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BGH · xx zr 80/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: xx zr 80/81

Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwältin Dr. Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter für Recht erkannt: Nachdem der Kläger im Februar und März 1967 den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit substantiiert hatte, nahm die Behörde die sachliche Bearbeitung auf und veranlaßte die vertrauensärztliche Untersuchung des Klägers. Juli 1979 lehnte die Behörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil der Kläger die Antragsfrist des § 189 BEG versäumt habe und ihm ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG- Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil ab und verurteilte den Beklagten zur Gewährung eines Heilverfahrens sowie zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente. Mit seiner Revision beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger die Antragsfrist des § 189 BEG versäumt hat und daß ihm auch ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz nicht zusteht (vgl. Richtig ist auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß die Behörde dem Kläger wegen der Fristversäumnis nicht stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §189 Abs.3 Satz 2 BEG erteilt hat. Juni 1981 - IX ZR 41/80 - für den Fall eines Vergleichsangebots der Behörde und BGH RzW 1979, 222). Hier hat die Behörde nur allgemein den Erlaß eines Bescheides angekündigt und im übrigen auf die Sachstandsanfrage der Bevollmächtigten des Klägers das Ergebnis der beratungsärztlichen Begutachtung ohne eigene Stellungnahme hierzu mitgeteilt. Auch durch die Sachentscheidung über den Freiheitsschaden des Klägers hat sie keine bindende Wiedereinsetzung für den Anspruch wegen Gesundheitsschadens gewährt (vgl. Februar 1965 nicht den formellen Anforderungen entspricht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen sind (vgl. Das Berufungsgericht meint jedoch, dem Kläger sei trotzdem nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er Grund gehabt habe, darauf zu vertrauen, die Behörde werde Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages zurückstellen und in der Sache entscheiden. Die Behörde habe trotz einer Vielzahl von schriftlichen Eingaben und auch persönlichen Vorsprachen der Bevollmächtigten des Klägers nicht die geringste Andeutung gemacht, daß das Wiedereinsetzungsgesuch nicht den Anforderungen genügen könne. Ein Vertrauen des Antragstellers darauf, daß die ihm günstigere Rechtsansicht der Behörde über die Zulässigkeit eines verspäteten Antrages und die entsprechende Verwaltungsübung bis zu dem Erlaß eines Bescheides fortdauem und der Entscheidung der Gerichte zugrunde gelegt werden, ist nicht gerechtfer- Lehnt die Behörde wie hier später durch Bescheid den Antrag als verspätet ab, so müssen die Gerichte über seine Zulässigkeit nach dem geltenden Recht ohne Rücksicht auf eine früher von der Behörde vertretene abweichende Rechtsauffassung entscheiden (vgl. Juli 1979 nicht mehr darauf vertrauen, daß sein Vortrag im ursprünglichen Gesuch zur Begründung der Wiedereinsetzung ausreichen würde, weil diesem Vertrauen dadurch die Grundlage entzogen wurde. Diese weitere Säumnis bei der Begründung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist steht einer Erteilung von Rechts wegen entgegen (BGH Urteil vom 14» Mai 1981 -IX ZR 71/79).

Zitierte Normen: § 189 BEG
RechtWiedereinsetzungBehördeBEGRzWAnspruchKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24. Juni 1982 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 xx zr 80/81	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflBB-Ffl|HB~Straße V,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Josef
L
9
Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwältin Dr.
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April 1981 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 16. Juli 1980 wird zu-rückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1898 geborene jüdische Kläger meldete erstmals am 23. Februar 1965 Entschädigungsansprüche nach dem BEG an, darunter auch solche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 18. Dezember 1964 gab er nach Schilderung seiner Verfolgung in Rumänien folgendes an:
 
