"Nach dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6.6.1957, das für die Rassenverfolgung in Rumänien lediglich die damalige rumänische Regierung als verantwortlich betrachtete, erschien seinerzeit die Einreichung eines Wiedergutmachungsantrags seitens meines/ meiner Mandanten/Mandantin und auch aller anderen in Israel und außerhalb Israels lebender rumänischer Rassenverfolgten als unbegründet und aussichtslos. August 197^ zurück, da dem Kläger insoweit kein neues Antragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG zustehe und sein Wiederein- Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten, dem Kläger wegen eines vorübergehenden Erschöpfungszustandes für die Zeit vom 1. Ein Überleitungsrecht nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG wegen der Änderung des § 33 Abs. 2 BEG wird vom Berufungsgericht verneint. Ein Neuantragsrecht wegen der Änderung des § 31 Abs. 2 BEG steht dem Kläger nicht zu. Das Berufungsgericht meint jedoch, der Kläger habe seinen während und innerhalb von acht Monaten nach der Haft in Rumänien erlittenen Gesundheitsschaden nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG bis zu dem 30. Die Änderung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG wirke sich auch auf den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus. Die Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG greife nur ein, wenn die Freiheitsentziehung in einer früheren Entscheidung nicht als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG beurteilt worden sei. Die Überleitung nach Art. III BEG-SchlußG komme dagegen in Betracht, wenn die Veranlassung der Freiheitsentziehung durch die nationalsozialistische Regierung in einer früheren Entscheidung verneint oder wenn kein nach anderen Vorschriften zulässiger und noch offener Antrag gestellt worden sei. Ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und 4 BEG-SchlußG ist nur gegeben, wenn auf Grund von Änderungen in Art. I dieses Gesetzes im Einzelfall die Entschädigungsberechtigung oder ein einzelner Entschädigungsanspruch erstmals begründet oder rechtlichem Zweifel enthoben worden ist. Diese Voraussetzung liegt bei dem Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, der durch Haft in rumänischen Lagern entstanden ist, nicht vor. Gesundheitsschäden, die eine ausländische Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Nr. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht hat, nach den §§ 28 ff BEG auszugleichen sind. Nach altem Recht führten derartige Gesundheitsschäden, wenn sie nicht zugleich einen anderen Tatbestand, etwa § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG erfüllten, nicht zu einer Entschädigung, weil die deutsch veranlaßte Freiheitsentziehung durch einen souveränen ausländischen Staat keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG ist. Der nunmehr bestehende Entschädigungsanspruch ist aber nicht durch Änderungen in Art. I BEG-SchlußG begründet worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für den Kläger durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG auch keine Verbesserung der Beweislage eingetreten. Die Änderung des § 43 BEG durch Art. I BEG-SchlußG und ihre Rückwirkung auf § 28 Abs. 2 BEG sind deshalb in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Gesetzgeber wollte nicht einer Vielzahl von Verfolgten, die die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt hatten, ein allgemeines Neuantragsrecht einräumen, vielmehr nur bei bereits vorliegenden Anträgen eine an der neuen Gesetzeslage ausgerichtete Überprüfung sicherstellen und Richtlinien für künftige Entscheidungen geben (Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung - BT-Drucks. daß das BEG-Schlußgesetz nicht die Möglichkeit eröffnet, Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschäden, die durch eine deutsch veranlaßte Freiheitsentziehung entstanden sind, bis zu dem 30. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 BEG setzt voraus, daß die Behörde über die sachliche Berechtigung des Anspruchs durch einen Bescheid nach § 195 BEG entscheidet, ohne den Anspruch an der nicht rechtzeitigen Anmeldung scheitern zu lassen. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers enthält diese Angaben nicht, und es fehlt auch die Glaubhaftmachung. Unerheblich ist dabei, daß die Entschädigungsbehörde nach dem Vortrag des Klägers im Jahre 1962 keine höheren Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Ein rechtlich bedeutsamer Vertrauensschutz setzt aber voraus, daß der Kläger gerade im Vertrauen auf die Behördenpraxis von näheren Angaben zu seinem Wiedereinsetzungsantrag abgesehen hat. Es fehlt insbesondere jeder Hinweis, daß dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten bei der Stellung des Antrags die damalige Behördenpraxis überhaupt bekannt war und daß sie aus diesem Grunde von einer weiteren Erläuterung absahen. Seine Revision, mit der er wegen des Gesundheitsschadens eine noch weitergehende Entschädigung begehrt, erweist sich damit als nicht begründet.
