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BGH · IX ZR 81/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 81/71

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11.' Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 1968 den Bevollmächtigten auf das Fehlen der nach § 190 BEG erforderlichen Angaben hin und forderte ihn gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG auf, den Antrag innerhalb von drei Monaten zu begründen. Januar 1969 lehnte die Behörde den Antrag durch Bescheid vom 28. Mit der Klage verlangte die Klägerin gemäß Art. V BEG-SchlußG Zahlung einer Beihilfe von 2.000 DM zuzüglich eines zweifachen Steigerungsbetrages. Oktober 1968 zugestellte Aufforderung zur Nachholung der fehlenden Angaben wirksam war und die Dreimonatsfrist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG in Lauf gesetzt hat (BGH Rzkr 1974, 52). Januar 1969) keine Angaben gemacht hat, war die Behörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Antrag als unzulässig abzulehnen sei. Januar 1969 in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entsprach dem Zv/eck der in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG erteilten Ermächtigung (§ 211 Abs. 1 BEG). Auch hat der Beklagte das Gebot der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 GG) nicht verletzt, als er im September 1968 begann, säumige Antragsteller nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG aufzufordern (BGH aaO). Auf dieses neue Vorbringen hat sich die Behörde im anhängigen Verfahren zu erklären, nämlich ob sie nunmehr zur Sache entscheiden werde oder den Antrag weiterhin als unzulässig ablehne, weil die vorgebrachten Gründe die Untätigkeit über den Ablauf der Frist des Art. V Mr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG hinaus nicht entschuldigen oder tatsächlich nicht zutreffen. Zu den von der Klägerin nach Erlaß des Bescheides vom 28. Januar 19^9 vorgebrachten Hinderungsgründen hat der Beklagte keine Erwägungen vorgetragen, die eine Nachprüfung erlauben, ob er bei seinem Festhalten an der ablehnenden Entscheidung vre gen Versäumung der Dreimonatsfrist die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht, entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ($ 211 Abs. 1 BEG). Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß seit 17.

Zitierte Normen: § 190 BEG Art. 3 GG
BEG-SchlußGFristBehördeBEGKlägerin

Volltext der Entscheidung

2446 047
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 81/71	URTEIL	Verkfindet	am
28. November 1974
Ade,
 Justizangestellte
«1b Urktradsbeimter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Chasia
geb. G \/ Israel
 Haus Nr. 0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
/?S3
 
