Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Das Landgericht wies durch Teilurteil die Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und auf Zahlung einer Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. n1) Das Land Niedersachsen hebt den Bescheid vom 18.4.1966 insoweit auf, als er noch nicht unanfechtbar beziehungsweise rechtskräftig geworden ist und den nachstehenden Vereinbarungen dieses Vergleichs entgegensteht. 2) Das Land NiederSachsen verpflichtet sich, nach §§ 31 Abs. 2, 32 BEG folgende monatliche Renten an die Antragstellerin zu zahlen: b) die Mindestbeträge nach § 32 BEG unter Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes der Rente, d) eine Haftdauer von mindestens einem Jahr in den als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG geltenden HaftStätten Auschwitz und Wolkenburg. 6) Die Antragstellerin verpflichtet sich, die beim Landgericht Hannover - Entschädigungskammer - unter dem Geschäftszeichen 34.0* 91/66 anhängige Klage gegen den Bescheid vom 18.4.1966, soweit über sie gerichtlich noch nicht entschieden ist, zurückzunehmen* Die Festsetzung von Entschädigungsleistungen auf Grund dieses Vergleiches wird nur wirksam, wenn der Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt der unterschriftlichen Vollziehung durch das Land Niedersachsen noch lebt. In der folgenden Zeit erhielt sie die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG, Von den Erhöhungen der Mindestrente auf Grund der 8. Im Juni 1976 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf BGH RzW 1976, 116 Nr. 31, ihr von dem in Betracht kommenden Zeitpunkt an statt der jeweiligen Mindestrente DV-BEG und einem mittleren Hundertsatz zu zahlen* Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 9* Juni 1976 ab, weil die Rente nach dem Vergleich nur an Erhöhungen der Mindestrentenbeträge teilnehme und die Klägerin deshalb weitere LeistungsVerbesserungen nicht verlangen könne« Das Landgericht verurteilte den Beklagten ab 10. April 1969 zur Zahlung von im einzelnen bezifferten Renten nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst unter Anrechnung der bisher bewilligten Rentenleistungen; die Klage auf Zinsen für die Rückstände wies es ab. April 1969 anstelle der im Vergleich vereinbarten Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG die bei einer Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechnete Rente gezahlt werde. DV-BEG sei, daß sich dem Vergleich -und sei es im Wege der Auslegung - die Berechnungsmerkmale entnehmen ließen, an welche die strukturellen Lei- Für die Beantwortung der Frage, ob bei Abschluß eines Mindestrentenvergleichs die Mindestrente über der nach dem mittleren Hundertsatz er-rechneten Rente gelegen habe, sei aber allein auf die zur Zeit des Vergleichsschlusses bestehende Rechtslage und die auf Grund dieser Rechtslage gezahlten Rentenbeträge abzustellen. In dem Urteil RzW 1976, 116 Nr. 31 hat der Senat entschieden, daß die Berücksichtigung zukünftiger Leistungsverbesserungen nur dann im Sinne des Art. II Abs.4 der 7. DV-BEG und der wortgleichen Überleitungsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen "ausdrücklich” ausgeschlossen ist, wenn der einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daß er alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausschließt oder nur Die Beschränkung auf die Mindestrente, der Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes der Rente, die Abrede, die Rente unterliege den gesetzlichen Änderungen der Mindestbeträge nach § 32 BEG, und der Verzicht der Klägerin auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ergeben nicht unmittelbar, daß die Berücksichtigung anderer Leistungsverbesserungen ausgeschlossen, insbesondere auch im Falle künftiger Rechtsänderungen nur die Mindestrente gezahlt werden sollte. Das gegenteilige Ergebnis, der Vergleich lasse nur künftige Erhöhungen der Mindestrente zu, ließe sich erst auf Grund einer Auslegung der Vereinbarung erreichen. Der Text des Vergleichs, der in Ziffer 8 die Klägerin auch verpflichtet, alle Ereignisse, die auf die Festsetzung und die Berechnung der Rente Einfluß haben, unverzüglich anzuzeigen, ergibt das nicht unmittelbar. Sein Wortlaut beschränkt die Klägerin daher nicht "ausdrücklich" auf künftige Erhöhungen der Mindestrente, Zu Unrecht meint die Revision, eine Überleitung durch Vergleich vereinbarter Mindestrenten in die strukturellen Leistungsverbesserungen der 7. DV-BEG das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der bei Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechneten Rente umgekehrt hat. H. zur Zeit des VergleichsSchlusses mit monatlich 165 DM über der nach dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst errechneten Rente der Klägerin von damals 158 DM lag, ist auch die weitere Voraussetzung der Rentenüberleitung nach BGH RzW 1978, 151 erfüllt. April 1969 auf monatlich 173 DM, die nach dem Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst errechnete Rente dagegen auf monatlich 185 DM erhöht. Diese erst nach Vergleichsschluß eingetretene Änderung steht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, mithin der Annahme, daß die Parteien dem Mindestrentenvergleich vom 10. Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1979, 73 dargelegt, daß zur Verwirkung des Klagerechts der bloße Zeitablauf jedenfalls dann nicht genügt, wenn der Bescheid entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG nur dem rechtsunkundigen Berechtigten bekanntge-macht worden ist und dieser der Fassung des Bescheids keine Ablehnung von Ansprüchen entnehmen mußte. Sollten sie so zu verstehen sein, konnte die Klägerin als rechtsunkundige Berechtigte mithin auch bei Anwendung der von ihr zu erwartenden Sorgfalt die Aberkennung eines Teils ihrer Ansprüche als Voraussetzung der Anfechtung nach § 210 Abs. 1 BEG nicht erkennen, der Beklagte deshalb nicht annehmen, sie werde die Aberkennung die Mindestrente übersteigender Leistungsverbesserungen nicht mehr angreifen.
2415 022 jT BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 80/78 URTEIL Verkündet am 4. Oktober 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschifkssteUe ln dem Entschädigungsrechtsstreit Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover, Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen früher - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 1978 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die am (HHV 1928 geborene Klägerin wurde während des Zweiten Weltkrieges als Zigeunerin verfolgt. Sie beantragte im Oktober 1964 erstmals Entschädigung, und zwar für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Die Entschädigungsbehörde lehnte die Ansprüche wegen Versäumung der Antragsfrist als unzulässig ab. Das Landgericht wies durch Teilurteil die Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und auf Zahlung einer Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Am 10. April 1969 kam es zwischen den Parteien zu folgendem Vergleich: n1) Das Land Niedersachsen hebt den Bescheid vom 18.4.1966 insoweit auf, als er noch nicht unanfechtbar beziehungsweise rechtskräftig geworden ist und den nachstehenden Vereinbarungen dieses Vergleichs entgegensteht. 2) Das Land NiederSachsen verpflichtet sich, nach §§ 31 Abs. 2, 32 BEG folgende monatliche Renten an die Antragstellerin zu zahlen: ab 1. 3.1963 in Höhe von 136,— DM (in Worten: Hundertsechsunddreißig Deutsche Mark) ab 1.10.1964 in Höhe von 147,— DM (in Worten: Hundert siebenundvierzig Deutsche Mark) ab 1. 1.1966 in Höhe von 153,— DM (in Worten: Hundertdreiundfünfzig Deutsche Mark) ab 1.10.1966 in Höhe von 159,— DM (in Worten: Hundertneunundfünfzig Deutsche Mark) 3) Diesen Leistungen liegen zu Grunde: a) Die Vermutung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. ab 1. März 1963, b) die Mindestbeträge nach § 32 BEG unter Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes der Rente, c) die Erklärung der Antragstellerin vom 10.2.1969, d) eine Haftdauer von mindestens einem Jahr in den als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG geltenden HaftStätten Auschwitz und Wolkenburg. 4) Die Rente unterliegt den gesetzlichen Änderungen der Mindestbeträge nach § 32 BEG. § 206 findet keine Anwendung. 5) Die Antragstellerin verzichtet auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit« 6) Die Antragstellerin verpflichtet sich, die beim Landgericht Hannover - Entschädigungskammer - unter dem Geschäftszeichen 34.0* 91/66 anhängige Klage gegen den Bescheid vom 18.4.1966, soweit über sie gerichtlich noch nicht entschieden ist, zurückzunehmen* 7) Leistungsvorbehalte (§§ 177 a. 195 Abs. 2. 202 ff. BEG): Die Festsetzung von Entschädigungsleistungen auf Grund dieses Vergleiches wird nur wirksam, wenn der Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt der unterschriftlichen Vollziehung durch das Land Niedersachsen noch lebt. Die Auszahlung der Entschädigung wird erst nach Vorlage eines Lebensnachweises vorgenommen. 