2487 044 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 25. Januar 1979 Pohl Justizamtsinspektor alu Urkundßbeamter der Geschäftsstelle URTEIL IX ZR 81/77 in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Schillerplatz 4, Stuttgart, Beklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen , Apt. /Brasilien, Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 1977 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der III. Entschädigungskammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1976 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1932 oder 1934 in Rumänien geborene Kläger ist Jude. Er verließ 1945 sein Heimatland, hielt sich am 1. Januar 1947 in dem DP-Lager Backnang auf und wanderte Anfang 1948 nach Israel aus. Von dort ging er im Mai 1958 nach Brasilien. Im April 196? meldete der Kläger Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an und bat zugleich wegen der Versäumung der Anmeldefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In dem vorgedruckten Formular heißt es dazu: "Nach dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6.6.1957, das für die Rassenverfolgung in Rumänien lediglich die damalige rumänische Regierung als verantwortlich betrachtete, erschien seinerzeit die Einreichung eines Wiedergutmachungsantrags seitens meines/ meiner Mandanten/Mandantin und auch aller anderen in Israel und außerhalb Israels lebender rumänischer Rassenverfolgten als unbegründet und aussichtslos. Infolgedessen hat auch mein/meine Mandant/ Mandantin seinerzeit von einer fristgemäßen Einreichung Abstand genommen. Inzwischen hat aber die Länderkonferenz vom 22./23. Juni I960 in Bremen festgestellt, daß es sich bei den Judenverfolgungen in Rumänien (insbesondere in den Orten der Bukowina, Bessarabiens und Transnistriens) um direkte nationalsozialistische Maßnahmen im Sinne des § 2 BEG handelte." Der Kläger begründete den Freiheitsschaden mit der ab September 19^2 bis 19^ in den Lagern Serpka, Bigoda, Alexandrowka, Bogdanowka, Golta und Franza/ Domanowka erlittenen Haft. Dieser Schaden wurde durch Vergleich vom 12. Oktober/13. Dezember 1973 geregelt. Den Antrag auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens wies die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 22. August 197^ zurück, da dem Kläger insoweit kein neues Antragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG zustehe und sein Wiederein- setzungsgesuch unzulässig sei. Das Landgericht wies die auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen gerichtete Klage ab. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten, dem Kläger wegen eines vorübergehenden Erschöpfungszustandes für die Zeit vom 1. Januar 1943 bis 31. Dezember 1947 ein Heilverfahren, 1.200 DM Kapitalentschädigung sowie Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Beklagte erstrebt die volle Abweisung der Klage; der Kläger begehrt die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die weitergehende Klage abgewiesen worden ist, und bittet, den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Beide Parteien beantragen, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Beide Revisionen sind zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Das eröffnet den Rechtsmittelweg für beide Parteien unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt (BGH RzW 1962, 313). Die Revision des Beklagten ist begründet. Ein Überleitungsrecht nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG wegen der Änderung des § 33 Abs. 2 BEG wird vom Berufungsgericht verneint. Es handele sich bei der Neufassung des § 33 BEG lediglich um eine Anspruchsverbesserung, die nur dann 5 ein Uberleitungsrecht gebe, wenn bereits ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährt worden sei. Das ist richtig und stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. BGH RzW 1972, 20; 1975, 209). Ein Neuantragsrecht wegen der Änderung des § 31 Abs. 2 BEG steht dem Kläger nicht zu. Er war nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG. Die von ihm angegebenen Haftstätten sind in der Anlage zur 6. DV-BEG in der Fassung der 2. ErgVO vom 20. September 1977 (BGBl I 1786) nicht aufgeführt. Das Berufungsgericht meint jedoch, der Kläger habe seinen während und innerhalb von acht Monaten nach der Haft in Rumänien erlittenen Gesundheitsschaden nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG bis zu dem 30. September 1966 nachmelden können. Die Änderung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG wirke sich auch auf den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus. Die Vorschrift bestimme den Begriff der Freiheitsentziehung als Grundlage der Vermutung des § 28 Abs. 2 mit § 15 Abs. 2 BEG. Ihre Änderung habe auch die Durchsetzbarkeit des Gesundheitsschadensanspruchs erleichtert und damit die Rechtsstellung des Verfolgten verbessert. Er brauche nicht mehr darzulegen, daß die ab 6. April 1941 von rumänischer Seite erlittene Freiheitsentziehung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden sei. Die Rechtsänderung werde von der Verweisung in Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 auf Art. I Nr. 32 BEG-SchlußG miterfaßt. Eine Differenzierung zwischen den Tatbeständen Schaden an Freiheit und Schaden an Körper oder Gesundheit sei nicht erforderlich und bei der vom Gesetzgeber gewählten Art der Verweisung auch nicht möglich. Zumindest sei aber Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden. Art. IV Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG stehe dem Neuantragsrecht nicht entgegen. Die Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG greife nur ein, wenn die Freiheitsentziehung in einer früheren Entscheidung nicht als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG beurteilt worden sei. Die Überleitung nach Art. III BEG-SchlußG komme dagegen in Betracht, wenn die Veranlassung der Freiheitsentziehung durch die nationalsozialistische Regierung in einer früheren Entscheidung verneint oder wenn kein nach anderen Vorschriften zulässiger und noch offener Antrag gestellt worden sei. Beide Vorschriften regelten somit unterschiedliche Fallgestaltungen und überschnitten sich nicht. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und 4 BEG-SchlußG ist nur gegeben, wenn auf Grund von Änderungen in Art. I dieses Gesetzes im Einzelfall die Entschädigungsberechtigung oder ein einzelner Entschädigungsanspruch erstmals begründet oder rechtlichem Zweifel enthoben worden ist. Diese Voraussetzung liegt bei dem Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, der durch Haft in rumänischen Lagern entstanden ist, nicht vor. Allerdings ist der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG zu entnehmen, daß Gesundheitsschäden, die eine ausländische Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Nr. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht hat, nach den §§ 28 ff BEG auszugleichen sind. Nach altem Recht führten derartige Gesundheitsschäden, wenn sie nicht zugleich einen anderen Tatbestand, etwa § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG erfüllten, nicht zu einer Entschädigung, weil die deutsch veranlaßte Freiheitsentziehung durch einen souveränen ausländischen Staat keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG ist. Der nunmehr bestehende Entschädigungsanspruch ist aber nicht durch Änderungen in Art. I BEG-SchlußG begründet worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für den Kläger durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG auch keine Verbesserung der Beweislage eingetreten. Denn nur die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs, der schon vorher bestand, konnte durch die Neufassung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG erleichtert werden. Daran fehlt es hier aber gerade. Die Änderung des § 43 BEG durch Art. I BEG-SchlußG und ihre Rückwirkung auf § 28 Abs. 2 BEG sind deshalb in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Art. IV Abs. 1 Nr. 3 BEG-SchlußG ist vom Gesetzgeber bewußt als Angleichungsvorschrift ausgestaltet. Der Gesetzgeber wollte nicht einer Vielzahl von Verfolgten, die die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt hatten, ein allgemeines Neuantragsrecht einräumen, vielmehr nur bei bereits vorliegenden Anträgen eine an der neuen Gesetzeslage ausgerichtete Überprüfung sicherstellen und Richtlinien für künftige Entscheidungen geben (Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung - BT-Drucks. IV/3423 s. 21; Zorn RzW 1965, 385, 395). Der Senat hält deshalb auch nach erneuter Prüfung daran fest. 8 daß das BEG-Schlußgesetz nicht die Möglichkeit eröffnet, Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschäden, die durch eine deutsch veranlaßte Freiheitsentziehung entstanden sind, bis zu dem 30. September 1966 erstmals anzu demelden (BGH RzW 1971, 184 Nr. 25; 1974, 183 Nr. 18 und ständig). Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die Behörde dem Kläger weder ausdrücklich noch stillschweigend Wiedereinsetzung in die am 1. April 1958 abgelaufene Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt hat. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers hält der Tatrichter für unzulässig. Seine Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 BEG setzt voraus, daß die Behörde über die sachliche Berechtigung des Anspruchs durch einen Bescheid nach § 195 BEG entscheidet, ohne den Anspruch an der nicht rechtzeitigen Anmeldung scheitern zu lassen. Schon aus diesem Grunde kann in der Ankündigung in dem Begleitschreiben zu dem Vergleichsentwurf, den Kläger vertrauensärztlich untersuchen lassen zu wollen, keine stillschweigende Wiedereinsetzung gesehen werden. Diese liegt auch nicht im Abschluß des Vergleichs über den Freiheitsschaden. Die Regelung einer Schadensart besagt nichts über die Rechtzeitigkeit der Anmeldung eines Anspruchs aus einer anderen Schadensart. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers erfüllt nicht die an seine Zulässigkeit zu stellenden Mindestforderungen. Ein nach Ablauf der Anmeldefrist gestellter Wiedereinsetzungsantrag muß eine genaue und vollständige Erklärung enthalten, warum der Entschädigungsantrag erst jetzt eingereicht wird. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das seiner Einreichung zu einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, und des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat (RzW 1971, 510; 1972, 27; 1975, 314). Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers enthält diese Angaben nicht, und es fehlt auch die Glaubhaftmachung. Es läßt nicht erkennen, bei wem sich der Kläger erkundigt und wann er von der Länderkonferenz in Bremen erfahren hat. Es ist damit völlig unbestimmt und ermöglichte der Behörde keine Überprüfung der Frage, ob der Kläger tatsächlich seinen Antrag ohne eigenes Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist gestellt und ob er ihn nach Fortfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat. Unerheblich ist dabei, daß die Entschädigungsbehörde nach dem Vortrag des Klägers im Jahre 1962 keine höheren Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Dieser Umstand kann nach den zur sog. Kölner Praxis entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH RzW 1965, 524; 1968, 331) nur unter dem Ge- sichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtlich von Bedeutung sein. Ein rechtlich bedeutsamer Vertrauensschutz setzt aber voraus, daß der Kläger gerade im Vertrauen auf die Behördenpraxis von näheren Angaben zu seinem Wiedereinsetzungsantrag abgesehen hat. Dazu fehlen jegliche Angaben. Es fehlt insbesondere jeder Hinweis, daß dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten bei der Stellung des Antrags die damalige Behördenpraxis überhaupt bekannt war und daß sie aus diesem Grunde von einer weiteren Erläuterung absahen. Der Kläger hat demnach keinen Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden. Seine Revision, mit der er wegen des Gesundheitsschadens eine noch weitergehende Entschädigung begehrt, erweist sich damit als nicht begründet. Auf die Revision des Beklagten wird das klageabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang wiederhergestellt . Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Dr. Lang