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BGH · IX ZR 81/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 81/73

2, Im übrigen werden auf die Rechtsmittel der Klägerin das angefochtene Urteil, soweit es den Berufungsantrag auf eine höhere Rente ab 1, März 1970 zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat, aufgehoben und das Urteil der 2, Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21, April 1972 teilweise geändert: Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 1, März 1970 bis 31. Dezember 1974 über die vom Berufungsgericht zuerkannten Beträge hinaus weitere 11.184,— DM und ab 1, Januar 1975 statt der vom Berufungsgericht auf 272,— DM erhöhten Rente eine solche von 591,— DM monatlich zu zahlen. Januar I960 gemäß § 41 BEG das Witwengeld des einfachen Dienstes als auch die Streithelferin eine Rente nach §§ 1263, 1264, 1268 RVO. Nachdem die Klägerin am 17* Mai 1966 wieder geheiratet hatte, stellte der Beklagte durch Bescheid vom 8. Auch die Streithelferin bewil-' ligte für den Wegfall der Witwenrente eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der zuletzt bezogenen Rente. März 1971 gab die Streithelferin dem Antrag auf Wiederaufleben der Witwenrente aus der Rentenversicherung des Christian K^Hi ab 1. Januar 1971 in Höhe von 166,60 DM statt, rechnete aber die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Mannes an und lehnte dementsprechend eine Zahlung ab. August 1971 rechnete auch der Beklagte die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes auf die wiederauf gelebte Vollrente von 404 DM an und gewährte deshalb für 22 Monate vom 1. Januar 1970 bis 31* Oktober 1971 nur eine Nachzahlung von 4.180 DM und ab 1. Im zweiten Rechtszug erkannte die Klägerin die Befugnis des Beklagten an, die Entschädigungsrente um den im Bescheid der Streithelferin nicht angerechneten Teil der’Unterhaltsforderung zu kürzen. Januar 1972 statt einer Rente von 190 DM eine solche von 272 DM monatlich zu zahlen, und wies im übrigen das Rechtsmittel zurück, weil die gesamten Unterhaltsleistungen des geschiedenen Mannes auf die linear erhöhte BEG-Rente anzurechnen seien. Mit der Revision verlangt die Klägerin wieder die Rückstände von 4.708 DM und ab 1. Nach den Berufungsanträgen, wie sie sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Oberlandesgerichts vom 10. folgend die Streithelferin durch die Bezugnahme auf Seite 3 der Berufungsbegründung das Begehren des ersten Rechtszugs eingeschränkt« Sie verlangten ab 1« Januar 1970 statt der im Bescheid des Beklagten zuerkannten Rente von 190 DM nicht mehr das volle Witwengeld des einfachen Dienstes von 404 DM, also weitere 214 DM monatlich, sondern nur noch die nach § 16 Abs« 2 der 1. Januar 1971 von 166,60 DM, bis zu deren Höhe die Streithelferin in ihrem Bescheid die Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehemann der Klägerin auf die Sozialversicherungsrente angerechnet hatte« Innerhalb der durch die Berufungsanträge gezogenen Grenzen (§§ 536, 537 ZPO, § 209 Abs« 1 BEG) hat das Berufungsgericht entschieden« Gegenüber dieser, für das Revisionsgericht maBgebenden Entscheidungsgrundlage (§ 561 ZPO) ist der Revisionsantrag nicht nur den vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsänderungen der 11«, 12« und 13« ÄndVO zur 1« DV-BEG angepaBt worden« Die Revisionsklägerin, unterstützt von der Streithelferin, hat die Klage gegenüber dem Streitgegenstand des Berufungsverfahrens auch dadurch erweitert, daß sie ab 1« Januar 1970 über die Beruf ungsanträge hinaus die Vollrente, also bis Ende 1970 56,— DM und seither 47,— DM monatlich mehr als im zweiten Rechtszug begehrt« Diese Klagerweiterung ist im Revisionsrechtszug unzulässig (BGH NJV 1961, 1467); insoweit wird die Revision verworfen. Auf