Her IX. Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11.' Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1926 in Warschau geborene Klägerin meldete mit einem am 25. Juni 1964 bei dem Regierungspräsidenten in Köln eingegangenen Mantelformular ohne jede Verfolgungsschilderung Entschädigungsansprüche nach dem BEG an. Mit Anschreiben vom 11, Januar 1966 übersandte die Behörde ihrem Prozeßbevollmächtigten zur Ergänzung des Antrages zwei Fragebogen mit Bearbeitungsanleitung. Nachdem diese
 Aufforderung nicht befolgt worden war, wies die Behörde mit einem weiteren Schreiben vom 21. Oktober 1968 den Bevollmächtigten auf das Fehlen der nach § 190 BEG erforderlichen Angaben hin und forderte ihn gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG auf, den Antrag innerhalb von drei Monaten zu begründen. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann ich den Antrag als unzulässig ablehnen. Eine Verlängerung der Dreimonatsfrist kann im Interesse einer zügigen Fondsabwicklung nicht erfolgen.”
Mach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist am 25. Januar 1969 lehnte die Behörde den Antrag durch Bescheid vom 28. Januar 1969 als unzulässig ab. Erst am 10, Februar 1969 reichte die Klägerin den ausgefüllten Fragebogen und eine eidesstattliche Versicherung über den Verfolgungshergang ein. Unter Hinweis darauf, daß sie die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig habe beibringen können, bat sie um Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 1969 und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Behörde äußerte sich hierzu nicht.
Mit der Klage verlangte die Klägerin gemäß Art. V BEG-SchlußG Zahlung einer Beihilfe von 2.000 DM zuzüglich eines zweifachen Steigerungsbetrages. Sie trug vor, daß sie in der Beschaffung ihrer Beweismittel erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe, wodurch sich die Vorlegung der Unterlagen verzögert habe. Nach dem Kriege habe sie vergebens nach Zeugen für ihren Aufenthalt im Ghetto Wilno gesucht; auch eine Suchannonce in der Zeitung sei ohne Erfolg geblieben.
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Klr'gp und born lung hlj oben or! ol.gl os. Mil. der Rex' 5 si on verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings entschieden, daß die am 25. Oktober 1968 zugestellte Aufforderung zur Nachholung der fehlenden Angaben wirksam war und die Dreimonatsfrist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG in Lauf gesetzt hat (BGH Rzkr 1974, 52). Da die Klägerin bis zu dem Ablauf der Frist (25. Januar 1969) keine Angaben gemacht hat, war die Behörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Antrag als unzulässig abzulehnen sei. Nach dem der Behörde damals bekannten Sach-stand hielt sich der Bescheid vom 28. Januar 1969 in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entsprach dem Zv/eck der in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG erteilten Ermächtigung (§ 211 Abs. 1 BEG). Die Ablehnung wurde mit der Notwendigkeit begründet, den Fonds zügig abzuwickeln. Bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 28. Januar 1969 hatte die Klägerin keine Gründe vorgetragen, die sie gehindert haben könnten, die gesetzte Frist einzuhalten. Auch hat der Beklagte das Gebot der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 GG) nicht verletzt, als er im September 1968 begann, säumige Antragsteller nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG aufzufordern (BGH aaO).
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- B -
Dar. Ueruumf.r.riov\oM ist dor Ansicht., maßgebender Zeitpunkt für die ^on der lYitschädigungsbeliörde vorzunehmende Ermessensausübung sei immer der Zeitpunkt ihrer Entscheidung, Der von der Klägerin erst später geltend gemachte Hinderungsgrund, sie sei zu einer früheren Beschaffung der Unterlagen nicht in der Lage gewesen, sei daher im gerichtlichen Verfahren außer Betracht zu lassen. Diese Auffassung widerspricht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1974, 52. Danach können Gründe, die den Antragsteller hinderten, die von der Behörde gesetzte Frist einzuhalten, noch im Rechtsstreit vorgetragen werden. Auf dieses neue Vorbringen hat sich die Behörde im anhängigen Verfahren zu erklären, nämlich ob sie nunmehr zur Sache entscheiden werde oder den Antrag weiterhin als unzulässig ablehne, weil die vorgebrachten Gründe die Untätigkeit über den Ablauf der Frist des Art. V Mr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG hinaus nicht entschuldigen oder tatsächlich nicht zutreffen. Die Erwägungen, die den Beklagten zur erneuten Ablehnung veranlassen, sind bis zur Schlußverhandlung vor dem Tatrichter darzulegen.
Zu den von der Klägerin nach Erlaß des Bescheides vom 28. Januar 19^9 vorgebrachten Hinderungsgründen hat der Beklagte keine Erwägungen vorgetragen, die eine Nachprüfung erlauben, ob er bei seinem Festhalten an der ablehnenden Entscheidung vre gen Versäumung der Dreimonatsfrist die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht, entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ($ 211 Abs. 1 BEG). Er hat nur allgemein geäußert, daß Ermessensfehler nur vorlägen, wenn die Behörde grundsätzlich trotz Fristsetzung ohne Eingang eine Sachent-
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pcho i dung IrctTon würde und mir bt\i der Kl Hierin anders verfuhren wäre. Dies sei .iodor.1i nicht; der Fall. Auf die in der Terson der Klägerin liegenden Hinderungsgründe für die Versäumung der Frist ist er nicht eingegangen und hat damit für die Ermessensentscheidung wesentliche Umstände außer acht gelassen. Auch das landgerichtliche Urteil vom 11. Dezember 1^69, auf dessen Ausführungen der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 26. August 1970 verweist, befaßt sich hiermit nicht.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß seit 17. Juli 1974 durch die Erste Verordnung zu Art. V BEG-SchlußG (BGBl I, 1455) die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages gemäß Art. V Nr. 1 Abs. 15 Satz 1 BEG-SchlußG festgesetzt ist. Der Beklagte erhält dadurch Gelegenheit, auch insoweit seine Ermessenserwägungen zu ergänzen und der neuen Rechtslage anzupassen.
Kai	Wüstenberg	Zorn
 Henkel	Dr. Thumm
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