Die Witwe und Alleinerbin des in selbständiger Erwerbetätigkeit geschädigten Verfolgten, der im Jahre 1955 nach Ausübung des Wahlrechts (§ 33 BErgG), aber vor Festsetzung der Rente verstorben ist, hat nicht von einem ihr nach bisherigen Vorschriften zustehenden Wahlrecht im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG Gebrauch gemacht, wenn sie nach Inkrafttreten des 3. ÄndG-BErgG statt der auf Grund der Rentenwahl des Verfolgten geschuldeten Leistungen (§§ 83, 13, 140, 85 BEG) die Neufestsetzung der ererbten Kapital ent Schädigung forderte (Art. III Nr. 9 des 3. Nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG hat ein Wahlrecht nach bisherigen Vorschriften nur dann zugestanden, wenn §§ 81, 93, 86, 98, 156 BEG, §§ 33, 35 Abs.1, 5 BErgG dem Verfolgten oder dessen überlebenden Ehegatten die Befugnis eingeräumt haben, die an erster Stelle geschuldete Kapitalentschädigung in eine lebenslängliche Versorgung umzuwandeln. Der Berufungsrichter hat ein erstmaliges oder erneutes Wahlrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 4 Abs.1, 2 BEG-SchlußG aus folgenden Gründen verneint: Die Rentenwahl des Erblassers sei wirkungslos. Denn im wohlverstandenen Interesse der Klägerin habe die Entschädigungsbehörde bei Pehlen eines Anspruchs auf Witwenrente statt der Rentenrückstände zuzüglich der Entschädigung für die Zeit vor dem 1. ÄndG-BErgG habe der Klägerin ein Wahlrecht nach § 86 BEG zugestanden. T)ie Rente der Selbständigen habe das BEG-Schlußgesetz aber nicht erhöht; bei der Erhöhung des Rentenhöchstbetrages von 785 DM auf 1.000 DM (§ 83 Abs.3 BEG) handle es sich nicht um eine Anspruchserweiterung im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Der Anspruch der Klägerin als Witwe und Alleinerbin des Verfolgten auf Entschädigung für dessen Berufsschäden wurde nach Verkündung des 3. Deshalb kommt es für die Frage, ob die Klägerin auf Grund der Überleitungsvorschriften in Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG die Berufsschadenswitwenrente samt ererbtem Rentenrückstand und Jahresbetrag als Entschädigung für die Zeit vor dem 1. Rechtsgrundlage für das Rentenbegehren der Klägerin ist Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Der Verfolgte hatte noch selbst von der ihm in § 33 Abs. 1 BErgG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, anstelle der Kapitalentschädigung für Berufsschäden die Rente zu wählen. Das Recht, die Rente zu wählen, ist ein höchstpersönliches; es erlischt mit dem Tode des Berechtigten und ist weder übertragbar noch vererblich (BGH RzW 1964, 571 Nr. 39; vgl. Die Entschädigungsbehörde war der Auffassung, daß das Wahlrecht des Verfolgten aus Rechtsgründen als noch nicht ausgeübt zu gelten habe. Sie teilte dies der Klägerin mit und ersetzte von Amts wegen den nach ihrer Auffassung infolge des Todes des Verfolgten unwirksam gewordenen Rentenbe- Auf Grund der wirksamen Rentenwahl des Verfolgten standen ihr nunmehr als Witwe und Alleinerbin die Rechte aus §§ 85, 83, 13, HO BEG zu, wobei entsprechend § 86 Abs. 2 Satz 2 BEG darauf abzustellen war, ob die Voraussetzungen fiir das Wahlrecht vor dem Tode des Verfolgten Vorgelegen hatten (BGH RzW 1962, 284 Nr. 37; 1963, 513 Nr. 24). Die Auffassung der Revision, die Klägerin habe ein "Wahlrecht” erst durch Art. I Nr. 51 BEG-SchlußG, § 85a BEG erlangt, ist unrichtig. Wahlrechts, aber vor Festsetzung der Rente die Vorschriften des § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs.3 BEG entsprechend anzuwenden sind mit der Maßgabe, daß die Witwe das Wahlrecht nicht mehr ausüben kann; sie hatte die in § 85 Abs. 1 bis 3 BEG vorgesehenen Rechte. In dieser Entscheidung wurde klargestellt, daß sich das eigene Rentenrecht der Witwe unmittelbar nach § 85 BEG bestimmt und daß dabei entsprechend § 86 Abs. 2 Satz 2 BEG darauf abzustel-len ist, ob die Voraussetzungen des § 82 BEG für das Rentenwahlrecht vor dem Tode des Verfolgten Vorlagen. Mit diesem Antrag hat die Klägerin aber nicht von einem ihr in Art. III Nr. 9, 10 des 3. räumten Recht Gebrauch gemacht, die auf Grund der Rentenwahl des Verfolgten geschuldeten Leistungen in den ererbten Höchstbetrag der Kapitalentschädigung umzuwandeln. Art. III Nr. 10 Abs. 2 BErgG ermöglichte nur dem überlebenden Ehegatten die Geltendmachung seines neu geschaffenen eigenen Wahlrechts; das ergibt die Bezugnahme auf §§ 86, 98 BEG. Durch § 85 BEG hatte die Klägerin aber unmittelbar einen Anspruch auf die Witwenrente erworben, dessen Geltendmachung keine Wahlerklärung, sondern lediglich einen Antrag nach Art. III Nr. 9 des 3. Allerdings erwähnt BGH RzW 1964, 571 Nr. 39 beiläufig die Befugnis der Erben, anstelle der vorher vom Verfolgten gewählten Rente nach Art. III Nr. 10 des 3. ÄndG-BErgG die Kapitalentschädigung zu wählen, wenn es möglich sei, den Entschädigungspflichtigen wieder von seiner Pflicht zu befreien, dem Verfolgten bis zu seinem Tode die Rente zu zahlen. Denn hei dieser Befugnis des überlebenden, allein erbberechtigten Ehegatten oder der Erben handelt es sich jedenfalls nicht um ein nach bisherigen Vorschriften zustehendes Wahlrecht im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Das erneute Wahlrecht nach Art. III Nr. 10 Abs. 1 des 3. ÄndG-BErgG, also der Übergang von der gewählten Entschädigung auf die nichtgewählte, durch das 3. ÄndG-BErgG ist nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht nach bisherigem Recht im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Dort ist von den Rechten des Verfolgten, nicht des Berechtigten, nur das erstmalige oder erneute Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG 11 nach Maßgabe der §§ 86, 98 BEG” dem überlebenden Ehegatten übertragen* Er kann nur auf Grund eines ihm selbst zustehenden Wahlrechts die Rente wählen, nicht aber eine frühere Rentenwahl des Verfolgten rückgängig machen, um eine auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöhte Kapitalentschädigung zu fordern. Da das BEG-Schlußgesetz der Klägerin nicht ermöglicht, anstelle der zuerkannten 40.000 DM Kapitalentschädigung jetzt wieder auf Grund der Rentenwahl des Verfolgten die Leistungen aus §§ 85a, 83, 13, HO BEG zu verlangen, ist die Klage unbegründet.
Nachschlagewerk: BGHZ: 3a nein BEG §§ 84, 85a; BErgG § 33; BEG-SchlußG Art. III Nr. 4 Abs. 2; 3. ÄndG-BErgG Art. III Nr. 9, 10 Die Witwe und Alleinerbin des in selbständiger Erwerbetätigkeit geschädigten Verfolgten, der im Jahre 1955 nach Ausübung des Wahlrechts (§ 33 BErgG), aber vor Festsetzung der Rente verstorben ist, hat nicht von einem ihr nach bisherigen Vorschriften zustehenden Wahlrecht im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG Gebrauch gemacht, wenn sie nach Inkrafttreten des 3. ÄndG-BErgG statt der auf Grund der Rentenwahl des Verfolgten geschuldeten Leistungen (§§ 83, 13, 140, 85 BEG) die Neufestsetzung der ererbten Kapital ent Schädigung forderte (Art. III Nr. 9 des 3. ÄndG-BErgG). Nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG hat ein Wahlrecht nach bisherigen Vorschriften nur dann zugestanden, wenn §§ 81, 93, 86, 98, 156 BEG, §§ 33, 35 Abs. 1, 5 BErgG dem Verfolgten oder dessen überlebenden Ehegatten die Befugnis eingeräumt haben, die an erster Stelle geschuldete Kapitalentschädigung in eine lebenslängliche Versorgung umzuwandeln. Gleiches gilt für Art. III Nr. 10 des 3. ÄndG-BErgG. BGH, Urt.v. 14. Oktober 1971 - IX ZR 81/70 - OLG Frankfurt/M. LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 81/70 URTEIL Verkündet am 14. Oktober 1971 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Paula Park West, geb. K 9 (USA), - Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Lr. gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, LÄj^fcstraße#, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Dr. t Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberland eeger ich ts in Frankfurt am Main vom 18. November 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 17. Mai 1955 verstorbenen Dr. Rudolf M|^Ü^. Der Verfolgte hatte als Entschädigung für Berufsschäden durch Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Mitinhaber eines Bankhauses die Rente gewählt (§ 33 BErgG). Der Bescheid vom 6. Mai 1955 über die Festsetzung der Rente wurde erst nach seinem Tode dem Bevollmächtigten zugestellt. Die Entschädigungsbehörde hob diese Entscheidung durch Bescheid vom 4. November 1955 wieder auf und setzte gleichzeitig 25.000 DM ererbte Kapitalentschädigung fest. Der Be- scheid blieb unangefochten. Entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 26. Juli 1956 wurde die Kapitalentschädigung auf Grund des 3. ÄndG-BErgG durch Bescheid vom 8. November 1956 auf 40.000 DM neu festgesetzt. Am 15. September 1966 verlangte die Klägerin nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG die Rente. Die Entschädigungsbehörde lehnte diesen Antrag ab. Die Klage auf 18.600 DM rückständige Rente samt einem Rentenjah-resbetrag als Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 und auf Witwenrente seit 1. Juni 1955 im Höchstbetrag wies das Landgericht ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie die Ansprüche weiter. Sie beantragt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Der Berufungsrichter hat ein erstmaliges oder erneutes Wahlrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 4 Abs. 1, 2 BEG-SchlußG aus folgenden Gründen verneint: Die Rentenwahl des Erblassers sei wirkungslos. Denn im wohlverstandenen Interesse der Klägerin habe die Entschädigungsbehörde bei Pehlen eines Anspruchs auf Witwenrente statt der Rentenrückstände zuzüglich der Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 die höhere Kapitalentschädigung - hier den Höchstbetrag von 25.000 DM - festgesetzt. Nichtgewählte Entschädigung sei deshalb die Rente. Nach Verkündung des 3. ÄndG-BErgG habe der Klägerin ein Wahlrecht nach § 86 BEG zugestanden. T)ie Rente der Selbständigen habe das BEG-Schlußgesetz aber nicht erhöht; bei der Erhöhung des Rentenhöchstbetrages von 785 DM auf 1.000 DM (§ 83 Abs. 3 BEG) handle es sich nicht um eine Anspruchserweiterung im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Außerdem müsse der Verfolgte das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes erlebt haben; das sei Voraussetzung auch für das Wahlrecht der Witwe. Daran fehle es hier. Auch bei Rechtswirksamkeit der Rentenwahl des Verfolgten sei ein Wahlrecht nicht gegeben. Dann hätte die KapitalentSchädigung als nicht gewählt zu gelten. Sie habe sich nicht erhöht. § 85a BEG begründe nicht erstmalig einen Rentenanspruch; nach BGH RzW 1963, 553 hätten der Klägerin die Rechte aus § 85 BEG schon nach bisherigem Recht zugestanden. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Im Ergebnis ist es jedoch richtig. Der Anspruch der Klägerin als Witwe und Alleinerbin des Verfolgten auf Entschädigung für dessen Berufsschäden wurde nach Verkündung des 3. ÄndG-BErgG auf Grund des erneuten Antrags vom 26. Juli 1956 durch den unanfechtbaren Bescheid vom 8. November 1956 jiber 40.000 DM Kapitalentschädigung abschließend geregelt. Deshalb kommt es für die Frage, ob die Klägerin auf Grund der Überleitungsvorschriften in Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG die Berufsschadenswitwenrente samt ererbtem Rentenrückstand und Jahresbetrag als Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 verlangen kann, auf den Bescheid vom 4. November 1955 nicht an, durch den unter Aufhebung des Rentenbescheides vom 6. Mai 1955 25.000 DM Kapitalentschädigung unanfechtbar festgesetzt worden sind. Rechtsgrundlage für das Rentenbegehren der Klägerin ist Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stand ihr nach bisherigen Vorschriften kein Wahlrecht zu. Solch ein Recht ergab sich insbesondere nicht aus § 86 BEG aP. Der Verfolgte hatte noch selbst von der ihm in § 33 Abs. 1 BErgG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, anstelle der Kapitalentschädigung für Berufsschäden die Rente zu wählen. Er ist vor deren Festsetzung verstorben; der - wirksame (vgl. BGH RzW 1962, 284 Nr. 37) - Rentenbe-scheid vom 6. Mai 1955 wurde durch den unanfechtbaren Bescheid vom 4. November 1955 wieder aufgehoben. Das Recht, die Rente zu wählen, ist ein höchstpersönliches; es erlischt mit dem Tode des Berechtigten und ist weder übertragbar noch vererblich (BGH RzW 1964, 571 Nr. 39; vgl. BGH RzW 1970, 324 Nr. 33). Deshalb ist schon fraglich, ob die Klägerin als Witwe und Alleinerbin die Rentenwahl des Verfolgten hätte rückgängig machen können. Dies kann jedoch dahinstehen. Solch eine Rückwahl hat nämlich nicht stattgefunden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Inhalt der Behördenakten, auf die Bezug genommen ist, insbesondere der dem Bescheid vom 8. November 1955 vorausgegangene, im Tatbestand des Berufüngsurteils erwähnte Schriftwechsel der Klägerin mit der Entschädigungsbehörde ergeben keinen Anhalt für eine Rückwahl der Kapitalentschädigung, der die Entschädigungsbehörde zugestimmt hat. Die Entschädigungsbehörde war der Auffassung, daß das Wahlrecht des Verfolgten aus Rechtsgründen als noch nicht ausgeübt zu gelten habe. Sie teilte dies der Klägerin mit und ersetzte von Amts wegen den nach ihrer Auffassung infolge des Todes des Verfolgten unwirksam gewordenen Rentenbe- 6 scheid durch einen Festsetzungsbescheid Uber die ererbte Kapitalentschädiguhg. Dieser Bescheid konnte nicht ange-fochten werden, weil die Klägerin dadurch nicht beschwert war; die Summe aus Rentenrückstand und Jahresbetrag war niedriger als der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung. Der Bescheid vom 4. November 1955 hat den Anspruch der Klägerin nach dem