Grund des Bescheids der Streithelferin vom 23. auf gelebt ist« Auch das seit dem Tod des Christian K^|^bis zur erneuten Eheschließung geleistete Witwengeld des einfachen Dienstes lebt gemäß §§ 41 Abs« 1 Satz 1, 23 Satz 2 BEG ab 1« März 1970 in der aus Nr« 3 der Anlage zu § 10 der 1« DV-BEG ersichtlichen Höhe wieder auf« Der von der Klägerin infolge Scheidung ihrer Ehe erworbene rechtskräftig für die Zeit ab 21« Februar 1970 zuerkannte Ünterhaltsanspruch, von dessen Erfüllung der Tatrichter ausgeht, ist nach § 1291 Abs« 2 Satz 1 2« Halbsatz RVO auf die wiederauf gelebte Witwenrente aus der Rentenversicherung des Christian gemäß § 23 Satz 3 BEG In ähnlicher Weise ist ein durch die Auflösung einer neuen Ehe erworbener Unterhaltsanspruch auf wiederauf lebende Witwenrenten aus der Unfallversicherung (§ 615 Abs« 2 RVO), der Angestelltenversicherung (§68 Abs« 2 AVG), der Knappschaftsversicherung (§83 Abs« 3 RKnG), der Kriegsopferversorgung (§44 Abs« 5 BVG) und auf ein wiederauflebendes Witwengeld aus der beamtenrechtlichen Versorgung (§ 164 Abs« 3 BBG, § 88 Abs.3 BRRG) anzurechnen« Nur § 44 Abs« 5 Satz 1 BVG regelt seit dem Dritten Neuordnungsgesetz - KOV - vom 28# Dezember 1966 (BGBl I 750) den Fall, daß zwei oder mehr wiederauflebende Rentenund Versorgungsansprüche Zusammentreffen« Danach sind auf die wiederauflebende Witwenrente Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche aus der neuen aufgelösten Ehe anzurechnen, soweit sie Dem bereits erörterten Zweck des § 23 Satz 2 und 3 BEG und des § 1291 Abs. 2 RVO ist lediglich zu entnehmen, daß die infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche insgesamt nur einmal angerechnet werden dürfen. Einer dem entsprechenden Entscheidung zu Lasten des Beklagten steht nicht entgegen, daßvder Bescheid der Streithelferin vom 23. März 1971 angefochten und ein Urteil des Sozialgerichts noch nicht ergangen ist« Solange dieser ordnungsgemäß erlassene Bescheid, der keine Anzeichen der Nichtigkeit erkennen läßt und die Vermutung der Rechtsbeständigkeit für sich hat, nicht aufgehoben ist, müssen die Entschädigungsorgane seine Wirksamkeit ihrer Entscheidung zu Grunde legen (vgl« BGH NJW 1951» 358; 359; BGHZ 4, 302, 305 ff * NJW 1952, 583; BGHZ 20, 211, 217 * NJW 1956, 948 Nr« 4). Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es das der Klägerin nach § 23 Satz 2 BEG zustehende Witwengeld um die Teile des Unterhaltsanspruchs gekürzt hat, die durch den Bescheid der Streithelferin vom 23« März 1971 bereits auf die nach § 1291 Abs« 2 RVO wiederaufgelebte Witwenrente angerechnet worden waren« Die der Klägerin vorenthaltenen Beträge von 158,— DM ab 1. abweichend von dem Bescheid der Entschädigungsbehörde und den Anträgen der Klägerin und Streithelferin nicht schon seit 1« Januar 1970» sondern gemäB § 23 Satz 2 BEG erst ab 1, März 1970 wiederauflebt; der Fehler des Bescheids ist durch die ent sprechende Minderung einer insgesamt höheren als im Bescheid festgesetzten Entschädigung auszugleichen (BGH RzV 1967» 264; 1976, 64 Nr. 23; Urteil vom 18. Der Klägerin sind nach dem Bescheid vom 4. Die Rechtsmittel sind unbegründet, soweit mit der Berufung und der Revision neben den 380,— DM, die die Behörde für die Zeit vom 1.

Zitierte Normen: § 23 BEG § 314 ZPO § 68 AngVersG § 44 BVG § 23 BEG
StreithelferinMärzRenteKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

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 Nachschlagewerk:	Ja	2444	004
BGHZ:	nein
BEG § 23 Satz 2 und 3.5 RVO § 1291 Abs. 2
Soweit der Träger der nach § 1291 Abs. 2 RVO wiederaufgelebten Sozialversicherungsrente einen infolge Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Anspruch schon angerechnet hat, kann dieser nicht mehr nach § 23 Satz 3 BEG angerechnet werden.
