* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird verworfen. beantragte er, die Revision nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zuzulassen. Februar 1982 durch Aufgabe zur Post zugestellt worden und die Rechtsmittelschrift erst am 4. Die Abweisung einer Wiederaufnahmeklage als unzulässig durch das Berufungsgericht wegen Fehlens der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 209 Abs. 1 BEG, § 580 Nr. 7 b ZPO ist in § 221 BEG nicht aufgeführt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Kläger sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von sechs Monaten eingelegt hat (§ 223 S. Die Zustellung des Urteils durch Aufgabe zur Post (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 213, 175 ZPO) ist wirksam. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post am 3. Einen Hinweis in der Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstücks, daß die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgt und mit der Aufgabe als bewirkt gilt, verlangt das Gesetz nicht. Juli 1982 verkündete Urteil desselben BerufungsSenats im Abhilfeverfahren trage auf der Ausfertigung den Stempelt "Zustellung durch Aufgabe zur Post! Januar 1982 erwähne aber weder in der Ausfertigung noch sonstwo die Zustellung durch Aufgabe zur Post. Das reicht nicht aus darzutun, daß der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten; dabei muß er sich das Verschulden seines Prozeß- Unter solchen Umständen konnte die nach Verkündung des Berufungsurteils von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts veranlaßte Übersendung einer Ausfertigung durch die Post an den seit langem in EntschädigungsSachen tätigen Prozeßbevollmächtigten nur die gebotene Zustellung des Urteils durch Aufgabe zur Post bedeuten. Daß er sie als "normale Zustellung" angesehen und den Tag des Eingangs auf der Ausfertigung vermerkt hat, zeigt den Mangel an Sorgfalt.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 233 ZPO
AusfertigungBEGZustellungKlägerPostRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ss
 ix 2R 80/82 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Eugen (Endre) 2261 St. C
Kanada,
~ Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
hStraße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Winter '
beschlossen:
1.	Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Januar 1982 wird verworfen.
2.	Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird verworfen.
3.	Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Gründe
 Der Kläger klagt auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juli 1976 - 3 U (WG) 702/74 abgeschlossenen Verfahrens. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Sein am 19. Januar 1982 verkündetes Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision. Ergänzung des Urteils insoweit beantragte der Kläger nicht. Gegen das Urteil, das seinem Prozeßbevollmächtigten Dr. PflHIB in Kanada am 3. Februar 1982 durch Aufgabe zur Post zugestellt wurde, legte er am 4. September 1982 "gern. § 547 Abs. 1 ZPO” Revision ein. Für den Fall, daß die Revisionsbeschwerde gegeben sei,
 
beantragte er, die Revision nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zuzulassen. Nach Hinweis des Vorsitzenden vom 11. Oktober 1982, daß das Urteil des Oberlandesgerichts entgegen der Angabe in der Rechtsmittelschrift nicht am 8. März 1982, sondern bereits am 3. Februar 1982 durch Aufgabe zur Post zugestellt worden und die Rechtsmittelschrift erst am 4. September 1982 eingegangen sei, beantragte er am 26. Oktober 1982 Wiedereinsetzung wegen der Fristversäumnis.
Beide Rechtsmittel sind unzulässig.
Die Revision ist schon unzulässig, weil sie weder vom Berufungs- noch vom Revisionsgericht zugelassen worden ist (§§ 219 Abs. 1, 220 BEG) und die Voraussetzungen, unter denen sie nach § 221 Abs. 1 BEG ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegen. Die Abweisung einer Wiederaufnahmeklage als unzulässig durch das Berufungsgericht wegen Fehlens der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 209 Abs. 1 BEG, § 580 Nr. 7 b ZPO ist in § 221 BEG nicht aufgeführt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Kläger sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von sechs Monaten eingelegt hat (§ 223 S. 2 BEG) und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht gewährt werden kann.
Die Zustellung des Urteils durch Aufgabe zur Post (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 213, 175 ZPO) ist wirksam. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter wohnen im Ausland;
ein Zustellungsbevollmächtigter war nicht benannt. Die Rechtsanwälte Justizrat Dr.	und	Hans	H.	H{
BP in KBHHI hatten im Wiederaufnahmeverfahren nur Vollmacht zur Vertretung in allen Terminen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post am 3. Februar 1982 als bewirkt. Einen Hinweis in der Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstücks, daß die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgt und mit der Aufgabe als bewirkt gilt, verlangt das Gesetz nicht. Da die Beschwerdefrist am 3. August 1982 ablief, war die am 4. September 1982 beim Revisionsgericht eingereichte Beschwerdeschrift verspätet.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger geltend gemacht: Das am 13. Juli 1982 verkündete Urteil desselben BerufungsSenats im Abhilfeverfahren trage auf der Ausfertigung den Stempelt "Zustellung durch Aufgabe zur Post! Die Zustellung gilt mit der am 28. Juli 1982 erfolgten Aufgabe zur Post als bewirkt." Das ange-fochtene Urteil vom 19. Januar 1982 erwähne aber weder in der Ausfertigung noch sonstwo die Zustellung durch Aufgabe zur Post. Fehle diese Mitteilung, so handle es sich um eine normale Zustellung, die den Prozeßbevollmächtigten am 8. März 1982 erreicht habe und handschriftlich auf der Ausfertigung notiert worden sei. Der Prozeßbevollmächtigte habe von dem Fristbeginn am 3. Febraur 1982, der ihm nie mitgeteilt worden sei, keine Kenntnis gehabt oder haben können.
Das reicht nicht aus darzutun, daß der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten; dabei muß er sich das Verschulden seines Prozeß-
 
bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 209 Abs. 1 BEG,
 §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte Dr. PflHH ist als Rechtsanwalt beim Kammergericht Berlin zugelassen. Er wohnt im Ausland. Im Wiederaufnahmeverfahren hatte er keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt. Unter solchen Umständen konnte die nach Verkündung des Berufungsurteils von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts veranlaßte Übersendung einer Ausfertigung durch die Post an den seit langem in EntschädigungsSachen tätigen Prozeßbevollmächtigten nur die gebotene Zustellung des Urteils durch Aufgabe zur Post bedeuten. Er mußte den Eingang des Urteils auf seine Bedeutung für den Beginn der Rechtsmittelfrist überprüfen. Dabei hätte sich ihm aufdrängen müssen, daß es sich hier um eine Zustellung durch Aufgabe zur Post handelte. Daß er sie als "normale Zustellung" angesehen und den Tag des Eingangs auf der Ausfertigung vermerkt hat, zeigt den Mangel an Sorgfalt. Mit dem aufgestempelten Hinweis, den die später zugestellte Ausfertigung des Berufungsurteils vom 13. Juli 1982 im Abhilfeverfahren enthält, kann er die nachlässige
 Sachbehandlung des Prozeßbevollmächtigten bei der früheren Zustellung des Berufungsurteils im Wiederaufnahmeverfahren im März 1982 nicht entschuldigen.
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Lang
 Winter