Ehemann für dessen Berufsschäden nach Bundesergänzungsgesetz abschließend geregelt. Damit war jedoch die Tatsache nicht beseitigt, daß der Verfolgte noch vor seinem Tode die Rente gewählt hatte. Freilich hatte die Rentenwahl durch die unanfechtbare Festsetzung einer Kapitalentschädigung im Höchstbetrag ihre rechtliche Bedeutung verloren, dies aber nur, solange es die Klägerin bei dieser Anspruchsregelung beließ, also bis zu dem Neuantrag am 26. Juli 1956. Das 3. ÄndG-BErgG verbesserte die Rechtslage der Klägerin. Es erweiterte ihre Entschädigungsberechtigung. Auf Grund der wirksamen Rentenwahl des Verfolgten standen ihr nunmehr als Witwe und Alleinerbin die Rechte aus §§ 85, 83, 13, HO BEG zu, wobei entsprechend § 86 Abs. 2 Satz 2 BEG darauf abzustellen war, ob die Voraussetzungen fiir das Wahlrecht vor dem Tode des Verfolgten Vorgelegen hatten (BGH RzW 1962, 284 Nr. 37; 1963, 513 Nr. 24). Das Neuantragsrecht ergab sich aus Art. III Nr. 9 des 3. ÄndG-BErgG (BGH RzW 1962, 284 Nr. 37). Die Auffassung der Revision, die Klägerin habe ein "Wahlrecht” erst durch Art. I Nr. 51 BEG-SchlußG, § 85a BEG erlangt, ist unrichtig. Schon im Urteil RzW 1959, 515 Nr. 32 hatte der Bundesgerichtshof entschieden - und daran stets festgehalten, vgl. RzW 1963, 174 Nr. 17 -, daß beim Tode des Verfolgten nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung der Rente die Vorschriften des § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BEG entsprechend anzuwenden sind mit der Maßgabe, daß die Witwe das Wahlrecht nicht mehr ausüben kann; sie hatte die in § 85 Abs. 1 bis 3 BEG vorgesehenen Rechte. Die Änderung der Rechtsprechung durch BGH RzW 1963, 553 Nr. 24 betraf allein die Frage der Vererblichkeit der bis zu dem Tode des Verfolgten aufgelaufenen Rentenbeträge. In dieser Entscheidung wurde klargestellt, daß sich das eigene Rentenrecht der Witwe unmittelbar nach § 85 BEG bestimmt und daß dabei entsprechend § 86 Abs. 2 Satz 2 BEG darauf abzustel-len ist, ob die Voraussetzungen des § 82 BEG für das Rentenwahlrecht vor dem Tode des Verfolgten Vorlagen. Ein eigenes Wahlrecht der Klägerin als Witwe nach § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BEG kam demnach zu keiner Zeit in Betracht. Andererseits stand ihr Anspruch auf die Witwenrente und den Jahresbetrag niemals in Frage. Zu den bisherigen Vorschriften im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG gehören auch die Überleitungsbe-stimmungen in Art. III Nr. 9, 10 des 3. ÄndG-BErgG. In diesem rechtlichen Zusammenhang könnte erheblich sein, daß die Klägerin am 26. Juli 1956 die Neufestsetzung der ererbten Kapitalentschädigung auf den Höchstbetrag beantragte, statt unter Berufung auf die Rentenwahlerklärung des Verfolgten nach § 85 BEG den Rentenrückstand bis 30. Mai 1955, einen Rentenjahresbetrag als Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 und die Witwenrente im Höchstbetrag seit 1. Juni 1955 zu verlangen. Mit diesem Antrag hat die Klägerin aber nicht von einem ihr in Art. III Nr. 9, 10 des 3. ÄndG-BErgG einge- 8 räumten Recht Gebrauch gemacht, die auf Grund der Rentenwahl des Verfolgten geschuldeten Leistungen in den ererbten Höchstbetrag der Kapitalentschädigung umzuwandeln. Durch den zulässigen Neuantrag vom 26. Juli 1956 war die Frage der Entschädigung und ihres Umfangs voll wieder aufgerollt (BGH RzW I960, 429 Nr. 111). Wegen der rechtsverbindlich gebliebenen