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BGH · IX ZR 81/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 81/68

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aus-sergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Klägerin durch nervös-vegetative Störungen in ihrer Erwerbsfähigkeit seit 1940 um 15 $ und seit 1945 um 30 56 gemindert ist. Ihr Verfolgungsschicksal bis zur Auswanderung im Jahre 1936 komme als auslösende Ursache nicht in Betracht, da die ersten Störungen 1940 äufgetreten seien; durch Verfolgungserlebnisse bedingte vegetative Störungen klängen spätestens nach einigen Jahren ab, wenn die Belastung aufhöre und wenn nicht eine Reurose-'entstanden sei. Es kommt darauf an, ob die Trennung der Klägerin von ihrer Familie und die Ungewißheit über das Schicksal der in Deutschland zurückgebliebenen Angehörigen den Gesundheitsschaden mitverursacht haben. 254 Nr. 4 hat sich die Klägerin ausdrücklich auf einen solchen Zusammenhang berufen, und der Berufungsrichter schließt ihn nicht aus, sondern hält ihn nur rechtlich nicht für erheblich. Wenn aber die Klägerin in irgendeinem Zeitpunkt nach Deutschland zurückgekehrt wäre, weil ihr die Trennung von den Angehörigen und die Ungewißheit unerträglich wurden, und wenn die Unmöglichkeit der Heimkehr und Vereinigung mit der Familie nach ärztlichem Urteil eine mitwirkende Ursache der nervös-vegetativen Störungen darstellt, dann ist die Klägerin durch eine gegen sie gerichtete Gewaltmaßnahme (§2 BEG) geschädigt. Im übrigen beruht bereits ihre Auswanderung und Trennung von der Familie im Jahre 1936 auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEG. und körperliche Gesundheit der Verfolgten herbeigeführt hat, handelt es sich um Polgen der Verdrängung aus Deutschland, die dem Verfolger zuzurechnen sind. nicht anwendbar wäre; für die Beantwortung der Präge, ob die Klägerin durch eigene Verfolgung an ihrer Gesundheit geschädigt worden ist, gibt die Bestimmung nichts her.

Zitierte Normen: § 1 BEG
AngehörigeStörungTrennungDeutschlandBEGFamilieKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2467 064
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 81/68	URTEIL
Verkündet am
17. September 1970
Justizhauptsekretär
 in dem Entöchädigungsrechtsstreit
 als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle
USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 2. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aus-sergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1916 geborene jüdische Klägerin war seit 1932 Lehrling bei der	TW AGin	(Ruhr).	Bei
 der Arisierung der Firma wurde sie 1934 entlassen; wegen ihrer Rasse fand sie keine Beschäftigung mehr. Im August 1936 wanderte sie nach den Vereinigten Staaten aus. Eltern und Schwester blieben in Deutschland. 1940 erfuhr sie von der Verhaftung ihrer Angehörigen, 1945 vom Verfolgungstod ihrer Mutter. Der Vater ist verschollen. Von 1936 bis MM-I war die Klägerin Arbeiterin in einer Kleiderfabrik.
 
Sie verlangt Entschädigung für Gesundheitsschaden.
Ihre menschliche und berufliche Diskriminierung in Deutschland, ihre Eingliederungsschwierigkeiten in Amerika, die Trennung von der Familie und die Sorge um die Angehörigen hätten zu seelischen und körperlichen Störungen geführt. 1937 sei sie entschlossen gewesen, nach Deutschland zurückzukehren, habe davon aber aus Verfolgungsgründen ab-sehen müssen.
Die Entschädigungsbehörde, das land- und.das Oberlandesgericht haben den Entschädigungsanspruch verneint. Mit der Revision bittet die Klägerin um Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Klägerin durch nervös-vegetative Störungen in ihrer Erwerbsfähigkeit seit 1940 um 15 $ und seit 1945 um 30 56 gemindert ist. Einen Zusammenhang dieses Gesundheitsschadens mit der Verfolgung der Klägerin hält er nicht für wahrscheinlich. Ihr Verfolgungsschicksal bis zur Auswanderung im Jahre 1936 komme als auslösende Ursache nicht in Betracht, da die ersten Störungen 1940 äufgetreten seien; durch Verfolgungserlebnisse bedingte vegetative Störungen klängen spätestens nach einigen Jahren ab, wenn die Belastung aufhöre und wenn nicht eine Reurose-'entstanden sei. Eingliederungsschwierigkeiten im Aufnahtaelände habe die Klägerin nicht gehabt. Sie habe mit 21 Jahren schnell Fuß gefaßt und keinen sozialen Abstieg hinnehmen müssen.
 
Ob die Sorge um die Angehörigen zu dem Gesundheitsschaden beigetragen habe, müsse auf sich beruhen. Denn wenn dem so wäre, handle es sich um eine mittelbare und nicht entschädigungsfähige Folge der Verfolgung eines anderen, ihrer Eltern. § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG greife nicht ein, weil die Klägerin 1940 nicht mehr kinderzuschlagsberechtigt gewesen sein würde.
Diese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Es kommt darauf an, ob die Trennung der Klägerin von ihrer Familie und die Ungewißheit über das Schicksal der in Deutschland zurückgebliebenen Angehörigen den Gesundheitsschaden mitverursacht haben. Anders als in BGH RzW 1969,
254 Nr. 4 hat sich die Klägerin ausdrücklich auf einen solchen Zusammenhang berufen, und der Berufungsrichter schließt ihn nicht aus, sondern hält ihn nur rechtlich nicht für erheblich. Wenn aber die Klägerin in irgendeinem Zeitpunkt nach Deutschland zurückgekehrt wäre, weil ihr die Trennung von den Angehörigen und die Ungewißheit unerträglich wurden, und wenn die Unmöglichkeit der Heimkehr und Vereinigung mit der Familie nach ärztlichem Urteil eine mitwirkende Ursache der nervös-vegetativen Störungen darstellt, dann ist die Klägerin durch eine gegen sie gerichtete Gewaltmaßnahme (§2 BEG) geschädigt. Denn sie war deutsche Staatsangehörige, aber aus rassischen Gründen gehindert, ihr Hecht auf Heimkehr nach Deutschland wahrzunehmen (BGH HzW 1968, 168 Nr. 8).
Im übrigen beruht bereits ihre Auswanderung und Trennung von der Familie im Jahre 1936 auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEG. Wenn diese erzwungene Herauslösung aus der Familie bei zunehmender Bedrohung der Angehörigen durch die nationalsozialistische Judenverfolgung Nachteile für die seelische
 
und körperliche Gesundheit der Verfolgten herbeigeführt hat, handelt es sich um Polgen der Verdrängung aus Deutschland, die dem Verfolger zuzurechnen sind. Derartige Auswirkungen sind bei entsprechender seelischer und körperlicher Konstitution des Betroffenen nicht fernliegend; keines-falls handelt es sich um eine zufällige Verkettung unglücklicher Umstände, für die einzustehen dem Setzer der Bedingung verständigerweise nicht mehr zugemutet werden könnte.
Die Zurückverweisung der Sache gibt der Klägerin Gelegenheit, die Einwendungen der Revision gegen die tatsächlichen Peststellungen des angefochtenen Urteils und gegen deren bisherige Bewertung vorzubringen. Sie bedürfen deswegen hier keiner Erörterung.
Auch auf die Bedeutung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG braucht nicht eingegangen zu werden. Die Revision dürfte nicht verkennen, daß diese Bestimmung auf die 1916 geborene Klägerin
 
nicht anwendbar wäre; für die Beantwortung der Präge, ob die Klägerin durch eigene Verfolgung an ihrer Gesundheit geschädigt worden ist, gibt die Bestimmung nichts her.
Mai	Maaß	von	der	Mühlen
 Henkel
Puchs