Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht letztlich zutreffend davon aus, daß der Kläger als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten nach § 150 Abs«1 und 2 BEG entschädigungsberechtigt ist, wenn er bis zu dem Beginn der Verfolgung in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen und sich vorher nicht bewußt einem anderen Kulturkreis zugevandt hatte (BGH RzW 1970, 503)* Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die in der Berufungsbegründung beantragte Vernehmung der Zeugen Lapka und Kunchmann zu der Behauptung, daß der Kläger bei Beginn der Verfolgung im Familienkreis überwiegend deutsch gesprochen habe, unter Verstoß gegen §§ 176 Abs.1, 209 Abs. 1 BEG, § 286 ZPO abgelehnt hat. Zu diesem Beweisthema, das die Behauptung, der Kläger habe in seiner 1936 begründeten Familie, also auch mit seiner ersten Ehefrau deutsch gesprochen, einschließt, hatten sich die Zeugen Rose und David K-WttKED in ihren dem Tat- Deshalb war das Berufungsgericht nicht befugt, die Vernehmung der Zeugen als eine Wiederholung der Beweisaufnahme gemäß § 209 Abs. 1 BEG, §§ 377 Abs.4, 398 ZPO abzulehnen (vgl. Verboten ist es, einen Beweis deshalb abzulehnen, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache als erwiesen ansieht (BGHZ 53, 245, 259, 260 m.N.) oder erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des benannten Zeugen hat (BGH NJW 1972, 1575, 1576). Die Begründung des Berufungsgerichts für die Ablehnung der Beweisaufnahme ergibt, daß es den Zeugen MBBI und nicht glauben würde, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung bestätigen. Unter den hier gegebenen Umständen versteht es sich von selbst, daß das angefochtene Urteil auf der ungerechtfertigten Ablehnung der Vernehmung der beiden Zeugen beruhen kann« Es wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF s/f? IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 80/76 URTEIL Verkündet am 27. September 1979 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Str. (Apt. m)t Sl - Prozeßbevollmächtigte: l/lsrael, Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwftlte und Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen» Kaiser-Friedrich-Straße 1» Mainz» Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1908 in Gostynin geborene jüdische Kläger wurde seit Oktober 1939 in Polen verfolgt, im September 1943 nach Ausch-witz-Bfrkenau, im Januar 1945 nach Mauthausen verbracht und am 6. Mai 1945 aus dem Konzentrationslager Ebensee befreit. Er blieb in Österreich, bis er im Oktober 1950 nach Israel auswanderte. Er erwarb nach seinen Angaben die israelische Staatsangehörigkeit, lebt aber seit Dezember 1954 in den USA. Der Kläger meldete 1956 den Anspruch wegen FreiheitsSchadens und im November 1965 den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Im März 1967 legte er Beweismittel für seine nDeutschsprachigkeitn und neben dem B-Bogen auch ärztliche Zeugnisse vor, die bestimmte Gesundheitsschäden auf die Verfolgung zurückführen« Die Behörde lehnte eine Entschädigung für Gesundheitsschaden ab, veil der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 150 BEG erfülle« Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wurde abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen« Nit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter« Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht letztlich zutreffend davon aus, daß der Kläger als Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten nach § 150 Abs«1 und 2 BEG entschädigungsberechtigt ist, wenn er bis zu dem Beginn der Verfolgung in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen und sich vorher nicht bewußt einem anderen Kulturkreis zugevandt hatte (BGH RzW 1970, 503)* Das verneint der Tatrichter auf Grund seiner Würdigung der Niederschrift über die sogenannte Sprachprüfung vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New Tork, der Angabe des Klägers, daß seine erste Ehefrau Polin gewesen sei, und einer Auskunft der Heimatauskunftstelle Polen