BGH, Urt. v. 4. November 1976 - IX ZR 81/73 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
//>/ V
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 81/73
URTEIL
Verkündet am 4* November 1976 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Maria R
- Prozeßbevollmächtigter: Streithelferin:
firektor Dr.
, Rentnerin, Kl
(traße
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 se ver-
vertreten durch ihre Geschäftsführunv^d^a
, Dienstsitz
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1976 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn/ Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
1.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 1973 wird verworfen, soweit sie ab 1. Januar 1970 56,— DM und ab 1. Januar 1971 47,— DM monatlich verlangt,
2,	Im übrigen werden auf die Rechtsmittel der Klägerin das angefochtene Urteil, soweit es den Berufungsantrag auf eine höhere Rente ab 1, März 1970 zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat, aufgehoben und das Urteil der 2, Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21, April 1972 teilweise geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 1, März 1970 bis 31. Dezember 1974 über die vom Berufungsgericht zuerkannten Beträge hinaus weitere 11.184,— DM und ab 1, Januar 1975 statt der vom Berufungsgericht auf 272,— DM erhöhten Rente eine solche von 591,— DM monatlich zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
 
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3.	Der Beklagte trägt 6/7, die Klägerin 1/7 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Die durch die Streithilfe verursachten außergerichtlichen Kosten werden zu 6/7 dem Beklagten, im übrigen der Streithelferin auferlegt.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 10. Juni 1937 starb der Arbeiter Christian K^B^» der als Gegner des Nationalsozialismus verfolgt worden war. Seiner Witwe, der Klägerin, gewährten sowohl der Beklagte im Bescheid vom 4. Januar I960 gemäß § 41 BEG das Witwengeld des einfachen Dienstes als auch die Streithelferin eine Rente nach §§ 1263, 1264, 1268 RVO. Nachdem die Klägerin am 17* Mai 1966 wieder geheiratet hatte, stellte der Beklagte durch Bescheid vom 8. Juli 1966 das Erlöschen der Witwenrente fest und erkannte eine Abfindung von 7.296 DM zu. Auch die Streithelferin bewil-' ligte für den Wegfall der Witwenrente eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der zuletzt bezogenen Rente. Die Ehe der Klägerin ist seit 17. Februar 1970 rechtskräftig aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Er ist rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin ab 21. Februar 1970 eine monatliche Unter-haltsrente von 214 DM zu zahlen.
Durch Bescheid vom 23. März 1971 gab die Streithelferin dem Antrag auf Wiederaufleben der Witwenrente aus der Rentenversicherung des Christian K^Hi ab 1. März 1970 ih Höhe von 157,90 DM, seit 1. Januar 1971 in Höhe von 166,60 DM statt, rechnete aber die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Mannes an und lehnte dementsprechend eine Zahlung ab. über die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht bisher nicht entschieden.
