- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. tragte der Beklagte die Scheidung und bat für den Fall, daß das frühere Verfahren noch anhängig sei, seine Klage als Widerklage zu behandeln« Die Klägerin beantragte Klagabweisung, erhob "fürsorglich" Widerklage auf Scheidung und nahm mit Einwilligung des Beklagten ihre Klage vom 29. September 1965 zurück« Die Widerklage des Beklagten blieb anhängig« Auf Antrag der Parteien schied das Familiengericht ihre Ehe durch seit 30« November 1979 rechtskräftiges Urteil« Die Klägerin hatte beim Familiengericht im Oktober 1978 den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zur Auskunftserteilung über sein Endvermögen am 27« Oktober 1975 zu verurteilen« Der Beklagte beantragte Klagabweisung, weil der Zugewinn nach dem Stand des Endvermögens bei Erhebung der ersten Klage am 29. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wies das Oberlandesgericht zurück« Mit der Revision verfolgt dieser den Antrag auf Abweisung der Auskunft sklage weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung der Ehe tritt nach § 1384 BGB a.F« für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt , in dem die Klage auf Scheidung erhoben worden ist. Sie rechtfertigten es, die Klagen auseinanderzuhalten und bei der Berechnung des Endvermögens allein auf die Rechtshängigkeit der zweiten Klage abzustellen; denn sie habe das zur Scheidung der Ehe führende Verfahren ausgelöst. Faktisch sei Jedoch die frühere Klage durch die 1966 vereinbarte Regelung der Verhältnisse erledigt gewesen, Den entscheidenden Anstoß für die Scheidung habe erst die Klage des Beklagten im Jahre 1975 gegeben, damit einen Zustand wie nach einer Klagerücknahme beendet und das Scheidungsverfahren neu auf gerollt. Der Rechtsstreit unterscheide sich nur in formeller Hinsicht von dem Fall, daß die Parteien längere Zeit getrennt gelebt hätten und erst nachträglich ein Scheidungsverfahren anhängig geworden sei. Maßgeblich ist allein die Erhebung der Klage, die den Scheidungsprozeß ausgelöst hat, der zur Beendigung der Ehe und damit des Güter Standes geführt hat (BGH aaO; vgl. Im Streitfall bedeutet das, daß als Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns die Erhebung der ersten Scheidungsklage maßgebend ist. das frühere Verfahren war formell nicht beendet, sondern dauerte fort und führte zur Scheidung; denn die Scheidung erfolgte auch auf Antrag des Beklagten.
BUNDESGERICHTSHOF 4/ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL TX ZR 81/80 Verkündet am 15. Oktober 1981 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dr. Werner RI Am He( i.K., Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Karlsruhe - » gegen Waltrud R| Istraße i.T., Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. \ 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -5. Zivilsenat in Freiburg (Familiensenat) -vom 28. Dezember 1979 aufgehoben und das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts Offenburg vom 12. Dezember 1978 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand Die Ehe der Parteien ist geschieden. Sie haben im gesetzlichen Güter stand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Die Klägerin verlangt Ausgleich des Zugewinns. Sie hatte am 29. September 1963 Scheidungsklage erhoben. Nach Verhandlung zur Sache wurde im November 1963 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit einer am 27. Oktober 1975 zugestellten Klage bean- tragte der Beklagte die Scheidung und bat für den Fall, daß das frühere Verfahren noch anhängig sei, seine Klage als Widerklage zu behandeln« Die Klägerin beantragte Klagabweisung, erhob "fürsorglich" Widerklage auf Scheidung und nahm mit Einwilligung des Beklagten ihre Klage vom 29. September 1965 zurück« Die Widerklage des Beklagten blieb anhängig« Auf Antrag der Parteien schied das Familiengericht ihre Ehe durch seit 30« November 1979 rechtskräftiges Urteil« Die Klägerin hatte beim Familiengericht im Oktober 1978 den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zur Auskunftserteilung über sein Endvermögen am 27« Oktober 1975 zu verurteilen« Der Beklagte beantragte Klagabweisung, weil der Zugewinn nach dem Stand des Endvermögens bei