I über das Ergebnis der amtlichen polnischen Volkszählung an den Aufenthaltsorten des Klägers« Bei diesem Sachstand, so fährt der Berufungsrichter fort, bestehe kein Anlaß, die Aussteller der vom Kläger eingereichten eidesstattlichen Versicherungen, und als Zeugen zu hören« Sie müßten vor dem Gericht ihrfs Wohnsitzes vernommen werden, so daß sich der Senat keinen persönlichen Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit machen könnte« Selbst wenn sie über den Inhalt Ihrer eidesstattlichen Versicherungen hinaus bezeugen würden, daß der Kläger bis zu dem Beginn der Verfolgung im Familienkreis überwiegend deutsch gesprochen habe, könnten diese Bekundungen in Anbetracht seiner mangelhaften Deutschkenntnisse bei der Sprachprüfung, der rein polnischen Abstammung seiner ersten Ehefrau und der allgemeinen Verhältnisse in den Orten, in denen der Kläger bis zur Verfolgung sich aufgehalten habe, dem Senat nicht die Überzeugung vermitteln, daß er wirklich bis zu seiner Verfolgung die deutsche Sprache in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwandt habe. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die in der Berufungsbegründung beantragte Vernehmung der Zeugen Lapka und Kunchmann zu der Behauptung, daß der Kläger bei Beginn der Verfolgung im Familienkreis überwiegend deutsch gesprochen habe, unter Verstoß gegen §§ 176 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 286 ZPO abgelehnt hat. Zu diesem Beweisthema, das die Behauptung, der Kläger habe in seiner 1936 begründeten Familie, also auch mit seiner ersten Ehefrau deutsch gesprochen, einschließt, hatten sich die Zeugen Rose und David K-WttKED in ihren dem Tat- richter vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen nicht geäußert. Deshalb war das Berufungsgericht nicht befugt, die Vernehmung der Zeugen als eine Wiederholung der Beweisaufnahme gemäß § 209 Abs. 1 BEG, §§ 377 Abs. 4, 398 ZPO abzulehnen (vgl. BGH RzW 1967, 500; 1975, 60 Nr. 21). Einen nicht auf Wiederholung der Beweisaufnahme gerichteten Beweisantrag darf der Tatrichter aus beweisrechtlichen Gründen nur ablehnen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich, bereits erwiesen oder offenkundig ist oder als wahr unterstellt wird, was allerdings nicht zu dem Nachteil der bestreitenden Gegenpartei geschehen darf, ferner wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist. Verboten ist es, einen Beweis deshalb abzulehnen, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache als erwiesen ansieht (BGHZ 53, 245, 259, 260 m.N.) oder erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des benannten Zeugen hat (BGH NJW 1972, 1575, 1576). Die so begründete Weigerung ist eine vorweggenommene Würdigung nicht erhobener Beweise (BGHZ 53, 245, 260). Die vorweggenommene Beweiswürdigung ist auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten (§ 209 Abs. 1 BEG) verboten. Davon geht, unbeschadet der Amtsermittlungspflicht der Entschädigungsorgane (§ 176 Abs. 1 BEG), die ständige Rechtsprechung des Senats aus (BGH RzW 1975 , 60 Nr. 21). Wird ein zulässiger Beweis für eine Behauptung angetreten, auf die es für die Entscheidung ankommt, so darf die Beweiserhebung nur unterbleiben, wenn der völlige Unwert der Beweismittel fest steht (BGH RzW 1967, 423). Die Begründung des Berufungsgerichts für die Ablehnung der Beweisaufnahme ergibt, daß es den Zeugen MBBI und nicht glauben würde, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung bestätigen. Das ist der typische Fall einer vorweggenommenen Beweiswürdigung. Der Tatrichter geht auf Grund seiner Bewertung anderer Beweismittel von der Un-glaubwürdigkeit ihm nicht bekannter Zeugen und dem Unwert ihrer noch nicht gemachten Aussagen aus. Darüber darf der Tatrichter erst befinden, wenn der Beweis erhoben ist. Unter den hier gegebenen Umständen versteht es sich von selbst, daß das angefochtene Urteil auf der ungerechtfertigten Ablehnung der Vernehmung der beiden Zeugen beruhen kann« Es wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang