsprechung des Blindesgerichtshofs auch ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 33 Abs. 2 BEG zustehe. Die Anwendung des § 190 a BEG verbietet sich nicht deshalb, weil das Berufungsgericht in seiner ersten Berufungsentscheidung stillschweigend vorausgesetzt hat, daß ein etwaiger Anspruch des Klägers nicht nach § 190 a BEG erloschen sei. Allerdings ist § 363 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn ein Oberlandesgericht ein landgerichtliches Urteil aufhebt und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverweist. Da der Kläger im Dezember 1965 weitergehende Ansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz ordnungsgemäß geltend gemacht hat (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts vom 17* September 1971), mußte er den bisher nicht erläuterten Gesundheitsschadensanspruch bis zu dem 31« März 1967 gemäß §§ 190 a Abs.1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG erläutern und dabei einen Überleitungsgrund angeben (vgl. Nach dem Erlöschen des einheitlichen Anspruchs kann sich der Kläger auch nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, bei dem Vergleich vom 1. habe wegen beiderseitigen Rechtsirrtums die Geschäftsgrundlage gefehlt und der Vergleich sei nach § 242 BGB an die neue Sachlage anzupassen«

Zitierte Normen: § 165 BEG § 242 BGB § 190a BEG § 318 ZPO § 190a BEG § 242 BGB § 33 BEG § 363 ZPO § 675 BGB § 190a BEG
BGBBEGAnspruchLandgerichtKlägervergleichen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 81/81	URTEIL
Verkündet am
21. Oktober 1982 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, DBHlHBftstraße 4, W(
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Chaskiel
38,
(Israel),
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte	und
 Dr» B,
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1982 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1981 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7o Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am 28. Dezember 1930 geborene Kläger meldete im Dezember 1957 Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit an, ohne diese zu erläutern. Durch Bescheid vom 1. August 1959 lehnte die Behörde die Ansprüche wegen Schadens an Freiheit ab. Mit der Klage verlangte der Kläger Entschädigung für Schaden an Freiheit und Härteausgleich nach § 165 BEG. Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien am 1. Dezember I960 einen Vergleich, dessen Ziffer 1 lautet:
 
"Zur Abgeltung sämtlicher Entschädigungsan-Sprüche des Klägers - mögen sie Grund, Art und Namen haben, wie sie wollen - zahlt das beklagte Land an den Kläger eine einmalige Entschädigung in Höhe von 1.500,- DM (i4W,: Eintausendfünfhundert Deutsche Mark)."
Im Dezember 1965 focht der Kläger diesen Vergleich "gemäß den Neubestimmungen des BEG-Schlußgesetzes" an und machte weitergehende Entschädigungsansprüche, insbesondere wegen Gesundheitsschadens und Berufsschadens, geltend. Mit einem formularmäßigen Schreiben vom 2./16.
März 1967 gab er - mit Schreibmaschinenschrift eingesetzt - mehrere Krankheiten an, an denen er leide. Das Formblatt enthält den Hinweis, daß Atteste und Krankenunterlagen über die ärztliche Behandlung im Amtswege beim Government Medical Board in Tel-Aviv zu erlangen seien. Weitere Unterlagen zu dem Gesundheitsschaden legte der Kläger nicht vor.
Durch Bescheid vom 5. November 1969 lehnte die Behörde den Antrag wegen Gesundheitsschadens ab, weil kein Anfechtungsgrund für den Abgeltungsvergleich vom 1. Dezember I960 gegeben sei. Das Landgericht wies die auch auf Anpassung des Vergleichs nach § 242 BGB gestützte Klage auf Gewährung von Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1943 und Rente ab. Die Anfechtung des Vergleichs vom 1. Dezember I960 sei durch einen vollmachtlosen Vertreter des Klägers erfolgt; außerdem stünde ihm kein Anfechtungsrecht zu. Das Oberlandesgericht hob am 17. September 1971 das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit, ohne die Voraussetzungen des § 190 a BEG zu erörtern, an das Landgericht zurück. Dieses wies durch Urteil vom 10. Januar 1980 die Klage erneut ab, weil der
 Kläger seinen Gesundheitsschadensanspruch nicht gemäß § 190 a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. März 1967 substantiiert habe. Auf die Berufung hob das Oberlandesgericht auch dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit erneut an das Landgericht zurück. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 10. Januar 1980 weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG stehe dem Klagebegehren nicht entgegen. Durch das Urteil vom 17. September 1971 sei der Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vorbehaltlich der medizinischen Prüfung bindend im Sinne von § 318 ZPO festgestellt worden. Diese Entscheidung habe grundurteilsähnlichen Charakter. Da § 190 a BEG dabei nicht als entgegenstehend erachtet worden sei, sei ein Anspruchsausschluß gemäß dieser Bestimmung konkludent verneint worden. Einwendungen gegen diese im Zwischenurteil getroffene bindende Entscheidung wären nur zulässig, wenn und soweit sie nach seinem Erlaß entstanden wären. § 190 a BEG habe aber bereits bei Erlaß des Urteils vom 17. September 1971 gegolten.
