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BGH · IX ZR 80/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 80/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 28. Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel der Klägerin verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Tilgung mehrerer Verbindlichkeiten den Gläubiger im Verhältnis zu dem Bürgen auch bindet, wenn er nach dem Konkurs des Hauptschuldners von diesem gestellte Sachsicherheiten verwertet, kommt es im Ergebnis nicht an. Es greift dann die Hilfserwägung des Berufungsgerichts ein, daß die Beklagte das Guthaben mit der Darlehensverbindlichkeit des Hauptschuldners verrechnen durfte, für die die Klägerin ebenfalls als Bürgin haftete. Wären ihre Bürgschaftserklärungen in den beiden letztgenannten Urkunden formunwirksam, so hätte das allenfalls zur Folge, daß sie für die Erhöhungsbeträge nicht haften würde. Da die späteren Darlehenserhöhungen jedoch nichts an der Identität der ursprünglichen Darlehensschuld von 200.000 DM änderten, haftet sie aber jedenfalls als Bürgin für den Ursprungsbetrag des Darlehens von 200.000 DM, der nach ihrem eigenen Vortrag nicht anderweitig getilgt worden ist. Es kommt deshalb auch nicht auf die weitere Streitfrage an, ob die Klägerin das streitbefangene Sparguthaben durch die Erklärung vom 1.

wirksamHauptschuldnersGläubigerDarlehenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 80/87
------------------ BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
/
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
R|HHH^|bank NeHH| Sb. Vfl| eG,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Erich Fund August	StJBiplatz M,
NeflH St. Vfll,
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Hermann G und Koll. , TflHHflflflH “
WII
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
 am 28. Januar 1988 beschlossen:
Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 1987 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahren zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 52.271,60 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel der Klägerin verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Auf die von der Revision als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob eine zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger getroffene Vereinbarung über die Reihenfolge der
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Tilgung mehrerer Verbindlichkeiten den Gläubiger im Verhältnis zu dem Bürgen auch bindet, wenn er nach dem Konkurs des Hauptschuldners von diesem gestellte Sachsicherheiten verwertet, kommt es im Ergebnis nicht an. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß die beklagte Bank verpflichtet war, den Verwertungserlös in erster Linie auf die Kontokorrentverbindlichkeit des Hauptschuldners zu verrechnen, steht der Klägerin ein Anspruch auf Auszahlung des streitbefangenen Sparguthabens nicht zu. Es greift dann die Hilfserwägung des Berufungsgerichts ein, daß die Beklagte das Guthaben mit der Darlehensverbindlichkeit des Hauptschuldners verrechnen durfte, für die die Klägerin ebenfalls als Bürgin haftete. Sie hat nämlich jedenfalls in der Darlehens-Schuldurkunde vom 3. Mai 1971 die selbstschuldnerische Bürgschaft für das damals ihrem Ehemann gewährte Darlehen von 200.000 DM zuzüglich Zinsen übernommen. Diese Bürgschaft ist nicht dadurch erloschen, daß anläßlich der Aufstockung des Darlehens am 29. Juli und 2. September 1971 neue Schuldurkunden aufgenommen wurden. Es ist allerdings fraglich, ob die Klägerin auch in diesen Urkunden wirksame Bürgschaftserklärungen abgegeben hat. Darauf kommt es aber nicht an.
Wären ihre Bürgschaftserklärungen in den beiden letztgenannten Urkunden formunwirksam, so hätte das allenfalls zur Folge, daß sie für die Erhöhungsbeträge nicht haften würde. Da die späteren Darlehenserhöhungen jedoch nichts an der Identität der ursprünglichen Darlehensschuld von 200.000 DM änderten, haftet sie aber jedenfalls als Bürgin für den Ursprungsbetrag des Darlehens von 200.000 DM, der nach ihrem eigenen Vortrag nicht anderweitig getilgt worden ist.
Es kommt deshalb auch nicht auf die weitere Streitfrage an, ob die Klägerin das streitbefangene Sparguthaben durch die Erklärung vom 1. März 1967 wirksam für alle Bankverbindlichkeiten ihres Ehemannes bei der Beklagten verpfändet hat.
Merz
 Fuchs
Zorn
 Winter
Henkel