"Ich habe bis zu dem heutigen Tage noch keinen Entschae-digungsantrag gestellt, da mir immer gesagt wurde, dass Rumänienverfolgte nicht anspruchsberechtigt sind. Erst Jetzt habe ich erfahren, dass durch eine Neuregelung des BEG auch Rumaenienverfolgte Anspruch auf Ent-schaedigung haben; dadurch stelle ich meinen Antrag erst Jetzt ohne mein Verschulden."
Er bat deshalb, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Durch Bescheid vom 10. Dezember 1965 gewährte die Behörde dem Kläger 4.350 -DM Entschädigung für Freiheitsschaden. Der Bescheid enthält u. a. folgende Begründung:
"Der Antrag ist zulässig aufgrund des BEG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädi-gungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) v. 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1355 ff. v. 18. 9. 1965).M
Nachdem der Kläger im Februar und März 1967 den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit substantiiert hatte, nahm die Behörde die sachliche Bearbeitung auf und veranlaßte die vertrauensärztliche Untersuchung des Klägers. Auf wiederholte Sachstandsanfragen seiner Bevollmächtigten teilte ihr die Behörde am 7. Mai 1979 folgendes mit:
"In der vorgenannten Entschädigungssache liegt die Stellungnahme des beratenden Arztes vor.
Es wurde eine verfolgungsbedingte MdE ab 1.4.1944 von 25 % festgestellt. Die Gesamt-MdE beträgt ab 1. 1. 1969 über 50 %.
Wir werden im Monat Juni 1979 einen Bescheid erstellen."
Durch Bescheid vom 24. Juli 1979 lehnte die Behörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil der Kläger die Antragsfrist des § 189 BEG versäumt habe und ihm ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-
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SchlußG nicht zustehe. Die angeführten Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien unzureichend.
Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil ab und verurteilte den Beklagten zur Gewährung eines Heilverfahrens sowie zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente. Mit seiner Revision beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger die Antragsfrist des § 189 BEG versäumt hat und daß ihm auch ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz nicht zusteht (vgl. BGH RzW 1974, 183 Nr. 18; 1979, 149). Richtig ist auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß die Behörde dem Kläger wegen der Fristversäumnis nicht stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §189 Abs. 3 Satz 2 BEG erteilt hat. Wiedereinsetzung kann zwar in einem besonderen Bescheid vorweg erteilt werden. Dazu bedarf es jedoch eines besonderen Verwaltungsaktes, der den Erfordernissen des § 195 BEG entsprechen muß (BGH RzW 1972, 338 und ständig). Ein solcher Verwaltungsakt kann weder in der Anordnung der vertrauensärztlichen
 
