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BGH · IX ZR 81/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 81/78

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Dieser habe ihr mitgeteilt, sie sei nicht anspruchsberechtigt, weil sie als Ehefrau eines Österreichers kein Flüchtling in Sinne des Gesetzes sei. Erst vor einer Woche habe sie von dem Mainzer Rechtsbeistand Dr. Alexander erfahren, daß sich die Rechtslage auf Grund des Schlußgesetzes hinsichtlich der sie interessierenden Punkte geändert habe und nunmehr eine Möglichkeit bestehe, einen Anspruch geltend zu machen. antragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz noch für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gegeben seien. Die Klägerin habe die Frist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt, da sie ihren Entschädigungsantrag nicht bis zu dem 1. Nach dem konkreten Vergleich der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes habe sie nicht erstmalig einen Anspruch auf Entschädigung wegen ihres Freiheitsschadens erworben, da sie bereits nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt gewesen sei. forderlichen Nötigungszusammenhang zwischen ihrem Deutschtum und dem Verlassen der Heimat reiche es aus, daß sie sich in der CSSR nicht mehr wohl gefühlt habe. Es übersieht bei seinen rechtlichen Erwägungen aber, daß die Klägerin, als sie 1951 die CSSR endgültig verließ, durch ihre zweite Eheschließung österreichische Staatsangehörige war, wie das landgerichtliche Urteil, auf das das Berufungsurteil Bezug nimmt, feststellt. Als österreichische Staatsangehörige war aber die Klägerin nach der bis zu dem 17. Sie war nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 1 BVFG und damit nicht als Vertriebene nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt (vgl. Wegen ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit bei Verlassen der CSSR im Jahre 1951 war die Klägerin auch nicht nach § 160 BEG anspruchsberechtigt. Als sie die österreichische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung 1950 erwarb, war sie nicht staatenlos, weil sie bis dahin nach ihren eigenen Angaben, die auch das Berufungsgericht als richtig unterstellt, tschechoslowakische Staatsangehörige war. auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Die Klägerin ist schließlich auch nicht durch § 166 c BEG von einer Entschädigung nach BEG ausgeschlossen. Sie hat die Österreichische Staatsangehörigkeit aber erst 1950, also lange nach Beendigung der Verfolgung erworben. Das Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF scheitert auch nicht an § 190 a Abs. 1 BEG. Daß sie das im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG getan hat, ist unschädlich,

Zitierte Normen: § 189 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 1 BVFG § 160 BEG
LandösterreichischGrundBEGBerufungsgerichtAnspruchStaatsangehörigkeitKlägerinMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S9*t
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 81/78	URTEIL	Verkündet	am
12. März 1981
Pohl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Irma Susanne FMPgasse
6, Wien,
 geb.
Österreich
f
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
■Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Mai 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1909 in Joka/CSR geborene Klägerin ist sogenannte HalbJüdin und war in erster Ehe mit einem Juden verheiratet, von dem sie 1941 geschieden wurde. Sie war in ihrer Heimat während des Zweiten Weltkrieges nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt und hat nach ihren Angaben von März 1942 bis zu ihrer Befreiung unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal gelebt. Nach der Befreiung blieb sie zunächst in Preßburg und heiratete am 18. Mai 1950 einen österreichischen Staatsangehörigen, wodurch sie die österreichische
 
Staatsangehörigkeit erwarb. 1951 reiste sie mit ihrem zweiten Ehemann legal nach Wien und wanderte am 6. Dezember 1951 nach Kanada aus. Seit 1954 lebt sie wieder in Wien.
Erstmals am 50. November 1965 machte die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit geltend. Sie bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug dazu vor:
Sie gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. In ihrem Elternhaus sei Deutsch die Umgangssprache gewesen, und sie habe einem deutschen Turnverein in Preßburg angehört. Im Dezember 1957 und im Januar 1958 habe sie wegen ihres vermeintlichen Wiedergutmachungsanspruchs bei dem Wiener Rechtsanwalt Dr. Karl B^^ vorgesprochen. Dieser habe ihr mitgeteilt, sie sei nicht anspruchsberechtigt, weil sie als Ehefrau eines Österreichers kein Flüchtling in Sinne des Gesetzes sei. Sie sei auch keine Vertriebene, weil sie die Tschechoslowakei ”nicht im direkten ursächlichen Zusammenhang auf Grund einer Nötigung als Deutsche verließ”. Auf Grund dieses Rechtsgutachtens habe sie davon abgesehen, einen Entschädigungsanspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz anzu demelden. Erst vor einer Woche habe sie von dem Mainzer Rechtsbeistand Dr. Alexander erfahren, daß sich die Rechtslage auf Grund des Schlußgesetzes hinsichtlich der sie interessierenden Punkte geändert habe und nunmehr eine Möglichkeit bestehe, einen Anspruch geltend zu machen.
Mit Bescheid vom 1. Juli 1970 lehnte die Entschädigungsbehörde die Ansprüche wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens ab, weil weder die Voraussetzungen für ein Neu-
 
antragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz noch für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gegeben seien. Das Landgericht gab durch Teilurteil der Klage auf Zahlung von 5.400 DM nebst Zinsen wegen des Freiheitsschadens statt.
Auf die Berufung des beklagten Landes änderte das Oberlandesgericht das Urteil und wies die Klage wegen dieses Anspruchs ab.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus:
Die Klägerin habe die Frist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt, da sie ihren Entschädigungsantrag nicht bis zu dem 1. April 1958, sondern erst am 30. November 1965 gestellt habe. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG stehe ihr nicht zu. Nach dem konkreten Vergleich der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes habe sie nicht erstmalig einen Anspruch auf Entschädigung wegen ihres Freiheitsschadens erworben, da sie bereits nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt gewesen sei. Es beständen keine Zweifel, daß sie deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 150 BEG aF gewesen sei. Sie sei aber auch Vertriebene gemäß § 150 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Für den hierfür er-
forderlichen Nötigungszusammenhang zwischen ihrem Deutschtum und dem Verlassen der Heimat reiche es aus, daß sie sich in der CSSR nicht mehr wohl gefühlt habe. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob ein Neuantragsrecht auch im Hinblick auf § 160 BEG ausgeschlossen sei.
Mit diesen Ausführungen kann ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 Abs# 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF nicht verneint werden.
Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend von dem konkreten Rechtslagenvergleich zwischen altem und neuem Recht aus (vgl. BGH RzW 1968, 331 und ständig). Es übersieht bei seinen rechtlichen Erwägungen aber, daß die Klägerin, als sie 1951 die CSSR endgültig verließ, durch ihre zweite Eheschließung österreichische Staatsangehörige war, wie das landgerichtliche Urteil, auf das das Berufungsurteil Bezug nimmt, feststellt. Daß sie diese Ehe, die später wieder geschieden wurde, nur zur Ermöglichung der Auswanderung geschlossen hatte, ist rechtlich ohne Belang. Als österreichische Staatsangehörige war aber die Klägerin nach der bis zu dem 17. September 1965 geltenden Rechtslage gemäß § 150 BEG aF nicht als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten anspruchsberechtigt. Sie war nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 1 BVFG und damit nicht als Vertriebene nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt (vgl. BGH RzW 1962, 37). Ebenso wie Schweizer und Luxemburger bilden jedenfalls nach 19^5 auch Österreicher ein eigenes Staatsvolk.
Erst durch die Neufassung des § 150 BEG auf Grund Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG ist daher für die Klägerin die allgemeine Anspruchsberechtigung begründet worden, da das Gesetz jetzt weder auf die deutsche Volkszugehörigkeit noch
 
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auf einen Vertreibungstatbestand im Sinne von § 1 BVFG abstellt. Es genügt die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und das Verlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Vertreibungsgebiete, zu denen die CSSR gehört, bis zu dem 1. Oktober 1953- Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts.
Wegen ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit bei Verlassen der CSSR im Jahre 1951 war die Klägerin auch nicht nach § 160 BEG anspruchsberechtigt. Als sie die österreichische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung 1950 erwarb, war sie nicht staatenlos, weil sie bis dahin nach ihren eigenen Angaben, die auch das Berufungsgericht als richtig unterstellt, tschechoslowakische Staatsangehörige war. Sie war nach der eindeutigen Regelung des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 aber auch kein politischer Flüchtling. Denn sie befand sich 1951 nicht außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß und dessen Schutz sie in Anspruch nehmen konnte (vgl. hierzu auch BGH RzW 1974, 93). Selbst wenn sie durch ihre Eheschließung und den damit verbundenen Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit ihre bisherige tschechoslowakische Staatsangehörigkeit nicht verloren haben sollte, worüber im Berufungsurteil Feststellungen fehlen, würde das nach Absatz 2 der o. a. Bestimmung der Genfer Konvention ihre Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Auch bei mehrfacher Staats angehörigkeit ist nämlich auf Jedes der Länder abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit Jemand besitzt. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt gilt daher nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen,
 
auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Die Klägerin ist schließlich auch nicht durch § 166 c BEG von einer Entschädigung nach BEG ausgeschlossen. Sie ist zwar Staatsangehörige eines Staates, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vertrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beiträgt. Sie hat die Österreichische Staatsangehörigkeit aber erst 1950, also lange nach Beendigung der Verfolgung erworben.
Das Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF scheitert auch nicht an § 190 a Abs. 1 BEG. Sie hat nicht nur ihren Anspruch wegen Freiheitsschadens bis zu dem 31. März 1967 ausreichend substantiiert, sondern auch den Überleitungsgrund angegeben, auf den sie ihr neues Antragsrecht stützt (BGH RzW 1978, 75). Daß sie das im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG getan hat, ist unschädlich,
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weil es für die Frage der rechtzeitigen Substantiierung nicht darauf ankommt, ob das tatsächliche Vorbringen, das der Substantiierung dient, von dem Antragsteller rechtlich richtig eingeordnet wird.
Mai
 Zorn
Gärtner
 Dr• Jähnke
 Portmann