Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Die Klägerin mußte nach der Besetzung ihres Heimatortes durch deutsche Truppen im Juli 1941 den Judenstern tragen und wurde dann in ein Ghetto und ein Zwangsarbeitslager eingewiesen. 1951 wanderten die Klägerin, ihre Nichte und nach den Das Auftauchen des ersten Ehemannes führte deshalb, weil die Klägerin nicht nur nach ihrer Flucht in die Illegalität, sondern auch während des Aufenthalts in Deutschland und schließlich noch nach cär Auswan derung mit Wladyslaw zusammenlebte, zu einer Konfliktsi- Das Berufungsgericht ist der Meinung, diese Konfliktsituation lasse sich mit den gegen die Klägerin gerichteten Verfolgungsmaßnahmen und auch mit den Umständen, wie sie sich nach dem Ende des Krieges aus der Verfolgung der Klägerin und ihres ersten Ehemannes ergeben hätten, nicht in Zusammenhang bringen. Deshalb könne die Klägerin für ihre durch die ehelichen Verhältnisse verursachten seelisch nervösen Störungen keine Entschädigung nach dem BEG verlangen. Nach der Feststellung des Tatrichters ist das seelische Leiden der Klägerin durch eine Konfliktsituation verursacht worden. Klägerin nach ihrer Flucht aus dem Ghetto bei UHB Schutz vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gefunden hat und bei ihm geblieben ist. Die Möglichkeit, daß das seelische Leiden der Klägerin infolge der festgestellten nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen eintreten werde, war keineswegs so entfernt, daß sie nach der Erfahrung des Lebens nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (vgl. Daß und aus welchen Gründen sich die Klägerin nach 1948 für ein Verbleiben bei entschieden hat, ist für die Beurteilung des haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden unerheblich. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats lösen durch die Verfolgung adäquat verursachte Schäden nur dann mangels Verfolgungseigentümlichkeit keinen Anspruch aus, wenn sie aus einer allgemeinen Gefahrenlage erwachsen sind, die für Verfolgte und Nichtverfolgte bestanden hat, und wenn die Verfolgung diese Gefahr für den Betroffenen gegenüber Nichtverfolgten nur verändert, nicht aber erhöht hat (BGH RzW 1977, 166; 168; 1978, 96). Hier war die Lage, aus der der Konflikt der Klägerin und dann ihr Leiden erwachsen sind, nicht von den allgemeinen Gefahren des Krieges und der Besetzung Polens bestimmt, sondern durch die gegen die Klägerin und ihren Ehemann als Juden gerichteten Gewaltmaßnahmen. Danach muß der Gesundheitsschaden voll entschädigt werden, selbst wenn die Klägerin den Konflikt wegen ihrer neurotischen Anlage oder einer sonstigen Disposition nicht hat überwinden können und deshalb erkrankt ist (BGH RzW 1968, 311; 504; 1970, 216).
2411 098 - * s st • • • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 81/75 URTEIL Verkündet am 7. Juni 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dorota Avenue, USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsklägerin, Dr. 9 gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 A * Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 1971 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1916 in Brody geborene jüdische Klägerin heiratete im Frühjahr 1939 den Ingenieur Henryk T(^. Dieser wurde beim Einmarsch der deutschen Truppen in Polen im September 1939 verschleppt. Die Klägerin mußte nach der Besetzung ihres Heimatortes durch deutsche Truppen im Juli 1941 den Judenstern tragen und wurde dann in ein Ghetto und ein Zwangsarbeitslager eingewiesen. Im Mai 1943 gelang ihr die Flucht. Bis zur Befreiung im Juli 1944 fanden sie und die Tochter einer 1943 erschossenen Schwester Unterschlupf bei dem polnischen Schreiner Wladyslaw Dieser folgte ihnen nach Kriegs- ende unter dem Namen Henryk T^^ in das DP-Lager Pocking. 1951 wanderten die Klägerin, ihre Nichte und nach den USA aus. Kurz danach traf die Klägerin ihren Ehemann in New York. Die Ehe wurde am 7. April 1952 geschieden. Die Klägerin heiratete darauf UflHfc. 3 Die Behörde gewährte durch Bescheid vom 15. Juni I960 für einen allgemeinen körperlichen und seelischen Erschöpfungs zustand in der Zeit von Mai 1943 bis 31. Dezember 1947 Heilverfahren und 1.120 DM Kapitalentschädigung, lehnte aber eine weitergehende Entschädigung ab. Auf die im übrigen erfolglose Klage sprach das Landgericht für die Zeit bis 31. Dezember 1951 eine weitere Kapitalentschädigung von 3.684,56 DM und ein Heilverfahren wegen nervöser Erschöpfung zu. Die Berufung mit dem Antrag, für eine Neurose oder Psychasthenie mit depressiven und vegetativen Störungen eine weitere Kapitalentschädigung sowie Rente und Heilverfahren zuzuerkennen, wies das Oberlandesgericht ab. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Entscheidungsgründe Dem Berufungsurteil sind diese im Revisionsrechtszug nicht beanstandeten Feststellungen zu entnehmen: 1948 erfuhr die Klägerin, daß ihr Ehemann Henryk noch am Leben war und sich in England aufhielt. Das Auftauchen des ersten Ehemannes führte deshalb, weil die Klägerin nicht nur nach ihrer Flucht in die Illegalität, sondern auch während des Aufenthalts in Deutschland und schließlich noch nach cär Auswan derung mit Wladyslaw zusammenlebte, zu einer Konfliktsi- tuation. Seither traten die seelisch-nervösen Beschwerden der Klägerin auf. Das Leiden bezeichnen die Sachverständigen der Nervenklinik der Universität München als Neurose, der Sachverständige Dr. Strauß als schwere reaktive Depression. Für diese die Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Krank- heit ist allein die Konfliktsituation verantwortlich, in der sich die Klägerin aufgrund ihrer ehelichen Verhältnisse seit 1948 befand. Das Berufungsgericht ist der Meinung, diese Konfliktsituation lasse sich mit den gegen die Klägerin gerichteten Verfolgungsmaßnahmen und auch mit den Umständen, wie sie sich nach dem Ende des Krieges aus der Verfolgung der Klägerin und ihres ersten Ehemannes ergeben hätten, nicht in Zusammenhang bringen. Denn die Klägerin hätte sich schon 1948, als sie von dem Überleben ihres Ehemannes Kenntnis erhalten habe, entscheiden können, ob sie die Lebensgemeinschaft mit auf rechter- halte oder Verbindung mit ihrem ersten Ehemann aufnehme. Bei der Entscheidung, mit weiter zusammenzuleben, sei sie nicht von Umständen der Verfolgung beeinflußt gewesen. Das Gleiche gelte für die Scheidung im Jahre 1952 und die nachfolgende Eheschließung. Deshalb könne die Klägerin für ihre durch die ehelichen Verhältnisse verursachten seelisch nervösen Störungen keine Entschädigung nach dem BEG verlangen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BEG hat Anspruch auf Entschädigung, wer als Verfolgter (§ 1 BEG), also durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§ 2 BEG), an seinem Körper oder an seiner Gesundheit geschädigt worden ist. Es genügt, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen den Gesundheitsschaden verursacht haben und dieser dem Verfolger zugerechnet werden kann. Nach der Feststellung des Tatrichters ist das seelische Leiden der Klägerin durch eine Konfliktsituation verursacht worden. Diese ist dadurch entstanden, daß der Ehemann Henryk T0P 1939 aus Verfolgungsgründen verschleppt worden ist, die Klägerin nach ihrer Flucht aus dem Ghetto bei UHB Schutz vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gefunden hat und bei ihm geblieben ist. Damit ist die ursächliche Verknüpfung (im Sinne der conditio sine qua non) zwischen den gegen die Klägerin gerichteten Gewaltmaßnahmen und ihrer psychischen Erkrankung gegeben, die die Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Auch die Zurechnungsvoraussetzung der Adäquanz ist zu bejahen. Die Möglichkeit, daß das seelische Leiden der Klägerin infolge der festgestellten nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen eintreten werde, war keineswegs so entfernt, daß sie nach der Erfahrung des Lebens nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (vgl. BGH RzW 1977, 166 m. Nachw.). Vielmehr waren die verfolgungsbedingte Trennung vom Ehemann und die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen bedingte Nähe zu Ukalo durchaus geeignet, insbesondere bei Überleben des Ehemanns Konflikte heraufzubeschwören, die psychische Störungen hervorrufen konnten. Daß und aus welchen Gründen sich die Klägerin nach 1948 für ein Verbleiben bei entschieden hat, ist für die Beurteilung des haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden unerheblich. \ Die rechtliche Beurteilung festgestellter Gewaltmaßnahmen als adäquate Ursache für Gesundheitsschäden des Verfolgten reicht in der Regel (vgl. BGH RzW 1968, 500; 1973, 250; 1977, 166) aus, diese dem Verfolger und damit dem entschädigungspflichtigen Land zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats lösen durch die Verfolgung adäquat verursachte Schäden nur dann mangels Verfolgungseigentümlichkeit keinen Anspruch aus, wenn sie aus einer allgemeinen Gefahrenlage erwachsen sind, die für Verfolgte und Nichtverfolgte bestanden hat, und wenn die Verfolgung diese Gefahr für den Betroffenen gegenüber Nichtverfolgten nur verändert, nicht aber erhöht hat (BGH RzW 1977, 166; 168; 1978, 96). Hier war die Lage, aus der der Konflikt der Klägerin und dann ihr Leiden erwachsen sind, nicht von den allgemeinen Gefahren des Krieges und der Besetzung Polens bestimmt, sondern durch die gegen die Klägerin und ihren Ehemann als Juden gerichteten Gewaltmaßnahmen. Danach muß der Gesundheitsschaden voll entschädigt werden, selbst wenn die Klägerin den Konflikt wegen ihrer neurotischen Anlage oder einer sonstigen Disposition nicht hat überwinden können und deshalb erkrankt ist (BGH RzW 1968, 311; 504; 1970, 216). Nach alledem wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Weil die Behörde die mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche nach § 7 BEG versagt und der Tatrichter keine Feststellungen getroffen hat, die die Rechtmäßigkeit der Versagung ausschließen, kann das Revisionsgericht nicht die Mindestentschädigung nach §§ 32, 36 BEG zuerkennen. Der Rechtsstreit ist vielmehr im vollen Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Lang Dr. Thumm Zorn Gärtner Fuchs