Untersuchung noch in dem Schreiben der Behörde vom 7. Mai 1979 gesehen werden. Die Ankündigung eines Bescheides über den geltend gemachten Anspruch enthält jedenfalls dann keine Wiedereinsetzung, wenn die Behörde keinen Sachbescheid zusagt (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 11. Juni 1981 - IX ZR 41/80 - für den Fall eines Vergleichsangebots der Behörde und BGH RzW 1979, 222). Hier hat die Behörde nur allgemein den Erlaß eines Bescheides angekündigt und im übrigen auf die Sachstandsanfrage der Bevollmächtigten des Klägers das Ergebnis der beratungsärztlichen Begutachtung ohne eigene Stellungnahme hierzu mitgeteilt.
Den Erlaß eines Sachbescheides hat sie damit nicht zugesagt. Auch durch die Sachentscheidung über den Freiheitsschaden des Klägers hat sie keine bindende Wiedereinsetzung für den Anspruch wegen Gesundheitsschadens gewährt (vgl. BGH RzW 1979, 149)» zu demal sie bei diesem Anspruch offensichtlich ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit Art. 1 Nr. 32 BEG-SchlußG, § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG angenommen hat.
Das Berufungsgericht verkennt schließlich nicht, daß der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 23. Februar 1965 nicht den formellen Anforderungen entspricht, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen sind (vgl.
 RzW 1971, 510). Außer gewissen Angaben über die Entstehung des der rechtzeitigen Antragstellung entgegenstehenden Rechtsirrtums und dessen Wegfall fehlte alles. Insbesondere blieb offen, wann und wodurch der Rechtsirrtum behoben worden war. Das Gesuch ermöglichte daher keine sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsverlangens.
Das Berufungsgericht meint jedoch, dem Kläger sei trotzdem nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er Grund gehabt habe, darauf zu vertrauen, die Behörde werde Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages zurückstellen und in der Sache entscheiden. Die Behörde habe trotz einer Vielzahl von schriftlichen Eingaben und auch persönlichen Vorsprachen der Bevollmächtigten des Klägers nicht die geringste Andeutung gemacht, daß das Wiedereinsetzungsgesuch nicht den Anforderungen genügen könne. Sie habe vielmehr den eindeutigen Eindruck vermittelt, die Zulässigkeit des Antrages stehe nicht in Frage. Besonderes Gewicht komme dabei dem Schreiben der Behörde vom 7. Mai 1979 zu. Dieses Schreiben habe nur als Zusage dahin gewertet werden können, daß Wiedereinsetzung gewährt werden würde. An diese Zusage und die damit geschaffene Vertrauenslage müsse sich die Behörde halten. Schließlich verweise der Kläger zu Recht auch auf gleichgelagerte Rumänienfälle, die mit gleicher Wiedereinsetzungsbegründung noch bis zu dem Jahre 1979 positiv entschieden worden seien.
Diese Ausführungen stehen in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In RzW 1973, 391» 1979, 222 hat der Senat entschieden, daß behördeninterne Vorgänge und auch Gespräche und Verhandlungen eines leitenden Beamten der Entschädigungsbehörde mit einem Bevollmächtigten die Gerichte nicht an eine dem Gesetz widersprechende Rechtsauffassung der Behörde binden können. Ein Vertrauen des Antragstellers darauf, daß die ihm günstigere Rechtsansicht der Behörde über die Zulässigkeit eines verspäteten Antrages und die entsprechende Verwaltungsübung bis zu dem Erlaß eines Bescheides fortdauem und der Entscheidung der Gerichte zugrunde gelegt werden, ist nicht gerechtfer-
 
tigt. Das Schreiben vom 7. Hai 1979 hat keine Wiedereinsetzung gewährt. Es hat deshalb auch keinen Vertrauensschutz dahingehend begründet, die Behörde werde Wiedereinsetzung gewähren. Erst der Bescheid, der ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung für einen bestimmten Anspruch erteilt, begründet gemäß § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG den Vertrauensschutz in diesem Einzelfall. Lehnt die Behörde wie hier später durch Bescheid den Antrag als verspätet ab, so müssen die Gerichte über seine Zulässigkeit nach dem geltenden Recht ohne Rücksicht auf eine früher von der Behörde vertretene abweichende Rechtsauffassung entscheiden (vgl. auch BGH RzW 1973» 391)»
Wegen des Vertrauensschutzes für Rumänienfälle wird auf BGH RzW 1979, 223 verwiesen. Im übrigen durfte der Kläger nach Erlaß des ablehnenden Bescheides vom 24. Juli 1979 nicht mehr darauf vertrauen, daß sein Vortrag im ursprünglichen Gesuch zur Begründung der Wiedereinsetzung ausreichen würde, weil diesem Vertrauen dadurch die Grundlage entzogen wurde. Gleichwohl hat er es bis zur Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht versäumt, wenigstens jetzt die Tatsachen vollständig anzugeben und glaubhaft zu machen, auf die er sein Wiedereinsetzungsgesuch stützt. Daß er sich dazu infolge Zeitablaufs außerstande gesehen hätte, ergibt sich weder aus seinem Vortrag noch aus den sonstigen Umständen. Diese weitere
 Säumnis bei der Begründung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist steht einer Erteilung von Rechts wegen entgegen (BGH Urteil vom 14» Mai 1981 -IX ZR 71/79).
Mai
 Zorn
Henkel
 Fuchs
Winter