8) Anzeigepflicht (§§ 19 - 21 der 2. DV-BEG): Die Antragstellerin oder der gesetzliche Vertreter ist verpflichtet, alle Ereignisse, die auf die Festsetzung, Berechnung oder Beendigung der Rente Einfluß haben, unverzüglich anzuzeigen. Mitzuteilen sind insbesondere: Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufent- KäTEet;^--------------52----------------------- Die Klägerin nahm die Klage zurück. In der folgenden Zeit erhielt sie die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG, Von den Erhöhungen der Mindestrente auf Grund der 8. bis 14. ÄndVO zur 2. DV-BEG wurde sie von der Entschädigungsbehörde, der sie im März 1970 mitgeteilt hatte, daß sie von ihrem Bevollmächtigten nicht mehr vertreten werde, durch Formularschreiben benachrichtigt. Im Juni 1976 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf BGH RzW 1976, 116 Nr. 31, ihr von dem in Betracht kommenden Zeitpunkt an statt der jeweiligen Mindestrente die errechnete Rente nach den Tabellensätzen des § 13 der 2. DV-BEG und einem mittleren Hundertsatz zu zahlen* Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 9* Juni 1976 ab, weil die Rente nach dem Vergleich nur an Erhöhungen der Mindestrentenbeträge teilnehme und die Klägerin deshalb weitere LeistungsVerbesserungen nicht verlangen könne« Das Landgericht verurteilte den Beklagten ab 10. April 1969 zur Zahlung von im einzelnen bezifferten Renten nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst unter Anrechnung der bisher bewilligten Rentenleistungen; die Klage auf Zinsen für die Rückstände wies es ab. Die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht wendet die in BGH RzW 1976, 116 Nr. 315 1978, 151 dargelegten Grundsätze an und ist der Auffassung, die Klägerin habe Anspruch darauf, daß ihr ab 10. April 1969 anstelle der im Vergleich vereinbarten Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG die bei einer Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechnete Rente gezahlt werde. Voraussetzung für die Teilnahme an den strukturellen Leistungsverbesserungen der 7. und der folgenden Änderungs-Verordnungen zur 2. DV-BEG sei, daß sich dem Vergleich -und sei es im Wege der Auslegung - die Berechnungsmerkmale entnehmen ließen, an welche die strukturellen Lei- stungsverbesserungen anknüpfen könnten. Zwar sei durch die 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 11. Juli 1970 mit Wirkung bereits vom 1. April 1969 die Mindestrente auf monatlich 173 DM, die errechnete Rente auf monatlich 185 DM erhöht worden. Für die Beantwortung der Frage, ob bei Abschluß eines Mindestrentenvergleichs die Mindestrente über der nach dem mittleren Hundertsatz er-rechneten Rente gelegen habe, sei aber allein auf die zur Zeit des Vergleichsschlusses bestehende Rechtslage und die auf Grund dieser Rechtslage gezahlten Rentenbeträge abzustellen. Der Vergleich vom 10. April 1969 enthalte keinen audrücklichen Ausschluß künftiger allgemeiner Leistungsverbesserungen und keine ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Leistungsverbesserungen. Eine solche Beschränkung könne ihm allenfalls durch Auslegung entnommen werden. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Klägerin hat nach Art. IV Abs. 4 der 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 11. Juli 1970 (BGBl I 1080) ab 10. April 1969 Anspruch auf die vom Landgericht zugesprochenen errechneten Rentenbeträge. In dem Urteil RzW 1976, 116 Nr. 31 hat der Senat entschieden, daß die Berücksichtigung zukünftiger Leistungsverbesserungen nur dann im Sinne des Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG und der wortgleichen Überleitungsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen "ausdrücklich” ausgeschlossen ist, wenn der einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daß er alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausschließt oder nur 7 - einzelne, eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zuläßt. So liegt der Streitfall, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht. Die Beschränkung auf die Mindestrente, der Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes der Rente, die Abrede, die Rente unterliege den gesetzlichen Änderungen der Mindestbeträge nach § 32 BEG, und der Verzicht der Klägerin auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ergeben nicht unmittelbar, daß die Berücksichtigung anderer Leistungsverbesserungen ausgeschlossen, insbesondere auch im Falle künftiger Rechtsänderungen nur die Mindestrente gezahlt werden sollte. Das gegenteilige Ergebnis, der Vergleich lasse nur künftige Erhöhungen der Mindestrente zu, ließe sich erst auf Grund einer Auslegung der Vereinbarung erreichen. Der Text des Vergleichs, der in Ziffer 8 die Klägerin auch verpflichtet, alle Ereignisse, die auf die Festsetzung und die Berechnung der Rente Einfluß haben, unverzüglich anzuzeigen, ergibt das nicht unmittelbar. Sein Wortlaut beschränkt die Klägerin daher nicht "ausdrücklich" auf künftige Erhöhungen der