 
Durch Bescheid vom 16. August 1971 rechnete auch der Beklagte die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes auf die wiederauf gelebte Vollrente von 404 DM an und gewährte deshalb für 22 Monate vom 1. Januar 1970 bis 31* Oktober 1971 nur eine Nachzahlung von 4.180 DM und ab 1. November 1971 eine monatliche Rente von 190 DM. Die Klage mit dem Antrag, den Beklagten für die 22 Monate vom 1. Januar 1970 bis 31. Oktober
1971 zur Nachzahlung von 4.708 DM und ab 1. November 1971 zur Leistung der Vollrente von 404 DM statt der auf 190 DM gekürzten Rente zu verurteilen, wies das Landgericht ab. Im zweiten Rechtszug erkannte die Klägerin die Befugnis des Beklagten an, die Entschädigungsrente um den im Bescheid der Streithelferin nicht angerechneten Teil der’Unterhaltsforderung zu kürzen. Mit dieser Einschränkung bat sie, nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Dem eingeschränkten Antrag schloB sich die Streithelferin an. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten, Rückstände von 328 DM und ab 1. Januar 1972 statt einer Rente von 190 DM eine solche von 272 DM monatlich zu zahlen, und wies im übrigen das Rechtsmittel zurück, weil die gesamten Unterhaltsleistungen des geschiedenen Mannes auf die linear erhöhte BEG-Rente anzurechnen seien. Mit der Revision verlangt die Klägerin wieder die Rückstände von 4.708 DM und ab 1. November 1971 die Vollrente von 486 DM zuzüglich der zwischenzeitlich erfolgten Erhöhungen statt der auf 272 DM gekürzten Rente. Die Streithelferin stellt den gleichen Antrag. Der Beklagte ist im Revisionsrecht szug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
I. Nach den Berufungsanträgen, wie sie sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Oberlandesgerichts vom 10. November 1972 ergeben (§ 314 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG), haben die Klägerin und ihr
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folgend die Streithelferin durch die Bezugnahme auf Seite 3 der Berufungsbegründung das Begehren des ersten Rechtszugs eingeschränkt« Sie verlangten ab 1« Januar 1970 statt der im Bescheid des Beklagten zuerkannten Rente von 190 DM nicht mehr das volle Witwengeld des einfachen Dienstes von 404 DM, also weitere 214 DM monatlich, sondern nur noch die nach § 16 Abs« 2 der 1. DV-BEG auf volle Deutsche Mark aufzurundenden Monatsbeträge von 157,90 DM und ab 1. Januar 1971 von 166,60 DM, bis zu deren Höhe die Streithelferin in ihrem Bescheid die Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehemann der Klägerin auf die Sozialversicherungsrente angerechnet hatte« Innerhalb der durch die Berufungsanträge gezogenen Grenzen (§§ 536, 537 ZPO, § 209 Abs« 1 BEG) hat das Berufungsgericht entschieden« Gegenüber dieser, für das Revisionsgericht maBgebenden Entscheidungsgrundlage (§ 561 ZPO) ist der Revisionsantrag nicht nur den vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsänderungen der 11«, 12« und 13« ÄndVO zur 1« DV-BEG angepaBt worden« Die Revisionsklägerin, unterstützt von der Streithelferin, hat die Klage gegenüber dem Streitgegenstand des Berufungsverfahrens auch dadurch erweitert, daß sie ab 1« Januar 1970 über die Beruf ungsanträge hinaus die Vollrente, also bis Ende 1970 56,— DM und seither 47,— DM monatlich mehr als im zweiten Rechtszug begehrt« Diese Klagerweiterung ist im Revisionsrechtszug unzulässig (BGH NJV 1961, 1467); insoweit wird die Revision verworfen.
II« Im übrigen ist die Revision bis auf einen zu Unrecht geforderten Betrag von 772,— DM begründet«
Auf Grund des Bescheids der Streithelferin vom 23. März 1971 hat der Senat davon auszugehen, daB die nach der Wiederheirat erloschene Witwenrente der Klägerin aus der Rentenversicherung ihres 1937 verstorbenen Ehemannes Christian	gemäß § 1291
Abs* 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVO ab 1. März 1970 in Höhe von 157,90 DM, seit 1« Januar 1971 in Höhe von 166,60 DM wieder
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auf gelebt ist« Auch das seit dem Tod des Christian K^|^bis zur erneuten Eheschließung geleistete Witwengeld des einfachen Dienstes lebt gemäß §§ 41 Abs« 1 Satz 1, 23 Satz 2 BEG ab 1« März 1970 in der aus Nr« 3 der Anlage zu § 10 der 1« DV-BEG ersichtlichen Höhe wieder auf« Der von der Klägerin infolge Scheidung ihrer Ehe erworbene rechtskräftig für die Zeit ab 21« Februar 1970 zuerkannte Ünterhaltsanspruch, von dessen Erfüllung der Tatrichter ausgeht, ist nach § 1291 Abs« 2 Satz 1 2« Halbsatz RVO auf die wiederauf gelebte Witwenrente aus der Rentenversicherung des Christian	gemäß § 23 Satz 3 BEG
