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BGH · IX ZR 81/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 81/08

Zulassungsrelevante Rechtsfehler zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf.4 a) Regelmäßig tritt bei der Abwägung fahrlässiges Verhalten hinter vor- 5 Die von der Beschwerde angegriffene Aussage des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse sich das betrügerische Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen (§ 278 BGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit hat das Berufungsgericht im Rahmen der Abwägung des § 254 BGB nicht zugrunde gelegt, der Beklagte müsse sich selbst so behandeln lassen, als sei er selbst betrügerisch gegen die Klägerin vorgegangen. Das ist zutreffend; grob fahrlässiges Verhalten wird von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. 6 Bei der Abwägung zwischen einem allenfalls leichten Verschulden der Klägerin und dem grob fahrlässigen Verschulden des Beklagten konnte das Berufungsgericht das Verschulden der Klägerin zurücktreten lassen. 7 b) Auch wenn der Beklagte die Klägervertreterin vor Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens in der Türkei darauf hingewiesen hat, dass er seinen eigenen Bevollmächtigten in der Türkei weder dem Namen nach noch persönlich kenne, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass der Beklagte verpflichtet war, selbständig Kontakt zu diesem Bevollmächtigten zu suchen und dessen nach den Umständen zu erwartendes rechtswidriges Vorgehen gegen die Klägerin zu unterbinden. Das wird von der Beschwerde nicht angegriffen. 11 Selbst wenn der Klägerin zu Unrecht Umsatzsteuer auf die Gebühren zugesprochen wurde (was sich im Ergebnis zu Lasten des Beklagten mit 101,20 € ausgewirkt hat), beruht dies ersichtlich auf einem Versehen oder einem einfachen Rechtsfehler, nicht jedoch auf sachfremden Erwägungen und damit auf Willkür.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 254 BGB
BGBBerufungsgerichtAbwägungVerhaltenBeschwerdeTürkeiKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 81/08
vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 18. März 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren wird auf 36.927,17 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1. Die vom Berufungsgericht im Rahmen des § 254 BGB vorgenommene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Klägerin und des Beklagten im Hinblick auf die vom Beklagten in der Türkei veranlasste Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Titeln gegen die Klägerin, obwohl diese ihre Schuld bis auf einen marginalen Restbetrag bereits erfüllt hatte, lässt keinen zulassungsrelevanten symptomatischen Rechtsfehler erkennen.
 
3	Die	Abwägung	ist	grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Revisions-
gericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Abwägung rechtlich unzulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - III ZR 258/04, ZIP 2005, 815, 816). Zulassungsrelevante Rechtsfehler zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf.
4	a)	Regelmäßig	tritt bei der Abwägung fahrlässiges Verhalten hinter vor-
sätzlichem Verhalten zurück. Dieser Grundsatz ist allerdings nicht anzuwenden, wenn die vorsätzliche Schädigung von einem Erfüllungsgehilfen im Sinne des §278 BGB begangen worden ist (BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 aaO S. 817 m.w.N.). Zu dieser Rechtsprechung setzt sich das Berufungsgericht nicht in zulassungsrelevanter Weise in Widerspruch.
5	Die	von	der	Beschwerde angegriffene Aussage des Berufungsgerichts,
 der Beklagte müsse sich das betrügerische Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen (§ 278 BGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit hat das Berufungsgericht im Rahmen der Abwägung des § 254 BGB nicht zugrunde gelegt, der Beklagte müsse sich selbst so behandeln lassen, als sei er selbst betrügerisch gegen die Klägerin vorgegangen. Wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, wirft es dem Beklagten persönlich lediglich grob fahrlässiges Verhalten vor. Das ist zutreffend; grob fahrlässiges Verhalten wird von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt.
6	Bei	der	Abwägung zwischen einem allenfalls leichten Verschulden der
 Klägerin und dem grob fahrlässigen Verschulden des Beklagten konnte das Berufungsgericht das Verschulden der Klägerin zurücktreten lassen.
 
7	b) Auch wenn der Beklagte die Klägervertreterin vor Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens in der Türkei darauf hingewiesen hat, dass er seinen eigenen Bevollmächtigten in der Türkei weder dem Namen nach noch persönlich kenne, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass der Beklagte verpflichtet war, selbständig Kontakt zu diesem Bevollmächtigten zu suchen und dessen nach den Umständen zu erwartendes rechtswidriges Vorgehen gegen die Klägerin zu unterbinden. Das durfte die Klägerin von einem deutschen Notar selbst dann erwarten, wenn sie für diesen nicht dessen eigenen Bevollmächtigten ermittelt und ihm mitgeteilt hatte.
8	2. Die Ermittlung des türkischen Rechts zu einem Anspruch des Beklagten auf gesetzliche Rechtshängigkeitszinsen in der Türkei war entbehrlich, weil nicht entscheidungserheblich.
9	Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte auch hinsichtlich der ihm zugesprochenen und beigetriebenen Zinsen Schadensersatz zu leisten hat. Das wird von der Beschwerde nicht angegriffen.
10	3. Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten liegt Willkür nicht vor.
11	Selbst wenn der Klägerin zu Unrecht Umsatzsteuer auf die Gebühren zugesprochen wurde (was sich im Ergebnis zu Lasten des Beklagten mit 101,20 € ausgewirkt hat), beruht dies ersichtlich auf einem Versehen oder einem einfachen Rechtsfehler, nicht jedoch auf sachfremden Erwägungen und damit auf Willkür.
 
12	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß §544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.10.2006 -19 0 163/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2008 -1-24 U 186/06 -