Rentenwahl des Verfolgten ging es nur noch um die Ansprüche aus §§85, 83, 13, 140 BEG (vgl. BGH RzW 1963, 555 Nr. 24). Wie bereits dargelegt, stand der Klägerin kein Wahlrecht nach § 86 BEG zu. Eine Ersetzungsbefugnis ergab sich auch nicht aus Art. III Nr. 10 des 3. ÄndG-BErgG. Dessen Absatz 1 kam nicht in Betracht; nach dem Bundesergänzungsgesetz hatte die Klägerin kein Wahlrecht für Schaden im beruflichen Fortkommen. Art. III Nr. 10 Abs. 2 BErgG ermöglichte nur dem überlebenden Ehegatten die Geltendmachung seines neu geschaffenen eigenen Wahlrechts; das ergibt die Bezugnahme auf §§ 86, 98 BEG. Durch § 85 BEG hatte die Klägerin aber unmittelbar einen Anspruch auf die Witwenrente erworben, dessen Geltendmachung keine Wahlerklärung, sondern lediglich einen Antrag nach Art. III Nr. 9 des 3. ÄndG-BErgG voraussetzte. Allerdings erwähnt BGH RzW 1964, 571 Nr. 39 beiläufig die Befugnis der Erben, anstelle der vorher vom Verfolgten gewählten Rente nach Art. III Nr. 10 des 3. ÄndG-BErgG die Kapitalentschädigung zu wählen, wenn es möglich sei, den Entschädigungspflichtigen wieder von seiner Pflicht zu befreien, dem Verfolgten bis zu seinem Tode die Rente zu zahlen. Auch in diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Rentenwahl als Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts vom Rechtsnachfolger wieder rückgängig gemacht werden konnte. Denn hei dieser Befugnis des überlebenden, allein erbberechtigten Ehegatten oder der Erben handelt es sich jedenfalls nicht um ein nach bisherigen Vorschriften zustehendes Wahlrecht im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Unter diesen Begriff fallen nur die Wahlrechte in §§ 81, 93, 86, 98, 156 BEG, §§ 33, 35 Abs. 1, 5 BErgG, also die Fälle, in denen der Verfolgte oder dessen überlebender Ehegatte die an erster Stelle geschuldete KapitalentSchädigung in eine lebenslängliche Versorgung umwandeln kann. Gleiches hat für die in Art. III Nr. 10 des 3. ÄndG-BErgG geregelten Wahlrechte zu gelten. Das erneute Wahlrecht nach Art. III Nr. 10 Abs. 1 des 3. ÄndG-BErgG, also der Übergang von der gewählten Entschädigung auf die nichtgewählte, durch das 3. ÄndG erhöhte Entschädigung, ist auf die Fälle der §§ 33, 35 BErgG beschränkt. Die Ersetzungsbefugnis des überlebenden Ehegatten nach Art. III Nr. 10 Abs. 2 des 3. ÄndG-BErgG ist nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht nach bisherigem Recht im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Für diese Begriffsbestimmung spricht die Regelung in Art. III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG. Dort ist von den Rechten des Verfolgten, nicht des Berechtigten, nur das erstmalige oder erneute Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG 11 nach Maßgabe der §§ 86, 98 BEG” dem überlebenden Ehegatten übertragen* Er kann nur auf Grund eines ihm selbst zustehenden Wahlrechts die Rente wählen, nicht aber eine frühere Rentenwahl des Verfolgten rückgängig machen, um eine auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöhte Kapitalentschädigung zu fordern. 10 Da das BEG-Schlußgesetz der Klägerin nicht ermöglicht, anstelle der zuerkannten 40.000 DM Kapitalentschädigung jetzt wieder auf Grund der Rentenwahl des Verfolgten die Leistungen aus §§ 85a, 83, 13, HO BEG zu verlangen, ist die Klage unbegründet. Kostenentscheidung: §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Mai Zorn Henkel Puchs Dr. Thumm