Erhebung der ersten Klage am 29. September 1965 zu berechnen sei« Das Familiengericht erkannte durch Teilurteil entsprechend dem Klageantrag« Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wies das Oberlandesgericht zurück« Mit der Revision verfolgt dieser den Antrag auf Abweisung der Auskunft sklage weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Ent scheidungsgründe Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage« Bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung der Ehe tritt nach § 1384 BGB a.F« für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt , in dem die Klage auf Scheidung erhoben worden ist. Der Berufungsrichter geht bei der Bestimmung dieses Zeitpunktes von den Grundsätzen in BGHZ 46, 213; BGH FamRZ 1979 , 905 = NJW 1979 , 2099) aus. Sie rechtfertigten es, die Klagen auseinanderzuhalten und bei der Berechnung des Endvermögens allein auf die Rechtshängigkeit der zweiten Klage abzustellen; denn sie habe das zur Scheidung der Ehe führende Verfahren ausgelöst. Allerdings stelle mangels Rücknahme der früheren Klage die spätere Klage des Beklagten formell eine Widerklage unter Fortsetzung des früheren Rechtsstreits dar. Faktisch sei Jedoch die frühere Klage durch die 1966 vereinbarte Regelung der Verhältnisse erledigt gewesen, Den entscheidenden Anstoß für die Scheidung habe erst die Klage des Beklagten im Jahre 1975 gegeben, damit einen Zustand wie nach einer Klagerücknahme beendet und das Scheidungsverfahren neu auf gerollt. Der Rechtsstreit unterscheide sich nur in formeller Hinsicht von dem Fall, daß die Parteien längere Zeit getrennt gelebt hätten und erst nachträglich ein Scheidungsverfahren anhängig geworden sei. Auch hier sei eine Vorverlegung des Stichtages nicht geboten. Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese Erwägungen. Der Bundesgerichtshof hat § 1384 BGB dahin ausgelegt, daß das Gesetz den maßgebenden Stichtag für die Berechnung des Endvermögens allein in Beziehung zur gerichtlichen Auseinandersetzung über die Ehe gesetzt hat und hierbei frühere Rechtsstreitigkeiten, die nicht zur Scheidung geführt haben, außer acht läßt ohne Rücksicht darauf, ob die Eheleute zu der Lebensund Wirkungsgemeinschaft zurückgekehrt sind oder die Zerwürfnisse angedauert haben. Maßgeblich ist allein die Erhebung der Klage, die den Scheidungsprozeß ausgelöst hat, der zur Beendigung der Ehe und damit des Güter Standes geführt hat (BGH aaO; vgl. auch Oberlandesgerichte München FamRZ 1980, 699; Hamm NJW 1980, 1637; Koblenz FamRZ 1981, 260). Es handelt sich um eine generalisierende, streng formal ausgestaltete Regelung, die um der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit willen die Einzelfallgerechtigkeit vernachlässigt. Sie erfaßt alle Fälle, in denen die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung der Ehe beendet worden ist. Im Streitfall bedeutet das, daß als Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns die Erhebung der ersten Scheidungsklage maßgebend ist. Der Beklagte hat durch seine am 14. Oktober 1975 eingereichte Widerklage kein neues Verfahren eingeleitet, sondern damit das frühere, anhängig gebliebene Scheidungsverfahren fortgesetzt. Allerdings hat die Klägerin ihre frühere Scheidungsklage vom 29* September 1963 am 25. November 1975 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen und erneut beantragt, die Ehe zu scheiden. Anders als im Falle BGH FamRZ 1979, 905 hat der Beklagte aber seine Widerklage nicht zurückgenommen; das frühere Verfahren war formell nicht beendet, sondern dauerte fort und führte zur Scheidung; denn die Scheidung erfolgte auch auf Antrag des Beklagten. Die während des Scheidungsstreites vereinbarte Regelung der ehelichen Verhältnisse hat die Rechtshängigkeit nicht berührt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist deshalb unerheblich, ob faktisch ein Zustand wie nach Klagerücknahme bestanden hat. Maßgebender Zeitpunkt ist mithin die Erhebung der ersten Klage am 29. September 1965. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft am 27. Oktober 1975 steht der Klägerin nicht zu. Ihre Klage ist nicht begründet und wird abgewiesen. Streitwert: 15.000 DM. Mai Zorn Henkel Dr. Lang Gärtner