Mindestrente, Zu Unrecht meint die Revision, eine Überleitung durch Vergleich vereinbarter Mindestrenten in die strukturellen Leistungsverbesserungen der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG oder einer der folgenden Änderungsverordnungen sei ausgeschlossen, wenn der Vergleich nach Verkündung der 7. ÄndVO am 4. Mai 1966 geschlossen worden sei; da von diesem Zeitpunkt an der Verfolgte mit der Möglichkeit künftiger Leistungsverbesserungen solcher Art habe rechnen können, habe er durch Abschluß des Mindestrentenvergleichs auf sie verzichtet. Die Überleitung der Mindestrente in die Hundertsatzrente hängt nicht davon ab, aus welchen Gründen die Parteien die Mindestrente vereinbart und welche Vorstellungen und Erwartungen Uber deren künftige Entwicklung sie dabei gehabt haben. Es kommt allein darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch die 7. oder eine der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der bei Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechneten Rente umgekehrt hat. Weil nach § 21 a der 2. DV-BEG in der Fassung der 8. ÄndVO vom 25. März 1969 (BGBl I 245) die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. zur Zeit des VergleichsSchlusses mit monatlich 165 DM über der nach dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst errechneten Rente der Klägerin von damals 158 DM lag, ist auch die weitere Voraussetzung der Rentenüberleitung nach BGH RzW 1978, 151 erfüllt. Durch die 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 11. Juli 1970 (BGBl I 1080) wurde die der Klägerin zustehende Mindestrente nach § 21 a der 2. DV-BEG zwar rückwirkend ab 1. April 1969 auf monatlich 173 DM, die nach dem Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst errechnete Rente dagegen auf monatlich 185 DM erhöht. Diese erst nach Vergleichsschluß eingetretene Änderung steht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, mithin der Annahme, daß die Parteien dem Mindestrentenvergleich vom 10. April 1969 eine Einstufung in den einfachen Dienst und den Mittelwert der nach § 31 Abs. 4 BEG festgelegten Hundertsätze zugrunde legten (vgl. BGH RzW 1976, 116 Nr. 31), nicht entgegen. Der Beklagte hätte deshalb seit der 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 11. Juli 1970 der Klägerin ab 10. April 1969 nicht die nach § 21 a der 2. DV-BEG ab 1. April 1969 auf monatlich 173 DM und ab 1. September 1969 auf monatlich 187 DM erhöhten Mindestrenten, sondern statt dessen die höheren, nach dem Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst errechneten Renten von monatlich 185 DM ab 1. April 1969 und von monatlich 209 DM ab 1. September 1969 zusprechen und auf Grund der folgenden Änderungsverordnungen entsprechend verfahren müssen. Dem Anspruch der Klägerin auf die höheren errechneten Renten seit 10. April 1969 steht nicht entgegen, daß sie damit erst im Juni 1976 hervorgetreten ist. Soweit in den an sie gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen der 9. und der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG abgelehnt worden sein sollten, ist die Klagefrist des § 210 BEG mangels Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden und das Klagerecht auch nicht verwirkt. Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1979, 73 dargelegt, daß zur Verwirkung des Klagerechts der bloße Zeitablauf jedenfalls dann nicht genügt, wenn der Bescheid entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG nur dem rechtsunkundigen Berechtigten bekanntge-macht worden ist und dieser der Fassung des Bescheids keine Ablehnung von Ansprüchen entnehmen mußte. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall, weil die Klägerin im Zeitpunkt der formularmäßigen Mitteilung der Erhöhung der Mindestrente auf Grund der 8. bis 14. ÄndVO zur 2. DV-BEG nicht mehr von einem Bevollmächtigten vertreten war. Die Mitteilungen sind aber im entscheiden- 10 - den Teil und in der Begründung so gefaßt, als erschöpfe sich ihr Inhalt in der Zubilligung der höheren Rente. Sie enthalten keinen Hinweis darauf, daß weitergehende Ansprüche abgelehnt werden. Sollten sie so zu verstehen sein, konnte die Klägerin als rechtsunkundige Berechtigte mithin auch bei Anwendung der von ihr zu erwartenden Sorgfalt die Aberkennung eines Teils ihrer Ansprüche als Voraussetzung der Anfechtung nach § 210 Abs. 1 BEG nicht erkennen, der Beklagte deshalb nicht annehmen, sie werde die Aberkennung die Mindestrente übersteigender Leistungsverbesserungen nicht mehr angreifen. Der bloße Zeitablauf hat deshalb auch im vorliegenden Fall nicht zur Verwirkung des Klagerechts geführt. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Gärtner