auch auf die wiederaufgelebte Hinterbliebenenrente nach dem verfolgten Christian K^^^ anzurechnen«
In ähnlicher Weise ist ein durch die Auflösung einer neuen Ehe erworbener Unterhaltsanspruch auf wiederauf lebende Witwenrenten aus der Unfallversicherung (§ 615 Abs« 2 RVO), der Angestelltenversicherung (§68 Abs« 2 AVG), der Knappschaftsversicherung (§83 Abs« 3 RKnG), der Kriegsopferversorgung (§44 Abs« 5 BVG) und auf ein wiederauflebendes Witwengeld aus der beamtenrechtlichen Versorgung (§ 164 Abs« 3 BBG, § 88 Abs. 3 BRRG) anzurechnen« Nur § 44 Abs« 5 Satz 1 BVG regelt seit dem Dritten Neuordnungsgesetz - KOV - vom 28# Dezember 1966 (BGBl I 750) den Fall, daß zwei oder mehr wiederauflebende Rentenund Versorgungsansprüche Zusammentreffen« Danach sind auf die wiederauflebende Witwenrente Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche aus der neuen aufgelösten Ehe anzurechnen, soweit sie
.....nicht schon zur Kürzung anderer wiederaufgelebter öffentlich-
rechtlicher Leistungen geführt haben«
Diese Regelung trägt der Erkenntnis Rechnung, daß ein aus der Auflösung der zweiten Ehe erworbener Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsanspruch auch dann nur einmal angerechnet werden darf, wenn zwei oder mehrere Witwenrenten nach verschiedenen Gesetzen
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Wiederaufleben, Der Grundsatz folgt unmittelbar aus dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften. Einerseits soll das spätere Wiederaufleben der Witwenbezüge es der Witwe erleichtern, eine neue Ehe einzugehen, andererseits soll die Anrechnung bestimmter Ansprüche nach Auflösung dieser Ehe verhindern, daß der Unterhalt der Witwe auf Grund beider Ehen zweimal erbracht wird (BVerfGE 25, 142, 152 zu § 88 Abs. 3 BRRG = § 164 Abs. 3 BBG; vgl. auch BVerwGE 26, 15, 19 und BVerwG Buchholz 232 § 164 BBG Nr. 8). Die Witwe soll sich nach Auflösung der zweiten Ehe nicht besser, aber auch nicht schlechter stellen als nach Auflösung der ersten Ehe (BSGE 24, 293, 295)* Dieser Auffassung sind auch die Parteien, die Streithelferin und das Berufungsgericht.	•
Der Streit geht darum, ob die Entschädigungsorgane die wiederaufgelebte Entschädigungsrente noch um die Teile des Unterhalts-anspruchs kürzen dürfen, die die Streithelferin in ihrem angefochtenen Bescheid schon auf die Sozialversicherungsrente angerechnet hatte.
Eine Befugnis der Leistungsträger, ihre konkurrierenden wiederaufgelebten Renten im Verhältnis ihrer Zahl oder ihrer Höhe um den anrechenbaren Anspruch herabzusetzen, hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeschieden. Diese Art der Anrechnung findet keine Stütze im Gesetz. Desgleichen fehlt jeder Anhalt für einen jeweils durchschlagenden (absoluten) Vorrang der Anrechnungsbefugnis des entschädigungspflichtigen Landes gegenüber der des Trägers der nach § 1291 Abs. 2 RVO wiederauflebenden Sozialversicherungsrente. Dem bereits erörterten Zweck des § 23 Satz 2 und 3 BEG und des § 1291 Abs. 2 RVO ist lediglich zu entnehmen, daß die infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche insgesamt nur einmal angerechnet werden dürfen. Soweit diese Ansprüche der Klägerin schon im Bescheid der Streithelferin vom 23. März 1971 auf ihre wiederaufgelebte Sozialversicherungsrente angerechnet worden waren, konnte sie der Beklagte nicht noch
 
einmal anrechnen« Denn es gibt keine gesetzlichen Vorschriften über das Verhältnis der Anrechnungsbefugnis der beiden Leistungspflichtigen zueinander, auf die sich der Beklagte stützen könnte, um die Anrechnung dem Leistungsträger zu verwehren, der sie zuerst in Anspruch genommen hat« Damit folgt der Senat dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23« März 1966 (BSGE 24, 293» 295» dessen Lösung durch Art« I Nr. 39 b des Dritten Neuordnungsgesetzes - KOV - vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) in die Anrechnungsvorschrift des § 44 Abs« 5 Satz 1 BVG übernommen worden ist.