Im Zwischenurteil vom 17. September 1971 sei als Anspruchsgrundlage lediglich die Unwirksamkeit des Ab-
findungsvergleichs durch Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge eines relevanten gemeinsamen Rechtsirrtums der Parteien gemäß § 242 BGB festgestellt worden. Als neuer Klagegrund, der im Verfahren vor dem Landgericht mitzuberücksichtigen sei, komme hinzu, daß der Kläger am 1. Januar 1943 mit 13 Jahren noch nicht erwerbsfähig gewesen sei und ihm deshalb nach der Rechtsprechung des Blindesgerichtshofs auch ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 33 Abs. 2 BEG zustehe.
Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht wieder an das Landgericht zurückverweisen durfte (vgl. BGH RzW 1978, 174 Nr. 8), mußte es § 190 a Abs. 1 BEG, der in Jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen ist, bei seiner erneuten Entscheidung beachten.
Die Anwendung des § 190 a BEG verbietet sich nicht deshalb, weil das Berufungsgericht in seiner ersten Berufungsentscheidung stillschweigend vorausgesetzt hat, daß ein etwaiger Anspruch des Klägers nicht nach § 190 a BEG erloschen sei. Hieran besteht keine Bindung. Allerdings ist § 363 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn ein Oberlandesgericht ein landgerichtliches Urteil aufhebt und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverweist. Das hat zur Folge, daß bei erneuter Berufung das Berufungsgericht und auch das Revisionsgericht an die rechtliche Beurteilung gebunden sind, die der früheren Aufhebung zugrunde gelegt war (BGHZ 25, 200, 203). Eine Bindung besteht aber nur an die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung, nicht an diejenige, die zur Zurück-
Verweisung geführt hat (BGH LM § 675 BGB Nr« 3 und ständig; vgl« zuletzt BGHZ 51, 131» 135)« Rechtliche Erwägungen, daß die Vorentscheidung nicht aus anderem Grunde richtig ist, nehmen also an der Bindungswirkung nicht teil.
So verhält es sich hier. Aufhebungsgrund war die Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe zu Unrecht die Neuanmeldung für unwirksam gehalten. § 190 a BEG spielte in diesem Zusammenhang ersichtlich keine Rolle, war vielmehr für die Berufungsentscheidung nur insoweit von Bedeutung, als in Frage stand, ob überhaupt ein Anspruch des Klägers bestehen konnte, womit eine Zurückverweisung an das Landgericht gerechtfertigt wurde.
Da der Kläger im Dezember 1965 weitergehende Ansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz ordnungsgemäß geltend gemacht hat (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts vom 17* September 1971), mußte er den bisher nicht erläuterten Gesundheitsschadensanspruch bis zu dem 31« März 1967 gemäß §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG erläutern und dabei einen Überleitungsgrund angeben (vgl. BGH RzV 1978, 75)* Das ergibt sich aus der Verweisung in Art. III Nr. 3 Satz 2 BEG-SchlußG auf Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG. Der Kläger hat aber weder in ausreichender Weise Beweismittel gemäß § 190 Nr. 3 BEG (vgl. BGH RzW 1978, 20) noch einen Überleitungsgrund angegeben. Sein Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist daher am 31. März 1967 erloschen. Nach dem Erlöschen des einheitlichen Anspruchs kann sich der Kläger auch nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, bei dem Vergleich vom 1. Dezember I960
habe wegen beiderseitigen Rechtsirrtums die Geschäftsgrundlage gefehlt und der Vergleich sei nach § 242 BGB an die neue Sachlage anzupassen«
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.
Puchs
 Dr. Lang
 Zorn
Gärtner
 Henkel