* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 81/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 81/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. April 2005 wird zugelassen, soweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 42.262,65 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FischerNichtzulassungsbeschwerdeDüsseldorfAnspruchZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 81/05
vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 20. Juli 2006 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 wird zugelassen, soweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 42.262,65 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 1.173,22 € und für die außergerichtlichen Kosten 43.435,87 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu dem Beklagten nur in Höhe von 2,7 % anzusetzen sind.
Gründe:
1
Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. - des Anspruchs auf Zinsen für verspätet gezahlte Leasingraten - hat die Klägerin Zulassungsgründe im Sinne des
 
§ 543 Abs. 2 ZPO nicht schlüssig dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
 Dr. Ganter
 Vill
Lohmann
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2004 -90 659/03 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2005 -1-10 U 161/04 -