Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 3. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Der Senat hat in dem Beschluss vom 6. Eine Begründung für den Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes kann aus den in dem Beschluss vom 6.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 81/14 vom 3. Februar 2015 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 3. Februar 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die als Anhörungsrüge zu behandelnde sofortige Beschwerde des Be- klagten ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 6. Oktober 2014 die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 18. September 2014 geltend gemachten Gründe geprüft. Er hat im Hinblick auf die fehlenden Ausführungen zu den Umständen der Mandatsniederlegung der Rechtsanwälte Dr. Sch. und Dr. S. die Beiordnung eines Notanwalts nicht für veranlasst gesehen. Eine Begründung für den Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes kann aus den in dem Beschluss vom 6. Oktober 2014 (Rn. 7) bereits ausgeführten Gründen nicht nachgeholt werden. Für eine weitere Begründung gibt die Anhörungsrüge keine Veranlassung. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2013 - 9 O 140/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2014 -1-24 U 107/13 -