Einer dem entsprechenden Entscheidung zu Lasten des Beklagten steht nicht entgegen, daßvder Bescheid der Streithelferin vom 23. März 1971 angefochten und ein Urteil des Sozialgerichts noch nicht ergangen ist« Solange dieser ordnungsgemäß erlassene Bescheid, der keine Anzeichen der Nichtigkeit erkennen läßt und die Vermutung der Rechtsbeständigkeit für sich hat, nicht aufgehoben ist, müssen die Entschädigungsorgane seine Wirksamkeit ihrer Entscheidung zu Grunde legen (vgl« BGH NJW 1951» 358; 359; BGHZ 4, 302, 305 ff * NJW 1952, 583; BGHZ 20, 211, 217 * NJW 1956, 948 Nr« 4). Schon deshalb ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vorrang gebühre dem Entschädigungsorgan, das vor dem Sozialgericht abschließend über die Anrechnung befinde, nicht richtig.
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es das der Klägerin nach § 23 Satz 2 BEG zustehende Witwengeld um die Teile des Unterhaltsanspruchs gekürzt hat, die durch den Bescheid der Streithelferin vom 23« März 1971 bereits auf die nach § 1291 Abs« 2 RVO wiederaufgelebte Witwenrente angerechnet worden waren« Die der Klägerin vorenthaltenen Beträge von 158,— DM ab 1. März 1970 und von 167 DM seit 1. Januar 1971 kann der Senat im Rahmen des zulässigen Revisionsantrags auf die Berufung zuerkennen (§ 209 Abs« 1 BEG, § 565 Abs« 3 Nr. 1 ZPO). Dabei ist zu beachten, daß das Witwengeld der Klägerin
 
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abweichend von dem Bescheid der Entschädigungsbehörde und den Anträgen der Klägerin und Streithelferin nicht schon seit 1« Januar 1970» sondern gemäB § 23 Satz 2 BEG erst ab 1, März 1970 wiederauflebt; der Fehler des Bescheids ist durch die ent sprechende Minderung einer insgesamt höheren als im Bescheid festgesetzten Entschädigung auszugleichen (BGH RzV 1967» 264; 1976, 64 Nr. 23; Urteil vom 18. Januar 1973 - IX ZR 40/71).
Der Klägerin sind nach dem Bescheid vom 4. Januar I960 und Nr. 3 der Anlage zu § 10 der 1. DV-BEG in der Fassung der 13. ÄndVO vom 13. November 1975 (BGBl I 2870) für die Zeit
 vom 1. März 1970 - 31. BeZ. 1970 (104 - 56) x 10 =	3.480,— DM
für das Jahr 1971 (448 - 47) x 12 =	4.812,— DM
für das Jahr 1972 (486 - 47) x 12 -	3.268,— DM
für das Jahr 1973 (534 - 47) x 12 =	5.844,— Ml
 für das Jahr 1974 (602 - 47) x 12 »	6.660.— DM
insgesamt:	
gemindert um die im Bescheid vom 16. August 1971 und im Berufungsurteil
 für die Zeit bis 31. Dezember 1971 zuerkann-
ten Beträge von und
 ferner um den Gesamtbetrag der vom Berufungsgericht ab 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1974 in Höhe von 272 DM (statt bisher 190 DM) zugebilligten Monatsrenten (272 x 36 «) demnach Rückstände von sowie ab 1. Januar 1975 statt einer bereits zuerkannten Rente von 272 DM eine Monatsrente von (638 - 47 *) zuzusprechen.
4.560,— DM 528,— DM,
9.792,— DM 14.880.— DM 11.184,— DM
591,— DM
 
Die Rechtsmittel sind unbegründet, soweit mit der Berufung und der Revision neben den 380,— DM, die die Behörde für die Zeit vom 1. Januar bis 28, Februar 1970 zu Unrecht bewilligt hatte, für diesen Zeitraum weitere (2x 138. -) 316,— DM und mit der Revision für November und Dezember 1971 von der 13* ÄndVO zur 1. DV-BEG nicht gedeckte (466 - 448) x 2 « 76,— DM verlangt werden*
III* Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs* 1, 101 Abs. 1 ZPO, §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann	Dr.	Lang